Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2011

The­men heu­te: Der Geschäfts­be­richt als PR-Instru­ment – so geht das + Geschäfts­füh­rer ver­die­nen 2011 8% mehr – neue Zah­len, Grund­la­gen für den Gehalts­ver­gleich + Elek­tro­ni­sche Rech­nung: Holen Sie sich Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers ein + Es droht Dop­pel­be­steue­rung: pri­va­te Immo­bi­li­en im Betriebs­ver­mö­gen + BMF plant ein­fa­che­re­re Ver­lust­ver­rech­nung für Kon­zern + BISS

 

 

47. KW 2011
Frei­tag, 25.11.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gal­ten lan­ge Zeit als ver­schwie­gen und wenig trans­pa­rent. Unter­des­sen haben sich eini­ge Vor­aus­set­zun­gen geän­dert: Mit dem öffent­li­chen elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­gen seit 1.1.2007 die Jah­res­ab­schluss-Zah­len aller Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten offen auf dem Tisch. Zum ande­ren haben die Anfor­de­run­gen aus Basel II und nicht zuletzt die Finanz­kri­se dazu geführt, dass nahe­zu alle Unter­neh­men dazu über­ge­gan­gen sind, Ihre Unter­neh­mens­zah­len bes­ser zu prä­sen­tie­ren. Sie haben in Sachen „Geschäfts­be­richt­erstat­tung“ deut­lich nachgelegt.

Nach einer aktu­el­len Stu­die der Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Agen­tur Ergo haben die von ihnen ermit­tel­ten 10 bes­ten Ran­kings der Fami­li­en-Unter­neh­men den glei­chen Offen­le­gungs-Stan­dard wie bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men. Aber: Es gibt auch noch eine gro­ße Anzahl mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men, die „immer noch ein Bil­der­buch statt einem exak­ten Finanz­be­richt ver­öf­fent­li­chen“. Trend: Die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men holen in Sachen Öffent­lich­keit und PR auf. Aber immer noch unter­schät­zen vie­le die posi­ti­ve Wir­kung eines opti­mier­ten Ge-schäfts­be­richts z. B. im Hin­blick auf Wir­kun­gen wie öffent­li­che Wahr­neh­mung, Per­so­nal­be­schaf­fung und Zukunftsfähigkeit.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie, ob Sie den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss zu einem aus­sa­ge­kräf­ti­gen Geschäfts­be­richt und damit zu einem zukunfts­fä­hi­gen PR-Instru­ment für Ihre Fir­ma aus­bau­en kön­nen. Beach­ten Sie dazu: Der Geschäfts­be­richt ent­hält die wich­tigs­ten Zah­len über den Geschäfts­ver­lauf und die Akti­vi­tä­ten eines Unter­neh­mens. Er ist gesetz­lich nicht defi­niert. Im Geschäfts­be­richt kön­nen die für die Rechen­schafts­le­gung gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben wie Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt ste­hen. Sinn­voll sind auch zusätz­li­che ziel-bezo­ge­ne frei­wil­li­ge Anga­ben und Berich­te, die der Selbst­dar­stel­lung des Unter­neh­mens die­nen (Aus­bil­dung, Per­so­nal­ent­wick­lung, For­schung und Ent­wick­lung usw.). Wer­den bei­de Anga­ben in einem Geschäfts­be­richt ver­öf­fent­licht, muss die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Rechen­schafts­le­gung klar von den frei­wil­li­gen – eher Public-Rela­ti­ons-ori­en­tier­ten – Anga­ben getrennt sein.

Geschäftsführer-Gehalt: 8 % mehr als im Vorjahr

Laut BBE-Media-Stu­die 2012 zum Ver­dienst von GmbH-Geschäfts­füh­rern wur­de im lau­fen­den Geschäfts­jahr gut bis sehr gut ver­dient. So stieg das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen“ GmbH-Geschäfts­füh­rers um 8,1 %. Dabei ist der Zusatz­ver­dienst in den meis­ten Fäl­len nicht auf eine Anhe­bung der Fest­be­zü­ge zurück­zu­füh­ren. Viel­mehr führ­ten die stei­gen­den Erträ­ge und Umsät­ze im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig ge-zahl­ten Tan­tie­men zu Buche schlu­gen. Weil vie­le GmbHs der­zeit bereits an ihren Kapa­zi­täts­gren­zen wirt­schaf-ten ist abzu­se­hen, dass sich die Umsät­ze in 2011/2012 auf die­sem Niveau sta­bi­li­sie­ren wer­den. Wei­te­re Ge-halts­stei­ge­run­gen für Geschäfts­füh­rer sind damit im Geschäfts­jahr 2012 nicht zu erwar­ten. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange-mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Fazit für 2011 :

> der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem Umsatz bis zu 5 Mio. EUR ver­dient durch­schnitt­lich 102.000 €.

> der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem Umsatz zwi­schen 5 und 25 Mio. EUR ver­dient durch­schnitt­lich 175.000 €.

> der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem Umsatz über 25 Mio. EUR ver­dient durch­schnitt­lich 280.000 €.

