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Volkelt-Briefe

Ärger mit dem Finanzamt: Unternehmensvertrag darf nicht nur auf dem Papier stehen

Das Finanz­amt akzep­tiert die Steu­er­wir­kung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nur, wenn alle Vor­ga­ben exakt ein­ge­hal­ten sind. In vie­len Fäl­len wird die vor­ge­schrie­be­ne 5‑Jah­res-Frist nicht ein­ge­hal­ten. Z. B. dann, wenn im Ver­trag eine Lauf­zeit über 5 Wirtschafts­jahre kor­rekt datiert ist (hier: 1.1.2005 bis 31.12.2010). Die Organ­gesellschaft aber erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (hier: mit Ver­trag vom 9.2.2005) ord­nungs­ge­mäß ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.3.2015, 6 K 4332/12 K, F).

Gera­de bei der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Unter­neh­mens­ver­trä­gen (Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­gen) schau­en die Finanz­be­hör­den ganz genau hin. Selbst wenn der Gewinn bei der ers­ten Ver­an­la­gung kor­rekt ver­rech­net wird, heißt das nichts. Stellt der Betriebs­prü­fer bei genaue­rem Hin­se­hen Jah­re spä­ter fest, dass es hier Unge­nau­ig­kei­ten gibt, setzt das Finanz­amt auch noch nach­träg­lich die Ände­rung des Steu­er­be­scheids durch.

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