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Volkelt-Briefe

Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand

Zwar hat das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf in einem aktu­el­len Ver­fah­ren Straf­zin­sen und Säum­nis­zu­schlä­ge im Grund­satz für zuläs­sig erklärt – auch der Höhe nach (hier: 0,5 % im Monat). Aber: Das Gericht hat aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass damit kei­ne Aus­sa­ge über Zuläs­sig­keit der Zins­hö­he in einer Nied­rig­zins­pha­se gemacht ist. Das kann nur in einem Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) oder schluss­end­lich erst vor dem BVerfG geklärt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO).

Das wird – so viel lässt sich jetzt schon sagen – rich­tig span­nend. Kom­men die Rich­ter näm­lich abschlie­ßend zu der Auf­fas­sung, dass Zin­sen ein dyna­mi­sches Instru­ment zur Regu­lie­rung der Geld- und Finanz­märk­te sind, dann muss das auch für den Staat selbst gel­ten. Es sei denn, es gibt plau­si­ble Aus­nah­me­grün­de. Dar­auf sind wir gespannt. „Ein­nah­me-Sicher­heit“ oder   „Übung“ ist dafür als Argu­ment sicher­lich nicht geeig­net. Ansons­ten gibt es Anspruch auf „Geld zurück“. Bleibt die Fra­ge des Rück­wir­kungs­an­spruchs. Unter die­sem Aspekt lohnt es, Steu­er­be­schei­de mit Straf­zin­sen grund­sätz­lich offen zu halten.

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