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Volkelt-Briefe

Flüchtlinge: Ab wann dürfen Sie wen einstellen?

Wol­len Sie Flüchtlinge/Asylbewerber ein­stel­len, dann brau­chen die Bewer­ber neben der Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der (BüMA) bzw. der Beschei­ni­gung über die Auf­ent­halts­ge­stat­tung bzw. Dul­dung zusätz­lich eine Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­de zur Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung In vie­len Fäl­len ist zudem die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit erfor­der­lich. Grund­sätz­lich gilt, dass Per­so­nen mit den genann­ten Auf­ent­halts­pa­pie­ren zunächst einer War­te­frist unter­lie­gen, in der sie kei­ne Beschäf­ti­gung auf­neh­men dürfen. …

Für Gedul­de­te beträgt die­se Frist 3 Mona­te, für Per­so­nen mit BüMA oder Auf­ent­halts­ge­stat­tung beträgt die Frist min­des­tens 6 Mona­te und hält so lan­ge an, wie sie ver­pflich­tet sind, in einer Lan­des­auf­nah­me­ein­rich­tung zu woh­nen. Gedul­de­te kön­nen Beschäf­ti­gun­gen, die nicht der Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) bedür­fen, mit Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­de vom ers­ten Tag des Auf­ent­halts an auf­neh­men. Nach Ablauf der War­te­frist unter­lie­gen die­se Bewer­ber bis zum 15. Monat des Auf­ent­halts in Deutsch­land dem Vor­rang­prin­zip. Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis wird nur erteilt, wenn für den kon­kre­ten Arbeits­platz kein Deut­scher, EU-Bür­ger oder ein Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger mit einem bes­se­ren Auf­ent­halts­sta­tus zur Ver­fü­gung steht. Die­se Prü­fung nimmt die Zen­tral­stel­le für Aus­lands- und Fach­ver­mitt­lung (ZAV) der Bun­des­agen­tur für Arbeit vor. Ein frei­er Zugang zur Beschäf­ti­gung besteht erst ab dem 49. Monat des Auf­ent­halts in Deutsch­land. Dann ent­fällt die Zustim­mungs­pflicht der BA.

Ab die­sem Zeit­punkt kann der Gedul­de­te oder Gestat­te­te sich bei der Aus­län­der­be­hör­de in sein Auf­ent­halts­pa­pier ein­tra­gen las­sen: „Beschäf­ti­gung gestat­tet“. Dann kann der Betref­fen­de jede Beschäf­ti­gung auf­neh­men. Der Antrag auf Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist bei der kom­mu­na­len Aus­län­der­be­hör­de zu stel­len. Die­se prüft die Vor­auf­ent­halts­zei­ten und bei Asyl­be­wer­bern und Gedul­de­ten, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung eines Arbeits­ver­bots vor­lie­gen. Ist eine Zustim­mung der BA erfor­der­lich, lei­tet die Aus­län­der­be­hör­de den Antrag an die ZAV wei­ter. Die­se führt eine Arbeits­be­din­gungs­prü­fung und gege­be­nen­falls die Vor­rang­prü­fung durch. Die ZAV hat nach Erhalt des Antrags durch die Aus­län­der­be­hör­de 2 Wochen Zeit, um der Aus­län­der­be­hör­de mit­zu­tei­len, ob sie ihre Zustim­mung erteilt. Reagiert sie in die­ser Zeit nicht, gilt die Zustim­mung als erteilt. Erteilt sie die Zustim­mung, liegt die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung im Ermes­sen der Ausländerbehörde.

Beach­ten müs­sen Sie das tota­le Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te aus siche­ren Her­kunfts­län­dern. Seit dem 24.10.2015 besteht für Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te aus siche­ren Her­kunfts­län­dern ein voll­stän­di­ges Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­ver­bot.  Die siche­ren Her­kunfts­län­der sind gesetz­lich fest­ge­legt: Gha­na, Sene­gal, Ser­bi­en, Maze­do­ni­en, Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na und neu­er­dings Alba­ni­en, Mon­te­ne­gro, Koso­vo und die Maghreb-Staaten.

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