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Volkelt-Briefe

BGH aktuell: Haftstrafe gegen den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH

Der Geschäfts­füh­rer gab Insi­der-Infor­ma­tio­nen über geplan­te Grund­stücks­käu­fe an einen Mak­ler wei­ter, der dafür sorg­te, dass die Prei­se anstie­gen, so dass der kom­mu­na­len Bau-GmbH erheb­li­che Mehr­kos­ten ent­stan­den (z. B. für das Bau­pro­jekt Düs­sel­dor­fer Jus­tiz­zen­trum). Dafür kas­sier­te er Pro­vi­sio­nen. Wegen Bestech­lich­keit und Untreue wur­de er vom Land­ge­richt zu einer Frei­heits­stra­fe von ins­ge­samt sie­ben Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Der BGH bestä­tig­te jetzt das Straf­maß  (BGH, Beschluss v. 20.3.2018, 1 StR 401/17).

 Zu dem hohen Straf­maß kam es, weil dem Geschäfts­füh­rer neben den oben beschrie­be­nen Ver­feh­lun­gen noch zahl­rei­che ande­re Ver­su­che nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten, bei denen der Geschäfts­füh­rer Insi­der-Infor­ma­tio­nen zu sei­nen Guns­ten bzw. zuguns­ten sei­ner Mit­tä­ter ein­ge­setzt hat­te. Fazit: In der Regel bleibt es bei sol­chen Ver­feh­lun­gen lei­der nie bei einem Aus­rut­scher – die Ver­su­chung stellt sich mit jedem neu­en Pro­jekt. Damit steigt die Auf­fal­lens-Wahr­schein­lich­keit – zumal es in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen immer vie­le Mit­ar­bei­ter gibt, die die Abläu­fe ken­nen, beur­tei­len kön­nen und Mani­pu­la­tio­nen in den Pro­zes­sen durch­schau­en. Fazit: Auf kei­nen Fall zur Nach­ah­mung empfohlen

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