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Volkelt-Briefe

Bares Geld: Geschäftsführer-Geburtstag zählt bei der Steuer

Immer wie­der wei­gern sich Finanz­äm­ter, die Kos­ten für eine Geburts­tags-Fei­er des Geschäfts­füh­rers als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen – mal aus grund­sätz­li­chen Erwä­gun­gen, mal, weil es „pri­va­te“ Teil­neh­mer gibt. Laut FG Rhein­land-Pfalz gilt: Sind nur Arbeit­neh­mer, Geschäfts­part­ner, ehe­ma­li­ge Arbeit­neh­mer (Rent­ner) und der Auf­sichts­rat ein­ge­la­den, darf der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer die damit ver­bun­de­nen Kos­ten in sei­ner Ein­kom­men­steu­er-Erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten anset­zen (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13). …

Im Urteils­fall fand die Fei­er in Räu­men der GmbH statt. Aller­dings: Hat die GmbH kei­ne geeig­ne­ten Räum­lich­kei­ten, soll­ten auch die Kos­ten für eine Geburts­tags­fei­er in einem Restau­rant oder in den eige­nen vier Wän­den als Wer­bungs­kos­ten abzu­set­zen sein. Im Ein­zel­fall soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den gera­de beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ganz genau hin­schau­en. Das gilt auch für die Höhe der Kos­ten. Die soll­ten ange­mes­sen sein und sich an der Höhe der steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen ori­en­tie­ren (110 EUR pro Teilnehmer).

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