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Volkelt-Brief 47/2017

Krach in der Fami­li­en-GmbH: Wer darf den Geschäfts­füh­rer bestim­men? + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­men stei­gen auch in den Dienst­leis­ter-GmbHs + ACHTUNG: FA moniert neu­er­dings unver­zins­li­che Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Digi­ta­li­sie­rung: Geschäfts­füh­rer hat die Com­pli­ance-Ver­ant­wor­tung + GmbH-Steu­ern: Aus­gleichs­zah­lun­gen gefähr­den den Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Fuhr­park: Fir­men­wa­gen und Die­sel­ga­te + GmbH-Finan­zen: Neue Platt­form für Fördermittel

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 24. Novem­ber 2017

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn sich die Eigen­tü­mer einer Fami­li­en-GmbH Spin­ne sind, kön­nen sie das so lösen: Jeder Fami­li­en­stamm hat das Recht, einen Geschäfts­füh­rer zu bestim­men. Am bes­ten sind das Fremd-Geschäfts­füh­rer – damit es erst gar nicht zu Kon­flik­ten zwi­schen den (ver­fein­de­ten) Fami­li­en­stäm­men kom­men kann. So weit so gut. In der Pra­xis funk­tio­niert das bis­wei­len her­vor­ra­gend. Das Unter­neh­men gedeiht und die Fami­li­en-Mit­glie­der kön­nen sich aus dem Wege gehen. Even­tu­ell schafft die nächs­te Gene­ra­ti­on einen Neu­an­fang und ein har­mo­ni­sche­res Familienleben.

Jeden­falls solan­ge es kein Sperr­feu­er gibt. Etwa in der Form, dass sich einer der Fami­li­en-Gesell­schaf­ter von sei­nem Geschäfts­füh­rer – sofern der dazu berech­tigt ist – Pro­ku­ra aus­stel­len lässt und auf die­se Wei­se anfängt, in die Geschäf­te der GmbH ein­zu­grei­fen. Gehen Sie davon aus, dass es mit dem sorg­sam gewahr­ten Fami­li­en-Frie­den dann ganz schnell vor­bei ist und man sich vor Gericht wie­der trifft. Dazu das OLG Mün­chen: „Der Pro­ku­rist kann dann sogar Ver­samm­lungs­lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sein” (OLG Mün­chen, Urteil v. 12.1.2017, 23 U 1994/16). An sol­chen klei­nen Feh­lern sind schon gro­ße Fami­li­en-Unter­neh­men gescheitert.

Wenn schon Tren­nung von Geschäfts­füh­rung und Eigen­tü­mern, dann kon­se­quent: „Gesell­schaf­ter kön­nen kei­ne Geschäfts­füh­rer sein und kein Pro­ku­ra aus­üben”. Noch wei­ter­ge­hend: „Der Gesell­schaf­ter kann weder als Arbeitnehmer/freie Mit­ar­bei­ter noch in sons­ti­ger Wei­se für die GmbH tätig sein”.

 

Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Dienstleister-GmbHs 

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Dienst­leis­ter-GmbHs etwas genau­er ange­schaut.

Auf­fäl­lig: Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor deut­lich gestie­gen. In 2016 lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei rund    16 %. Unter­des­sen liegt nur noch eine Bran­che unter die­sem Wert. Der­zeit liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 19 % – jeder 5. Euro wird dem­nach in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt. Aus­rei­ßer nach unten sind die Zeitarbeiter/Secuity mit einem Anteil von 12 % – nach oben die Unter­hal­tungs­bran­che mit 31 %.

Dienst­leis­tung …. Fest-Gehalt 2017 Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung
Architekten/Ingenieure 112.000 18 % 133.000 €
Ausbildung/Schulung 108.000 19 % 128.000 €
EDV/Software 124.000 28 % 159.000 €
Finanzen/Versicherungen 135.000 17 % 159.000 €
Gastronomie/Hotel 114.000 18 % 135.000 €
Gesund­heit 120.000 16 % 140.000 €
Rei­ni­gung 106.000 18 % 125.000 €
Reisen/Verkehr 128.000 20 % 154.000 €
Steuerberatung/WP 115.000 17 % 135.000 €
Umwelt/Entsorgung 98.000 18 % 116.000 €
Unterhaltung/TV 120.000 31 % 158.000 €
Werbung/Medien 112.000 21 % 136.000 €
Zeit­ar­beit 129.000 12 % 145.000 €
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quelle: BBE Media Gehaltsumfrage 2017 eigene Analysen
Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Dienst­leis­ter-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Dienst­leis­ter-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 140.000 bis 180.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Dienst­leis­ter-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 190.000 und 230.000 €. In Dienst­leis­ter-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 240.000 € und 460.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221 Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2017, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

ACHTUNG: FA moniert unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen 

Dass die Finanz­be­hör­den den Gewinn der GmbH mit fik­ti­ven Annah­men nach oben rech­nen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berech­nung der steu­er­lich zuläs­si­gen Pen­si­ons­rück­stel­lung oder bei der Ver­steue­rung von fik­ti­vem Gehalt, wenn der Geschäfts­füh­rer auf die Gehalts­zah­lung ver­zich­tet hat. Noch dras­ti­scher: Die Umsatz­v­er­pro­bung. Dann wird der Gewinn nach fik­ti­ven Zah­len berech­net und ver­steu­ert. Das kos­tet in der Regel eini­ges an Mehrsteuern.

