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Volkelt-Briefe

Familien-GmbH: Sie haben Anspruch auf den Ausbildungs-Bonus

Für die Ein­rich­tung eines zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­plat­zes (sog. Aus­bil­dungs­bo­nus) erhal­ten Unter­neh­men einen Bar­zu­schuss von der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA). Der beträgt zwi­schen 4.000 und 6.000 EUR. Bei der Ein­stel­lung eines behin­der­ten Men­schen gibt es zusätz­lich 30 %. Das haben auch eini­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer genutzt. Das war für die­se Kol­le­gen ein gro­ße Hil­fe, z. B. das behin­der­te Kind gezielt und in gewohn­ter Umge­bung beruf­lich zu fördern.

Eini­ge Arbeits­agen­tu­ren haben sich gewei­gert, die­sen Zuschuss zu zah­len. Begrün­dung: Der Aus­bil­dungs­bo­nus steht der GmbH nicht zu, wenn damit das eige­ne Kind des Unter­neh­mers geför­dert wird. Ein betrof­fe­ner Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge woll­te das so nicht hin­neh­men und klag­te gegen den ableh­nen­den Bescheid der BA. Jetzt hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt abschlie­ßend ent­schei­den: „Ein Aus­bil­dungs­bo­nus gibt es nicht für eine GmbH, wenn es sich bei einem Eltern­teil des Aus­zu­bil­den­den um den Allein­ge­schäfts­füh­rer und Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter mit beherr­schen­dem Ein­fluss auf die GmbH han­delt“ (BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 17/12 R).

Stim­men die Antrags­vor­aus­set­zun­gen hat auch die GmbH des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers Anspruch auf den Aus­bil­dungs-Bonus, solan­ge der Gesell­schaf­ter nicht beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer und Allein-Geschäfts­füh­rer der GmbH ist. Kon­kret bedeu­tet das: GmbHs von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern, die von der BA als bei­trags­pflich­ti­gen Mit­glie­der in der BA ein­ge­stuft sind (laut amt­li­chen Fest­stel­lungs­bo­gen), haben auch Anspruch auf den Aus­bil­dungs­bo­nus. Das ist inter­es­sant, wenn die Kin­der Pro­ble­me in der Schu­le haben oder wenn das Kind auf­grund einer Behin­de­rung erschwer­ten Zugang zu einem Aus­bil­dungs­platz hat.

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