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Volkelt-Briefe

Vorfälligkeit: Damit machen die Banken gute Geschäfte – aber nicht mit Ihnen …

Wenn Sie oder Ihre GmbH ein Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­zah­len wol­len, dann muss die Bank bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bereits geleis­te­te Son­der­til­gun­gen berück­sich­ti­gen. Die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung (AGB), wonach Son­der­til­gun­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben und nicht zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers berück­sich­tigt wer­den, ist unwirk­sam (OLG Olden­burg, Urteil vom 4.7.2014, 6 U 236/13).

Mit die­ser AGB – so das Gericht – ist es der Spar­kas­se mög­lich, mehr Zin­sen zu berech­nen als ihr bei ord­nungs­ge­mä­ßer Been­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges zuste­hen. Eine sol­che AGB wird nicht nur bei der Spar­kas­se son­dern auch bei vie­len pri­va­ten Ban­ken ver­wen­det. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Danach wird der BGH den Fall erneut prü­fen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin soll­ten Sie eine berech­ne­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nur antei­lig gekürzt zahlen.

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