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Volkelt-Briefe

Der Fall „TM”: Zwischen Haftung, Risiko und Gefängnis

Über den Fall TMTho­mas Mid­del­hoff – haben wir an die­ser Stel­le aus­führ­lich berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 48/2014). Der Fall stand und steht für …(un-)verantwortliches Unter­neh­mer­han­deln, für den (un-)sorgfältigen Umgang mit Unter­neh­mens­ver­mö­gen und  für die schwie­ri­ge Grat­wan­de­rung zwi­schen unter­neh­me­ri­schem Risi­ko und gesetz­li­chen Pflich­ten der Geschäfts­füh­rung. Sei­ne Sicht der Din­ge wird man dem­nächst unter dem Titel „A 115 – Der Sturz” nach­le­sen können.

TM” steht aber auch für den Umgang der Jus­tiz mit einem Unein­sich­ti­gen. So liegt man sicher­lich nicht ganz falsch, wenn man einen Zusam­men­hang zwi­schen dem feh­len­den Schuld­ein­ge­ständ­nis und dem Straf­maß unter­stellt. Weil Mid­del­hoff bis zuletzt sei­ne Unschuld beteu­er­te, muss­te er schluss­end­lich für drei Jah­re ins Gefäng­nis. Die­sen Zusam­men­hang ken­nen wir auch aus vie­len, wesent­lich unspek­ta­ku­lä­ren Fäl­len des All­tags, in denen sich Geschäfts­füh­rer vor Gericht ver­ant­wor­ten müs­sen. Häu­figs­te Fäl­le: Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steu­er­ver­ge­hen. Auch ris­kan­te Geschäfts­mo­del­le und Anla­ge­ver­ge­hen sind auf dem Vor­marsch. Auf des Mes­sers Schnei­de zur Beur­tei­lung von Fehl­hand­lun­gen des Geschäfts­füh­rers ste­hen dann Fahr­läs­sig­keit, gro­be Fahr­läs­sig­keit und/oder Vor­satz. Unwis­sen­heit ist vor Gericht jeden­falls kein Argument.

Auch immer mehr Wirt­schafts­straf­ver­fah­ren wer­den unter­des­sen im Ver­gleich bei­gelegt. Vor­aus­set­zung: Die Bereit­schaft des Beklag­ten bei der Klä­rung der umstrit­te­nen Sach­ver­hal­te kon­struk­tiv mit­zu­wir­ken und even­tu­el­le Fehl­hand­lun­gen ein­zu­ge­ste­hen. Unein­sich­tig­keit ist somit ein Hin­der­nis für eine „opti­ma­le” recht­li­che Lösung eines Kon­flikt­fal­les rund um die kor­rek­te Geschäftsführung.

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