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Volkelt-Briefe

Frauenquote: Auch mitbestimmte GmbHs sind verpflichtet

Seit 1.1.2016 müs­sen die Aufsichtsräte/rätinnen in bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men zu 30 % mit Frau­en besetzt wer­den. Gibt es kei­ne Frau­en, bleibt der Pos­ten unbe­setzt. Das betrifft in Deutsch­land 200 Unter­neh­men. Die­se Ver­pflich­tung betrifft auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs, z. B. alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Es gilt: …

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Hat z. B. eine Hol­ding GmbH außer der Geschäfts­lei­tung kei­ne Arbeit­neh­mer, braucht sie kei­ne Vor­ga­ben zur Quo­te im Manage­ment zu machen. Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. Exper­ten sagen: Die Unter­neh­men kön­nen die Füh­rungs­ebe­nen nach frei­em Ermes­sen fest­le­gen (Z. B. RA Dr. Tho­mas Mül­ler-Bon­an­ni in GmbHR 2015, 621). Kri­te­ri­en: Wei­sungs­rech­te, Berichts­we­ge, Voll­mach­ten. GmbHs, für die in den Gre­mi­en und in der 2. Manage­ment-Ebe­ne die Frau­en­quo­te gilt, müs­sen mit einem Buß­geld von bis zu 50.000 € rech­nen, wenn sie dazu kei­ne oder nur unvoll­stän­di­ge Anga­ben in ihrem Lage­be­richt ver­öf­fent­li­chen. Der Bun­des­an­zei­ger­ver­lag ist ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Hin­wei­se an das Bun­des­amt für Jus­tiz zu melden.

Nach die­sen Vor­ga­ben sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Ziel­vor­ga­ben als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 40 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben werden.

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