Die Mehr­zahl der Geschäfts­füh­rer, die sich an der Stu­die betei­ligt haben, hat­te in den ver­gan­ge­nen Jah­ren be-reits den Betriebs­prü­fer in der GmbH. Dabei spiel­te regel­mä­ßig das The­ma Geschäfts­füh­rer-Gehalt eine wich­ti­ge Rol­le. Kon­kret: Hier wur­de vom Betriebs­prü­fer per Sche­ma nach­ge­rech­net, ob das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ ist. Bei jeder zwei­ten die­ser Betriebs­prü­fun­gen wur­de die Gehalts­hö­he bean­stan­det. Auch in 2012 wird es bei Betriebs­prü­fun­gen in vie­len GmbHs zu Bean­stan­dun­gen beim Geschäfts­füh­rer-Gehalt kom­men. Gegen die damit ver­bun­de­ne Zusatz­be­steue­rung kön­nen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer absi­chern. Hier­in liegt u. a. der Nut­zen der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs­stu­di­en. Unter­des­sen ist es Pra­xis der Finanz­ge­rich­te, sich bei der Ein­schät­zung der „ange­mes­se­nen“ Gehalts­hö­he an den Ver­gleichs­zah­len aner­kann­ter Ver­gü­tungs­stu­di­en zu orientieren.

Eine ers­te Ein­schät­zung, ob Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beim Gehalt in der „Band­brei­te“ lie­gen, kön-nen Sie anhand der unten dar­ge­stell­ten gro­ben Durch­schnitts­wer­te vor­neh­men. Lie­gen Sie deut­lich dar­über und gab es in den letz­ten Jah­ren in Ihrer GmbH kei­ne Betriebs­prü­fung, in der das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bereits über­prüft wur­de, soll­ten Sie das Gehalt im Hin­blick auf Höhe und Zusam­men­set­zung zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter überprüfen.

Bran­che durch­schnitt­li­ches Jahresgehalt Tan­tie­me
Dienst­leis­ter 100.000 20.000
Hand­werk 78.000 15.000
Groß­han­del 111.000 29.000
Ein­zel­han­del 74.000 18.000
Indus­trie 121.000 35.000

Quel­le: BBE Stu­die „GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen 2012

Für die Pra­xis: In der Ein­zel­prü­fung genü­gen die­se gro­ben Wer­te nicht mehr. Hier kommt es auf Umsatz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Ertrags­la­ge, Anzahl und Qua­li­fi­ka­ti­on der Geschäfts­füh­rer ganz genau an, um aus­sa­ge­kräf­ti­ge Ver­gleichs­wer­te zu erhal­ten. Dabei ist die BBE-Stu­die eine wert­vol­le Hil­fe – zwar nicht ganz bil­lig – aber Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die danach ermit­tel­ten Ver­gleichs­wer­te zum Geschäfts­füh­rer-Gehalt „gerichts­fest“ sind und von den Finanz­be­hör­den in die­ser Höhe akzep­tiert wer­den. Die Stu­die kön­nen Sie direkt bezie­hen unter > https://www.bbe-media.de/gmbh-zentrum-studie-2012.php (inkl. CD mit Auswertungsprogramm).

Elektronische Rechnung: Nicht ohne Zustimmung des Empfängers

Rück­wir­kend zum 1.7.2011 gel­ten neue Bestim­mun­gen für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung. Das Ver­fah­ren ist damit deut­lich ver­ein­facht. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen den Rech­nungs­ver­sand per eMail und ange­häng­ter pdf-Rech­nung. Wich­tig für Sie: recht­li­che Vor­aus­set­zung für eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­stel­lung ist die Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers zur elek­tro­ni­schen Rechnungsstellung.

Für die Pra­xis: Die­se Zustim­mung soll­ten Sie unbe­dingt vor­ab ein­ho­len. Und zwar ent­we­der als Ant­wort auf Ihre E‑Mail-Anfra­ge oder per For­mu­lar mit der nächs­ten schrift­lich aus­ge­stell­ten Rech­nung. Sor­gen Sie dafür, dass die Zustim­mungs­er­klä­run­gen gesam­melt und ord­nungs­ge­mäß abge­legt wer­den. In die­sem Fall kön­nen Sie nicht davon aus­ge­hen, dass „Schwei­gen“ als Zustim­mung zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung gilt.

Private Immobilie im Betriebsvermögen: es droht Doppelbesteuerung

Ver­kau­fen Sie eine pri­va­te Immo­bi­lie inner­halb von 10 Jah­ren, müs­sen Sie den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­ern. Ach­tung: Dar­an ändert sich auch nichts, wenn die Immo­bi-lie inner­halb der Zehn­jah­res­frist zeit­wei­lig im Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wur­de und eine Wert­stei­ge­rung be-reits bei der Ent­nah­me ver­steu­ert wur­de (BFH, Urteil 23.8.2011, IX R 66/10).

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie aber in einem sol­chen Besteue­rungs­ver­fah­ren, ob das Finanz­amt die bereits auf die Wert­stei­ge­rung der Immo­bi­lie im Betriebs­ver­mö­gen vor­ge­nom­me­ne Besteue­rung beim Ver­kauf der Pri­vat-Immo­bi­lie kor­rekt ver­rech­net. Laut BFH muss das Finanz­amt den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­spre­chend korrigieren.

BMF plant einfachere Verlustverrechnung für Konzerngesellschaften

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt erst­mals offi­zi­ell ange­kün­digt, die bestehen­de Rege­lung zum Man­tel­kauf zu prü­fen. Ziel: Umstruk­tu­rie­run-gen inner­halb von Kon­zern­ge­sell­schaf­ten sol­len erleich­tert wer­den. So, dass Über­nah­men und Fusio­nen nicht auto­ma­tisch dazu füh­ren, dass bestehen­de Ver­lus­te steu­er­lich nicht mehr genutzt wer­den kön­nen. Aller­dings wird nach fran­zö­si­schem Vor­bild eine Miss­brauchs­re­ge­lung (hier: Frist für die Fort­füh­rung) eingebaut.

Viel Erfolg wei­ter­hin wün­sche ich Ihnen

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

BISS > Die Wirt­schafts­sa­ti­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/geschenk-ideen

Schreibe einen Kommentar