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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Leiharbeiter zählen nicht bei der Mitbestimmung

Bei der Ermitt­lung der Schwel­len­wer­te, die für die Anzahl der Arbeit­neh­mer für die Mit­be­stim­mung (hier: 2.000) ent­schei­den, wer­den die Leih­ar­beit­neh­mer nicht mit­ge­zählt (OLG Ham­burg, Beschluss vom 31.1.2014, 11 W 89/13).

Nach Abzug der Leih­ar­beit­neh­mer beschäf­tig­te das Unter­neh­men weni­ger als 2.000, aber mehr als 500 Mit­ar­bei­ter. Damit unter­liegt die­ses Unter­neh­men nicht der pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung bei der Beset­zung des Auf­sichts­ra­tes, son­dern ledig­lich den Vor­schrif­ten des Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­set­zes. Dazu wird es ein höchst­rich­ter­li­ches und abschlie­ßen­des Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs geben (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: II ZB 7/17).

 

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