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Volkelt-Briefe

GF/Personal: Frauenquote und GmbH – „Es gilt § 36 GmbH-Gesetz … ”

Das The­ma Frau­en­quo­te beschäf­tigt nicht nur bör­sen­no­tier­te und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge, gro­ße Unter­neh­men. Immer häu­fi­ger wird in der (arbeits-) recht­li­chen Exper­ten­run­den dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Quo­ten­vor­ga­ben auch in grö­ße­ren, aber nicht mit­be­stimm­ten GmbHs umge­setzt wer­den muss. Und zwar nicht nur auf der Lei­tungs­ebe­ne, son­dern auch in den obe­ren Füh­rungs­ebe­nen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vor­schrift gibt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Fakt ist auch, … dass es vie­le GmbH in mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Grö­ße gibt (ab 500 Mit­ar­bei­ter), in denen kein Auf­sichts­rat bestellt ist und somit eine gesetz­li­che Mit­be­stim­mung nicht prak­ti­ziert wird. Neu­es­te Erhe­bun­gen zei­gen, dass in den meis­ten die­ser GmbHs auch die Vor­ga­ben zur Frau­en­quo­te (sieh oben) nicht ein­ge­hal­ten wer­den (Quel­le: Bayer/Hoff­mann, Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung, Jena). Von ins­ge­samt 50 GmbHs in mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Grö­ße haben nach die­ser Stich­pro­be ledig­lich 3 eine Frau­en­quo­te für die Geschäfts­füh­rung (6 %) vor­ge­ge­ben und 32 eine Frau­en­quo­te für die 1. und 2. Lei­tungs­ebe­ne fest­ge­legt (64 %). Vor­bild­lich: Die Fa. A.D.U. Gebäu­de­ser­vice Urban GmbH mit 1.870 Mit­ar­bei­ter will bis Jah­res­en­de 2017 30 % aller Lei­tungs­funk­tio­nen inkl. Geschäfts­füh­rung mit Frau­en besetzen.

Zwi­schen Wunsch und Wirk­lich­keit lie­gen nach wie vor (Licht-) Jah­re. Das liegt auch dar­an, dass man sich in vie­len Unter­neh­men schwer tut, Posi­tio­nen unab­hän­gig von den kon­kre­ten Leis­tungs­an­for­de­run­gen zu beset­zen. Fakt ist: Gibt es kei­ne gleich­wer­ti­gen Bewer­bun­gen auf eine offe­ne Stel­le, wird von den meis­ten (mit­tel­stän­di­schen) Unter­neh­mern und Unter­neh­me­rin­nen eine rei­ne Quo­ten­be­set­zung bzw. eine damit ver­bun­de­ne Kom­pro­miss­lö­sung bei der Bewer­ber­aus­wahl abgelehnt.

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