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Volkelt-Briefe

Achtung: Sozialversicherung straft Geschäftsführung „im Team” ab

Die Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rung haben sich dar­auf ver­stän­digt, dass allei­ne … die ver­trag­li­che Verein­barung (Gesell­schafts­ver­trag) und die sich dar­aus erge­ben­de Rechts­macht des Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ent­schei­dend für die Mit­glied­schaft in der Pflicht­ver­si­che­rung ist. Der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflicht­mit­glied, wenn er im All­tags­ge­schäft alle Ent­schei­dun­gen mit sei­nen Mit-Gesel­l­­schaf­­tern abspricht (Anla­ge 3 zum Rund­schrei­ben zur Sta­tus­fest­stel­lung vom 9.4.2014).

In dem amt­li­chen Fra­ge­bo­gen zur Beur­tei­lung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers müs­sen auch Fra­gen zur inter­nen Arbeits­tei­lung und zur Ent­schei­dungs­fin­dung in der GmbH beant­wor­tet wer­den. Bis­her konn­te ankreu­zen „an der fal­schen Stel­le“ dazu füh­ren, dass der Geschäfts­füh­rer als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft wur­de (z. B. Fra­ge 2.6.: „Wird das Wei­sungs­recht tat­säch­lich so aus­ge­übt?“). Das ist jetzt so ein­fach nicht mehr mög­lich: Ent­schei­dend sind die tat­säch­lich ver­ein­bar­ten recht­li­chen Ver­hält­nis­se in der GmbH und nicht die Arbeits­ab­spra­chen zwi­schen meh­re­ren Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern. Team-Ori­en­tie­rung auf GF-Ebe­ne kann danach nicht mehr mit der Pflicht­ver­si­che­rung abge­straft werden.

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