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Volkelt-Brief 9/2015

Dipl. Vw. Lothar Volkelt
Ihr Lothar Volkelt

Neu-Orga­ni­sa­ti­on: Als Chef dür­fen SIE Füh­rungs­kräf­te kün­di­gen + Die neu­en GmbH-Grö­ßen­klas­sen: Neue Kri­te­ri­en für die Umsatz­er­lö­se  + Letz­te Ret­tung: Legen SIE Ihr Amt nie­der, bevor es zu spät ist + GmbH-Vor­schuss hilft gegen IHRE pri­va­te Finan­zie­rungs­lü­cke + Min­dest­lohn: Sub­un­ter­neh­men blei­ben Risi­ko – was SIE tun kön­nen? + Finan­zen: Pau­schal­ge­bühr für die Über­zie­hung „zurück” + Finan­zen: Nega­tiv-Zin­sen für Alt­ver­trä­ge müs­sen SIE nicht hin­neh­men + Geschäfts­füh­rer pri­vat:  Krank­heits­kos­ten sind (noch) kei­ne Son­der­aus­ga­ben +  BISS

 

 

 

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Nr. 9/2015

Frei­burg 27. Febru­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

klei­ner, schlan­ker und schlag­kräf­ti­ger. So wün­schen sich vie­le Geschäfts­füh­rer Ihre GmbH. Jetzt zeigt aus­ge­rech­net das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG, Urteil vom 31.7.2014, 2 AZR 422/13) neue Mög­lich­kei­ten, wie das gehen kann. Danach ist es zuläs­sig, wenn ein Unter­neh­men den Arbeits­pro­zess so umor­ga­ni­siert, dass Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten ent­fal­len und damit die Vor­aus­set­zun­gen für betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen geschaf­fen wer­den. Im kon­kre­ten Fall ging es um die Füh­rungs­ebe­ne des Unter­neh­mens. Die Gesell­schaf­ter der GmbH beschlos­sen, Auf­ga­ben, die bis­her von einer Füh­rungs­kraft erle­digt wur­den, auf einen Geschäfts­füh­rer zu über­tra­gen. Der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter klag­te gegen die anschlie­ßen­de Kün­di­gung. Ohne Erfolg. Soll die GmbH umor­ga­ni­siert wer­den, müs­sen Sie aber sys­te­ma­tisch vorgehen:

  • Es soll­ten nur sol­che Tätig­kei­ten auf den/die Geschäfts­füh­rer über­tra­gen wer­den, die „Sinn machen“. Es muss sich dabei um ent­schei­dungs­re­le­van­te Auf­ga­ben (Tätig­kei­ten direkt unter der Geschäfts­füh­rung) und nicht ledig­lich um sach­be­ar­bei­ten­de Tätig­kei­ten handeln.
  • Die Umor­ga­ni­sa­ti­on ist nicht ledig­lich Absichts­er­klä­rung. Son­dern es gibt kon­kre­te (Gesell­schaf­ter-) Beschlüs­se, die Aus­maß und Form der Umor­ga­ni­sa­ti­on fest­le­gen (z. B. im Zeit- und Maßnahmenplan).
Wei­te­rer Vor­teil für den Arbeit­ge­ber „GmbH“: Will der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer gegen eine so erfolg­te Kün­di­gung gericht­lich vor­ge­hen, muss er Grün­de dafür vor­brin­gen, war­um die Orga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung unsach­lich, unver­nünf­tig oder will­kür­lich ist (Dar­le­gungs- und Beweis­last). In der Regel wird er die­sen Nach­weis nicht füh­ren kön­nen. Allei­ne schon des­we­gen, weil er kei­nen Zugang zu den (ver­trau­li­chen) Beschluss­un­ter­la­gen der Geschäfts­lei­tung hat. Für Fir­men, die in den obe­ren Eta­gen schlan­ker wer­den wol­len, ist eine sol­che Orga­ni­sa­ti­ons-Umge­stal­tung eine gute Opti­on, um wie­der Bewe­gung in fest­ge­fah­re­ne Struk­tu­ren zu bekommen.

GmbH-Größenklassen: Neue Kriterien für die Umsatzerlöse

Für GmbHs gel­ten ab dem Geschäfts­jahr 2015 neue Schwel­len­wer­te für die Zuord­nung zur jewei­li­gen GmbH-Grö­ßen­klas­se – kleins­te, klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH (vgl. Nr. 4/2015). Für vie­le GmbHs wird die Jah­res­ab­schluss-Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung damit ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger. Das gilt aller­dings nicht auto­ma­tisch für alle GmbHs, die rein rech­ne­risch in die nächst klei­ne­re Grö­ßen­klas­se abstei­gen würden.

