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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Geschäftsführer muss sich selbst mitzählen

Bei der Beschäf­tig­ten­zahl – z. B. zur Anzei­ge­pflicht bei einer Mas­sen­ent­las­sung – müs­sen Geschäfts­führer und Prak­ti­kan­ten mit­ge­zählt wer­den. Hat der Betrieb 19 Ange­stell­te und 1 (Fremd-) Geschäfts­füh­rer und 1 Prak­ti­kan­ten, ergibt das 21 Beschäf­tig­te. Fol­ge: Wer­den die Mit­ar­bei­ter ent­las­sen, besteht Anzei­ge­pflicht. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer das, sind die Kün­di­gun­gen unwirk­sam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14). …

Die­se euro­päi­sche Sicht­wei­se könn­te auch Fol­gen für den deut­schen Kün­di­gungs­schutz haben. Setzt sich die­ser ein­heit­li­che Arbeit­neh­mer-Begriff auch hier durch, müs­sen klei­ne­re Unter­neh­men neu pla­nen und ggf. die 10-Per­so­nen­gren­ze immer inklu­si­ve Geschäfts­füh­rer und Prak­ti­kan­ten rechnen.

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