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Geht´s noch! Betriebsrat will einen Geschäftsführer abberufen

Laut Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (hier: § 104 BetrVG) ist der Betriebs­rat berech­tigt, die Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mer wegen nach­hal­ti­ger Stö­rung des Betriebs­frie­dens zu ver­lan­gen. Die­se Vor­schrift greift aber nicht für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Er ist kein Arbeit­neh­mer und des­we­gen nicht von die­ser Rege­lung betrof­fen (LAG Hamm, Urteil vom 2.8.2016, 7 TaBV 11/16). …

Der Betriebs­rat monier­te, dass der Geschäfts­füh­rer „zumin­dest in 3 nach­weis­ba­ren Fäl­len den Betriebs­rat bewusst falsch infor­miert habe“. Den­noch: Der Geschäfts­füh­rer ist grund­sätz­lich kein Arbeit­neh­mer. Der Ver­weis auf das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz greift nicht. So ein­fach geht es denn doch nicht!

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