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Volkelt-Briefe

AZUBI-Einstellung: So behalten SIE die Entscheidungs-Hoheit

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die aus­bil­det, soll­ten Sie in den nächs­ten Wochen beson­ders auf­pas­sen: Passt der AZUBI nicht, ist es in der Pro­be­zeit noch leicht mög­lich zu reagie­ren, ohne gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen zu ver­sto­ßen. Möch­ten Sie das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis been­den, soll­ten Sie das also unbe­dingt …noch in der Pro­be­zeit tun. Nur in der Pro­be­zeit (min­des­tens 1, höchs­tens 4 Mona­te) kön­nen Sie das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis jeder­zeit, ohne Kün­di­gungs­frist und ohne Begrün­dung kün­di­gen (§ 22 Berufs­bil­dungs­ge­setz). Nach der Pro­be­zeit kön­nen Sie als Arbeit­ge­ber nur noch frist­los, aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen. Die Kün­di­gung ist noch am letz­ten Tag der Pro­be­zeit mög­lich. Der Aus­zu­bil­den­de muss die schrift­li­che Kün­di­gung spä­tes­tens an die­sem Tag erhal­ten. Nach der Pro­be­zeit kön­nen Sie Ihrem Aus­zu­bil­den­den nur noch kün­di­gen, wenn Sie einen wich­ti­gen Grund haben. Eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund setzt vor­aus, dass

  • Sie alle ande­ren Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft haben,
  • Sie Ihren Aus­zu­bil­den­den erfolg­los abge­mahnt haben und
  • es Ihnen beim bes­ten Wil­len nicht zumut­bar ist, das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis fortzusetzen.

Ihr Kün­di­gungs­grund muss umso schwe­rer wie­gen, je jün­ger Ihr Aus­zu­bil­den­der ist und je län­ger das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis schon dau­ert. Kurz vor der Abschluss­prü­fung ist eine Kün­di­gung nur in ganz außer­ge­wöhn­li­chen Fäl­len mög­lich. Ist Ihnen der Kün­di­gungs­grund, z. B. das üble Beschimp­fen eines Kol­le­gen, schon län­ger als 2 Wochen bekannt, dür­fen Sie des­we­gen nicht mehr kün­di­gen. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen. Bei der Kün­di­gung nach der Pro­be­zeit ist der Kün­di­gungs­grund im Kün­di­gungs­schrei­ben genau anzu­ge­ben. Fehlt er, ist die Kün­di­gung unwirk­sam. All­ge­mei­ne For­mu­lie­run­gen wie z. B. „schlech­tes Beneh­men“ oder „Zuspät­kom­men“ rei­chen nicht aus.

Bei­spiel: Unter­neh­mer U. beschließt, den min­der­jäh­ri­gen Aus­zu­bil­den­den zu kün­di­gen. Da die Pro­be­zeit nicht ganz abge­lau­fen ist, meint er, kei­nen beson­de­ren Grund zu brau­chen. Er adres­siert das Schrei­ben an die Eltern des Azu­bi und lässt es am letz­ten Tag der Pro­be­zeit früh­mor­gens in den Haus­brief­kas­ten der Eltern ein­wer­fen. Die Eltern, die zu die­sem Zeit­punkt ver­reist sind, erfah­ren erst 2 Tage spä­ter durch ihren Sohn von der Kün­di­gung. Hat U. alles rich­tig gemacht? Ant­wort: Ja, U. hat noch recht­zei­tig gekün­digt. Weil sein Aus­zu­bil­den­der min­der­jäh­rig war, muss­te er die Kün­di­gung an die Eltern rich­ten. Die Kün­di­gung war früh­mor­gens recht­zei­tig im Haus­brief­kas­ten der Eltern Die Eltern muss­ten an die­sem Tag noch mit der übli­chen Post­zu­stel­lung rechnen.

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