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Volkelt-Briefe

Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung

Dass die Finanz­be­hör­den in den Bran­chen, in denen viel Bar­geld in Umlauf ist, die ein­ge­reich­ten Besteue­rungs­un­ter­la­gen bzw. ange­ge­be­nen Umsät­ze häu­fig anzwei­feln, ist bekannt. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen die Mög­lich­keit, eine sog. offe­ne Laden­kas­se zu füh­ren. Damit kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men die Inves­ti­tio­nen für ein finanz­amts­taug­li­ches Kas­sen­sys­tem spa­ren – immer­hin geht es hier bereits bei weni­gen Kas­sen­plät­zen um fünf­stel­li­ge Kosten.

Pro­blem bis­her: …Allei­ne die Tat­sa­che, dass eine offe­ne Laden­kas­se geführt wur­de, genüg­te bereits vie­len Steu­er­prü­fern, um dem Unter­neh­men eine Ver­let­zung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten (Hier: feh­len­de Ein­zel­auf­zeich­nung der Umsät­ze mit Namen des Kun­den und der Ware) zu unter­stel­len und eine sog. Ver­pro­bung – also Schät­zung – der Umsät­ze vor­zu­neh­men. Mit dem immer glei­chen Ergeb­nis, dass Mehr­steu­ern fäl­lig wer­den. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) eine Gren­ze gezo­gen, auf die sich in Zukunft betrof­fe­ne Unter­neh­men beru­fen kön­nen und sich damit bes­ser als bis­her gegen die­se Finanz­amts­pra­xis weh­ren kön­nen (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Gas­tro­no­men mit Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung, der eine offe­ne Laden­kas­se zur Ermitt­lung sämt­li­cher Umsät­ze führ­te. Die Rechts­la­ge: Die Pflicht zur Ein­zel­auf­zeich­nung muss dann nicht erfüllt wer­den, soweit nach­weis­lich Waren von gerin­gem Wert an eine unbe­stimm­te Viel­zahl nicht bekann­ter und auch nicht fest­stell­ba­rer Per­so­nen ver­kauft wer­den. Es gilt: Die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­buch­füh­rung erfor­dert bei Bar­ein­nah­men, die mit­tels einer offe­nen Laden­kas­se erfasst wer­den, einen täg­li­chen Kas­sen­be­richt, der auf der Grund­la­ge eines tat­säch­li­chen Aus­zäh­lens der Bar­ein­nah­men erstellt wor­den ist. Ein „Zähl­pro­to­koll”, in dem die genaue Stück­zahl der vor­han­de­nen Geld­schei­ne und ‑mün­zen auf­ge­lis­tet wird, ist dazu aber nicht erfor­der­lich (so zuletzt BFH-Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13). Die­se Vor­schrif­ten sind auch dann zu beach­ten, wenn die offe­ne Laden­kas­se z. B. in einer Gas­tro-GmbH zur Ermitt­lung der Tages­um­sät­ze und der Geld­be­stän­de zur Gewinn­ermitt­lung nach den Vor­schrif­ten für die ordent­li­che Buch­füh­rung bzw. Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses geführt wird

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