Ach­tung: Nach einem neu­en BFH-Urteil müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den in nächs­ter Zeit bei Dar­le­hen der GmbH-Gesell­schaf­ter und/oder ihrer Ange­hö­ri­gen an die GmbH ganz genau nach­rech­nen wer­den. Um was geht es? Gewährt ein GmbH-Gesell­schaf­ter oder einer sei­ner nahen Ange­hö­ri­gen (Ehe­gat­te, Kin­der, aber auch: Ver­schwä­ger­te, Nich­ten und Nef­fen) sei­ner GmbH ein Dar­le­hen, geht das Finanz­amt (FA) zunächst ein­mal davon aus, dass Sie mit die­ser „Gestal­tung” Gewinn aus der GmbH steu­er­frei ins Fami­li­en-Ver­mö­gen über­füh­ren wol­len. Um das zu unter­bin­den, prüft das Finanz­amt ganz peni­bel nach, ob das Dar­le­hen wie zwi­schen Drit­ten ver­ein­bart durch­ge­führt wird. Sie müs­sen also alle Form­vor­schrif­ten genau ein­hal­ten (Schrift­form, Zins­satz, Sicher­hei­ten, Rück­zah­lungs­kon­di­tio­nen, Durch­füh­rung wie im Ver­trag vereinbart).

Neu­es­te Vari­an­te: Unver­zins­li­che Ange­hö­ri­gen-Dar­le­hen müs­sen abge­zinst in der Bilanz erfasst wer­den (Zins­satz: 5,5 %). Fol­ge: Der steu­er­li­che Gewinn der GmbH steigt um einen fik­ti­ven Betrag (BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15). Ach­tung: Wird das Dar­le­hen vom FA erst gar nicht aner­kannt, sind die Dar­le­hens­zin­sen auch nicht als Betriebs­aus­ga­ben absetzbar.

Nicht bilan­ziert bzw. abge­zinst wer­den muss das Dar­le­hen, wenn die Lauf­zeit ab Bilanz­stich­tag weni­ger als 1 Jahr beträgt. Der Vor­gang ist dann bei Bilanz­er­stel­lung abge­schlos­sen und aus­ge­bucht. Der BFH ver­langt die Abzin­sung für Dar­le­hen, die ohne Ver­zin­sung gege­ben wer­den. Sobald Sie eine Ver­zin­sung ver­ein­ba­ren, ent­fällt der Bilan­zie­rungs­vor­schrift – auch dann, wenn Sie einen sehr gerin­gen Zins­satz (z. B. 0,5 %) ver­ein­ba­ren. Unbe­dingt ein­hal­ten soll­ten Sie aber alle Vor­ga­ben für die Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung und die­se auch tat­säch­lich wie ver­ein­bart durchführen.

 

Digitalisierung: Geschäftsführer hat die Compliance-Verantwortung 

Wie kom­pli­ziert die Digi­ta­li­sie­rung wird, lässt sich anschau­lich am Bei­spiel des auto­no­men Fah­rens nach­voll­zie­hen. Wer haf­tet für Fahr­feh­ler? Wann muss der Fah­rer ein­schrei­ten? Müs­sen Zusatz­ver­si­che­run­gen abge­schlos­sen wer­den? Oder: Muss das Fahr­zeug im Crash-Fall zuerst einem Kind und erst dann einem älte­ren Men­schen aus­wei­chen? Dage­gen sind Fra­gen des Per­sön­lich­keits­rechts, des Daten­schut­zes oder des Wer­be­ver­bo­tes ein­fa­che Übungen.

Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die GmbH mit ihren digi­ta­len Akti­vi­tä­ten recht­li­chen (sämt­li­che) Vor­schrif­ten ein­hält und Sie haben dafür sor­gen, dass Ihre Pro­duk­te norm- und sicher­heits­tech­ni­schen Ansprü­chen genü­gen. Stich­wort: Com­pli­ance. In Sachen Digi­ta­li­sie­rung sind fol­gen­de Vor­ga­ben der Geschäfts­füh­rung ein Muss:

  • Bestel­lung eines Com­pli­ance-Beauf­trag­ten für den Bereich Digi­ta­li­sis­erung (even­tu­ell: der Datenschutzbeauftragte).
  • Ein­rich­tung eines QM-Manage­ments auf alle Stu­fen der Leistungserbringung.
  • Feh­ler-Berich­te (QM-Bericht) unmit­tel­bar an die Geschäftsführung.
  • Plan B” für alle Ent­wick­lungs- und Produktionsstufen.
  • PR-Stra­te­gie der Geschäfts­füh­rung für das Krisen-Management.
Für grö­ße­re Unter­neh­men gibt es IT-gestütz­te Manage­ment-Sys­te­me, mit denen sämt­li­che Pro­zes­se, Schnitt­stel­len, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten erfasst und doku­men­tiert wer­den kön­nen (z. B. SAP Modu­le Gover­nan­ce – Risi­ko-Manag­ment – Com­pli­ance GRC). Für klei­ne­re Unter­neh­men sind sol­che Lösun­gen in der Regel zu auf­wen­dig. Das betrifft nicht nur die Anschaf­fungs­kos­ten son­dern auch die tat­säch­li­che Nut­zung (Resour­cen, Per­so­nal­auf­wand). Hier sind Sie zunächst ein­mal gut bera­ten, wenn Sie das The­ma Daten­schutz (IT-Daten­schutz­be­auf­trag­ter) nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben orga­ni­sie­ren, Ihre AGB und alle Inter­net-Akti­vi­tä­ten rechts­kon­form aus­ge­stal­ten (Impres­sums­pflicht, Preis­an­ga­ben, Wider­spruchs­rech­te, Pro­dukt­ver­spre­chen). Im nächs­ten Schritt geht es um die voll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on aller geschäfts­be­zo­ge­nen Pro­zes­se und Vor­gän­ge – das ist mit Hil­fe eines pro­fes­sio­nel­len Doku­men­ta­ti­ons-Sys­tems ohne grö­ße­ren Auf­wand mög­lich (OneN­ote, Leitz ELO).

 

GmbH-Steuern: Ausgleichszahlungen gefährden den Gewinnabführungsvertrag

Die Ver­ein­ba­rung von Aus­gleichs­zah­lun­gen des beherr­schen­den Unter­neh­mens an einen außen ste­hen­den Gesell­schaf­ter der beherrsch­ten Gesell­schaft kann der kör­per­schaft­steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags ent­ge­gen­ste­hen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).

Und zwar dann, wenn neben einem bestimm­ten Fest­be­trag ein zusätz­li­cher Aus­gleich gewährt wird, des­sen Höhe sich am Ertrag der ver­meint­li­chen Organ­ge­sell­schaft ori­en­tiert und der zu einer ledig­lich antei­li­gen Gewinn­zu­rech­nung an den ver­meint­li­chen Organ­trä­ger führt.

 

GmbH-Fuhrpark: Firmenwagen und Dieselgate

Der Neu­kauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit dem Die­sel­mo­tor EA 189 ist rück­ab­zu­wi­ckeln, da die beim Kauf ein­ge­baut gewe­se­ne Soft­ware zu einem mer­kan­ti­len Min­der­wert führt, der nicht nach­ge­bes­sert wer­den kann. Der Käu­fer hat sich die Nut­zungs­ent­schä­di­gung auf der Basis einer Gesamt­lauf­leis­tung von 250.000 km anrech­nen las­sen (LG Heil­bronn, Urteil v. 15.8.2017, 9 O 111/16).

Das Gericht ver­ur­teil­te den Händ­ler zur Rück­ab­wick­lung und zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses in Höhe von 22.000 EUR an den Geschä­dig­ten. Aller­dings bleibt abzu­war­ten, ob der Händ­ler Beru­fung ein­legt und wie die nächs­te Instanz den Sach­ver­halt bewer­ten wird. Mit jedem neu­en Urteil schei­nen der­zeit die Chan­cen der Auto­käu­fer zu stei­gen, den mit Die­sel­ga­te ver­bun­de­nen Scha­den doch noch eini­ger­ma­ßen auf den Händ­ler bzw. Her­stel­ler abwäl­zen zu kön­nen. Im Urteils­fall ging es um die Die­sel­ma­sche EA 189, die auch in zahl­rei­chen ande­ren Fahr­zeug­ty­pen (VW, Pas­sat, Seat, Sko­da usw.) ver­baut ist.

 

GmbH-Finanzen: Neue Plattform für Fördermittel

Die KfW För­der­bank und die L‑Bank, das Lan­des­för­der­insti­tut des Lan­des Baden-Würt­tem­berg, haben ver­ein­bart, die gewerb­li­chen För­der­pro­duk­te der L‑Bank in die online­ba­sier­te KfW-För­der­mit­tel­­platt­form Bank­durch­lei­tung Online 2.0 (BDO 2.0) ein­zu­bin­den. Im Rah­men einer Pilot­part­ner­schaft wird die För­der­platt­form zugleich dahin­ge­hend wei­ter­ent­wi­ckelt, dass sie nach Fer­tig­stel­lung auch von ande­ren Lan­des­för­der­insti­tu­ten genutzt wer­den kann. Damit ist ein direk­ter Zugriff auch auf die L‑Bank Ange­bo­te mög­lich (PM KfW v. 14.11.2017).

 

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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