Begrün­dung: im Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz hat man sich dar­auf ver­stän­dig, die Umsatz­erlöse neu zu defi­nie­ren. So, dass eini­ge GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rech­nen müs­sen. Es gilt: Alle Vor­gän­ge des Unter­neh­mens gehö­ren in Zukunft zum nor­ma­len bzw. gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb. Auch außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge wer­den ein­ge­rech­net. Aus bilan­zi­el­ler Sicht heißt das: „Als Umsatz­er­lö­se sind die Erlö­se aus dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Pro­duk­ten sowie aus der Ein­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen und der Umsatz­steu­er sowie sons­ti­gen direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­nen Steu­ern (z. B. Mine­ral­öl­steu­er) aus­zu­wei­sen“.

Nach ers­ten Ein­schät­zun­gen führt dies bei GmbHs, die z. B. Erträ­ge aus der Ver­mie­tung (Werks­woh­nun­gen, Woh­nung des Geschäfts­füh­rers in der GmbH-Immo­bi­lie) erzie­len oder die Erlö­se aus Umsät­zen in der eige­nen Kan­ti­ne erwirt­schaf­ten, zu z. T. deut­lich höhe­ren Umsät­zen mit Aus­wir­kun­gen auf die Grö­ßen­klas­sen-Zuord­nung. Pro­ble­ma­tisch ist auch die Zuord­nung der Erlö­se aus dem Ver­kauf einer Betei­li­gung oder eines Betriebs­teils zum „Umsatz“.

Letzte Rettung: Legen Sie Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist

Ist die GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se nicht mehr zu „lei­ten“, kann es für den Geschäfts­füh­rer rich­tig sein, sein Amt nie­der­zu­le­gen. Z. B., wenn die Gesell­schaf­ter kei­nen Beschluss zur Finan­zie­rung der GmbH fas­sen (Kapi­tal­erhö­hung, Sicher­hei­ten usw.). Solan­ge die GmbH noch nicht insol­vent ist, ist eine Amts­nie­der­le­gung mög­lich. Das gilt auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer. Aller­dings: Nach einem aktu­el­len Urteil des OLG Köln nicht in jedem Fall. Was müs­sen Sie beachten?

Der (Mehr­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kann sein Amt nicht nie­der­le­gen, ohne einen Nach­fol­ger zu bestel­len. Das ist – so das Gericht – Rechts­miss­brauch. Der Geschäfts­füh­rer kann sich also auf die­sem Wege nicht sei­ner Haf­tung ent­zie­hen. Er haf­tet dann trotz Amts­nie­der­le­gung im Fall eines Insol­venz­an­tra­ges gegen die GmbH so als wäre er wei­ter­hin im Amt (vgl. zuletzt OLG Köln mit Urteil vom 1.2.2008, 2 Wx 3/08).

Wol­len Sie als Geschäfts­füh­rer das Amt nie­der­le­gen, müs­sen Sie das gegen­über den (allen) Gesell­schaf­tern erklä­ren. Außer­dem mel­den Sie die Amts­nie­der­le­gung schrift­lich gegen­über dem zustän­di­gen Handelsregister.

GmbH-Vorschuss hilft gegen die private Finanzierungslücke

Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: „Kann ich mir zur Finan­zie­rung pri­va­ter Aus­ga­ben einen Vor­schuss auf die für das Geschäfts­jahr zu erwar­ten­de Gewinn­tantieme aus­zah­len?“.

Ant­wort: Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zah­len. Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge gilt: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn­ausschüttung besteu­ert (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03).

Aber es gibt eine ein­fa­che Mög­lich­keit, wie Sie die­se Steu­er-Mehr­­be­las­tung ver­hin­dern. Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich in Ihrem Geschäfts­füh­rer- Anstellungs­vertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses und damit zum bis­her übli­chen Aus­zah­lungs­an­spruch. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung ent­spre­chend. Ver­wen­den Sie die unten­ste­hen­de Muster-Formulierung.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesellschafter-Geschäftsführers

Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben“.

Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was tun?

Arbei­tet Ihre GmbH mit Sub­un­ter­neh­men, sind Sie als Gene­ral­un­ter­neh­mer dafür ver­ant­wort­lich, dass der Min­dest­lohn kor­rekt umge­setzt wird. Arbeit­neh­mer, die für das Sub­un­ter­neh­men tätig sind und von dort nicht den garan­tier­ten Min­dest­lohn bekom­men, kön­nen sich direkt an Ihre Fir­ma wen­den und den aus­ste­hen­den Lohn ein­for­dern. Pro­blem: Inwie­weit Sub­un­ter­neh­men kor­rekt zah­len, lässt sich kaum kon­trol­lie­ren. Auch Haf­tungs­aus­schuss-Ver­ein­ba­run­gen sind meist nicht gerichts­fest. Was tun?

