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Volkelt-Briefe

Aktualisierungs-Bedarf: Geschäftsführer müssen länger arbeiten

Seit Jah­res­be­ginn müs­sen alle Beschäf­tig­ten über das 65. Lebens­jahr hin­aus arbei­ten. Die­se Ver­län­ge­rung der Lebens­ar­beits­zei­ten hat Aus­wir­kun­gen auf die Alters­ver­sor­gung von GmbH-Geschäfts­füh­rern. Für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des GmbH-Geschäfts­füh­rers galt bis­lang: Die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den steu­er­lich nur dann als Gewinn min­dern­der Bilanz­pos­ten aner­kannt, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge zumin­dest auf das 60. Lebens­jahr und spä­ter abge­schlossen wird, eine Erdie­nenszeit von min­des­tens 10 Jah­ren vor­ge­se­hen ist und der Anspruch auf Alters­be­zü­ge auf maxi­mal 75% der zuletzt bezo­ge­nen Fest­be­zü­ge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Hand­lungs­be­darf, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nicht gefähr­det wer­den soll (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Ein­zel­fall müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen: …

  • In der Regel legt Finanz­amt das Pen­si­ons­al­ter zugrun­de, das in der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge fest­ge­schrie­ben wur­de. Das gilt zumin­dest für Fremd-Geschäfts­füh­rer und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung < 50%) und für Pen­si­ons­an­sprü­che ab dem 60 Lebensjahr.
  • Wird in der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge auf die Regel­al­ters­gren­ze der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­wie­sen, ist die am jewei­li­gen Bilanz­stich­ta­ge gel­ten­de Alters­gren­ze maßgebend.
  • (Beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, in deren Pen­si­ons­zu­sa­ge die bis­her von den Finanz­be­hör­den gefor­der­te Min­dest-Alters­gren­ze fest­ge­schrie­ben war (Jahr­gän­ge bis 1952 min­des­tens 65 Jah­re, Jahr­gän­ge 1953 bis 1961 min­des­tens 66 Jah­re, Jahr­gän­ge ab 1962 min­des­tens 67 Jah­re) kön­nen jetzt davon abwei­chen­de Rege­lun­gen ver­ein­ba­ren – Min­dest­al­ter: 65 Jah­re, Höchst­al­ter: offen. Wich­tig: Die­ses Wahl­recht muss spä­tes­tens in der Bilanz des Wirt­schafts­jah­res 2017 aus­ge­übt wer­den. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die das nut­zen wol­len, soll­ten also – mit dem Steu­er­be­ra­ter – die ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen (Beschluss über die Ände­rung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge) und das ent­spre­chend in der Bilanz aus­wei­sen bzw. im Anhang vermerken.
  • Ach­tung bei bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­gen für Fremd-Geschäfts­füh­rer und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Im oben genann­ten BMF-Schrei­ben ist vor­ge­ge­ben, dass bei Pen­si­ons­zu­sa­gen für Fremd-Geschäfts­füh­rer und nicht beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die vor dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wur­den und in denen ein Ein­tritts­al­ter unter 60 Jah­ren ver­ein­bart ist, grund­sätz­lich steu­er­lich nicht mehr aner­kannt wer­den. Geschäfts­füh­rer, die schon län­ger im Dienst sind und eine sol­chen Pen­si­ons­an­spruch haben, soll­ten danach prü­fen, ob das Pen­si­ons­al­ter auf min­des­tens 62 Jah­re ange­ho­ben wer­den kann (sie­he unten).
  • Ach­tung bei bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­gen für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Pen­si­ons­zu­sa­gen, die vor dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wur­den und in denen ein Ein­tritts­al­ter unter 65 Jah­ren ver­ein­bart ist, wer­den grund­sätz­lich steu­er­lich nicht mehr aner­kannt. Geschäfts­füh­rer, die schon län­ger im Dienst sind und ihr Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter nach hin­ten ver­schie­ben kön­nen und wol­len, soll­ten danach prü­fen, ob das Pen­si­ons­al­ter auf 65 Jah­re ange­ho­ben wer­den kann.
  • Ach­tung bei Neu-Zusa­gen: Für Fremd-Geschäfts­füh­rer und nicht beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer wird eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die nach dem 9.12.2016 abge­schlos­sen wird, steu­er­lich nur noch dann aner­kannt, wenn ein Min­dest-Ein­tritt­al­ter von 62 Jah­ren ver­ein­bart ist. Für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss ein Min­dest-Ein­tritts­al­ter von 67 Jah­ren ver­ein­bart werden.

Arbeits­hil­fe: Was bringt eine Pen­si­ons­zu­sa­ge für den GmbH-Geschäftsführer

Das klingt ist kom­pli­ziert, da jeder Ein­zel­fall geprüft wer­den muss und es dabei auf die kon­kre­te Ver­sor­gungs­zu­sa­ge, das Alter des Geschäfts­füh­rers und die Höhe sei­ner Betei­li­gung an der GmbH ankommt. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge bringt nur dann für die GmbH und den Geschäfts­füh­rer eine ange­mes­se­ne Ren­di­te, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung gesi­chert ist. Beauf­tra­gen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter mit der Prü­fung Ihrer Pen­si­ons­zu­sa­ge (schrift­lich) und doku­men­tie­ren Sie des­sen Hand­lungs­emp­feh­lung – damit Sie bei Aner­ken­nungs­pro­ble­men durch den Steu­er­prü­fer zumin­dest schad­los bleiben.

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