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Volkelt-Briefe

Betriebsprüfung: Vorab-Steuerzahlung bringt Zinsnachlass

In letz­ter Zeit gibt es immer mehr Hin­wei­se dar­auf, dass die Steu­er­prü­fer sich bei Betriebs­prü­fun­gen viel Zeit las­sen. So wer­den immer wie­der Fäl­le bekannt, in denen selbst bei klei­ne­ren Betrie­ben erst nach Mona­ten ein Zwi­schen­er­geb­nis bekannt gege­ben wird und es auch dann noch Wochen bis zur Schluss­be­spre­chung dau­ert (vgl. zuletzt Nr. 44/2015). In die­sem Besteue­rungs­ver­fah­ren muss­te die geprüf­te GmbH nach dem vor­läu­fi­gen Nach­zah­lungs­er­geb­nis 700.000 EUR zah­len sol­len. Erst nach einem hal­ben Jahr einig­te man sich in der Schluss­be­spre­chung auf eine Nach­zah­lung von gera­de ein­mal 50.000 EUR. …

GmbHs, die sich gegen eine über­lan­ge Prü­fungs­dau­er beschwe­ren und des­we­gen einen Erlass­an­trag über die Nach­steu­ern stel­len, haben bis­lang wenig Aus­sicht auf Erfolg. Die Finanz­äm­ter leh­nen Erlass­an­trä­ge in der Regel ab. Nach einem Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) kommt jetzt Bewe­gung in die Sache. Dort hat­te der BFH in  einem extrem lan­gen Prüf­ver­fah­ren (mit 10 jäh­ri­ger Unter­bre­chung) ent­schie­den, dass eine Nach­zah­lung nicht mehr geleis­tet wer­den muss (BFH, Beschluss vom 21.1.2015, VIII B 112/13).

Eine ande­re Mög­lich­keit ergibt sich aus der Abga­ben­ord­nung (AEAO zu § 233 Nr. 70.1). Dar­in legt die Steu­er­ver­wal­tung fest, „dass ein Zins­er­lass aus Bil­lig­keits­grün­den mög­lich ist, wenn noch vor Fest­set­zung der zu ver­zin­sen­den Steu­er frei­wil­li­ge Leis­tun­gen erbracht wer­den“. Im Klar­text: Wenn Sie vor­ab Steu­er­nach­zah­lun­gen anwei­sen, besteht die Mög­lich­keit, dass das Finanz­amt die Zin­sen erlässt. Immer­hin. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie aller­dings nicht. Es geht nur mit etwas Good­will. In der Pra­xis dürf­te sich das dar­an ent­schei­den, wie koope­ra­tiv Sie mit dem Prü­fer zusam­men arbei­ten. Das ist zumin­dest ein Ver­such wert.

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