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Volkelt-Briefe

Direktor der „Limited“ haftet nach deutschem Recht

Mit Ein­füh­rung der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) in 2007 ist die Zahl der in Deutsch­land täti­gen eng­li­schen Limited´s stark zurück­ge­gan­gen. Offen war bis bis­her noch die Rechts­frage, ob für eine Limi­t­ed im Insol­venz­fall grund­sätz­lich auch die Rechts­vor­schrif­ten für GmbHs gel­ten. Danach haf­tet der Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen der GmbH nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe (§ 64 GmbH-Gesetz). Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH): „Die Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind der Gesell­schaft – oder nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens dem Insol­venz­ver­wal­ter – zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Zu Recht hat das OLG die­se Vor­schrift auf den Direk­tor einer Limi­t­ed ange­wandt“ (BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 119/14). …

Im Urteils­fall war der Direk­tor der in Eng­land regis­trier­ten Limi­t­ed in deren deut­scher Filia­le tätig. Um die Haf­tungs­fra­ge euro­pa-ver­bind­lich lösen zu kön­nen, bezog der BGH zunächst den Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Rs C‑594/14) in die Ent­schei­dung ein. Der gab unter­des­sen sein Pla­zet. Die­se Haf­tungs­fra­ge ist damit abschlie­ßend geklärt. Die „Limi­t­ed“ ver­liert damit einen wei­te­ren Haftungs-Vorteil.

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