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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage

Die Erdie­nenskri­te­ri­en für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen dann erneut ange­legt wer­den, wenn sich der Pen­si­ons­an­spruch des Geschäfts­füh­rers auf­grund einer außer­ge­wöhn­li­chen Stei­ge­rung sei­nes Gehalts sehr stark erhöht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14). …

Das Urteil betrifft Geschäfts­füh­rer, bei denen sich die Höhe der gezahl­ten Pen­si­on nach der Höhe des zuletzt gezahl­ten Gehalts rich­tet. Wird das Gehalt „stark“ erhöht, prüft das Finanz­amt die Pen­si­on wie eine Neu­zu­sa­ge. Kon­kret: Ist die Erhö­hung der Pen­si­on nicht „ange­mes­sen“ oder kann der Geschäfts­füh­rer die Zusa­ge nicht mehr ver­die­nen, wer­den die Zufüh­run­gen zur Rück­stel­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bewer­tet und ver­steu­ert. Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen dann noch 10 Jah­re in der GmbH tätig sein kön­nen. Nicht beherr­schen­de min­des­tens 4 Jah­re. Beur­teilt wird dabei auch, ob der Geschäfts­füh­rer eines Aus­schei­dens-Opti­on hat – er z. B. statt des 67. Lebens­jah­res wahl­wei­se bereits zum 63. Lebens­jahr aus­scheiden darf. Im Urteil­fall betrug die Gehalts- und die damit ver­bun­de­ne Pen­si­ons­stei­ge­rung 23,6 % – das macht kein FA mit. Kri­tisch ist es m. E. ab einer Gehalts­er­hö­hung über 10 %. Dann soll­ten Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter Rück­spra­che halten.

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