Lohn­for­de­run­gen von unter Min­dest­lohn ver­gü­te­ten Mit­ar­bei­tern von Sub­un­ter­neh­men kön­nen Sie nicht wirk­sam aus­schlie­ßen. Mög­lich ist aber, den ein­ge­for­der­ten Lohn vom Sub­un­ter­neh­mer ein­zu­kla­gen, im Auf­trag Ver­trags­stra­fen zu ver­ein­ba­ren, sich ein Zurück­be­hal­tungs­recht bei der Zah­lung der Rech­nun­gen vor­zu­be­hal­ten und die Schluss­ab­rech­nung erst dann zu beglei­chen, wenn kei­ne For­de­run­gen von Arbeit­neh­mern mehr zu erwar­ten sind.

Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück”

Bis­her muss­ten Kun­den der Deut­schen Bank bereits bei jeder noch so gering­fü­gi­gen Über­zie­hung eines Kon­tos vier­tel­jähr­lich eine Pau­schal­ge­bühr zah­len (hier: 6,90 EUR). Dazu das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt: Die Berech­nung einer Pau­schal­ge­bühr ist sit­ten­wid­rig und damit nicht zuläs­sig (OLG Frank­furt, Urteil vom 4.12.2014, 1 U 170/13).

Über­zieht ein Kun­de sein Giro­kon­to über das ver­ein­bar­te Dis­po­li­mit hin­aus, for­dert die Deut­sche Bank dafür bis­her einen Zins­satz von 15,70 Pro­zent, min­des­tens aber 6,90 EUR im Quar­tal. Wer zum Bei­spiel sein Dis­po­li­mit fünf Tage lang um 10 EUR über­zieht, müss­te bei einem Zins­satz von 15,70 Pro­zent eigent­lich nur 2 Cent Über­zie­hungs­zin­sen zah­len. Wer­muts­trop­fen: Die Deut­sche Bank hat Revi­si­on ein­ge­legt und wird das Urteil vom BGH über­prü­fen las­sen. Es wird also noch eine Zeit dau­ern, bis die Bank Rück­for­de­rungs­an­sprü­che tat­säch­lich ver­rech­nen muss.

Finanzen: Negativ-Zinsen für Altverträge müssen Sie nicht hinnehmen

Nach Auf­fas­sung der Ver­brau­cher­zen­tra­len ist es für bestehen­de Spar­ver­trä­ge nicht zuläs­sig, nega­ti­ve Zin­sen zu berech­nen. So ver­langt der­zeit z. B. die Deut­sche Skat­bank für Ein­la­gen ab 3 Mio. EUR einen Nega­tiv­zins von – 0,25 %. Insi­der gehen aller­dings davon aus, dass – bei län­ger anhal­ten­der Nied­rig­zins-Pha­se – bereits eini­ge Ban­ken prü­fen, inwie­weit zuläs­si­ge Ände­run­gen der Spar­ver­trä­ge mög­lich sind bzw. durch­ge­setzt wer­den können.

Auf­pas­sen müs­sen Sie aller­dings, wenn die Bank mit Ihnen per geän­der­ten AGBs neue Kon­di­tio­nen ver­ein­ba­ren will bzw. der bestehen­de Spar­ver­trag zuguns­ten eines neu­en Spar­ver­tra­ges abge­löst wer­den soll. Hier bleibt es Ihnen nicht erspart, sich das Klein­ge­druck­te genau anzu­schau­en und ggf. zu widersprechen.

Geschäftsführer privat – Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Zah­len Sie als pri­vat Ver­si­cher­ter Krank­heits­kos­ten aus der eige­nen Tasche, um damit Ihren Anspruch auf die jähr­li­che Bei­trags­rück­erstat­tung zu sichern, dann kön­nen Sie die­se Kos­ten anschlie­ßend nicht als Son­der­aus­ga­ben abset­zen (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E).

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gehen Sie davon aus, dass der Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof erneut geprüft wird. U. E. ist durch­aus vor­stell­bar, dass der BFH hier ande­re Grund­sät­ze anle­gen wird. Begrün­dung: Pri­va­te Krank­heits­kos­ten soll­ten steu­er­lich nicht schlech­ter gestellt wer­den als die Bei­trags­zah­lung zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Ent­schei­det der BFH pro Steu­er­zah­ler, kön­nen Sie je nach Fall und Kos­ten­be­tei­li­gung Steu­er­rück­zah­lun­gen erwar­ten. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid ein­le­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Herausgeber

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