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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2012

The­men heu­te: Geschäfts­fü­her-Haf­tung: Vor­sicht bei Zuschüs­sen der Gesell­schaf­ter bei Liqui­di­täts­pro­ble­men +  GmbH-Finan­zen: Das sind die bes­ten Alter­na­ti­ven zur Haus­bank + Büro­kra­tie­kos­ten: Kom­mu­nen erhö­hen Gebüh­ren und Abga­ben auf brei­ter FrontWas tun? + Steuer/BMF: Neue Regeln für die Besteue­rung aus­län­di­scher Gesell­schaf­ter + Umsatz­steu­er: Ent­nah­me bei Unter­neh­mens­ver­kauf kos­tet nicht gleich Umsatz­steu­er + Betrug oder Inves­ti­ti­on: Hohe Wer­be­kos­ten einer Gemein­nüt­zi­gen GmbH + Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten: Steu­er­be­ra­ter muss Geschäfts­füh­rer nicht auf Haf­tungs­ri­si­ken hin­wei­sen + BISS … Die WIRTSCHAFTS-SATIRE

 

46. KW 2012, Frei­tag, 16.11.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei einer bevor ste­hen­den Insol­venz tätig wer­den. Sie haben die Insol­venz­an­trags­pflicht. Bei Ver­stoß dage­gen set­zen Sie Ihr Pri­vat­ver­mö­gen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neu­es Urteil: „Wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH immer wie­der mit Zuschüs­sen stüt­zen, befreit Sie das nicht von Ihrer Insol­venz­an­trags­pflicht“ (OLG Cel­le, Urteil vom 9.5.2012, 9 U 1/12). Für Sie als Geschäfts­füh­rer wird die Sache damit noch schwie­ri­ger. Bie­tet einer der Gesell­schaf­ter an, Liqui­di­täts­pro­ble­me „auf die Schnel­le“ mit einem pri­va­ten Zuschuss zu über­brü­cken, führt das zu einer Ver­schlep­pung der Insol­venz­an­trags­pflicht. Danach müs­sen Sie inner­halb von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des beim Amts­ge­richt den Abtrag auf Eröff­nung des  Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Hält der Über­brü­ckungs­zu­schuss die GmbH noch 3 Wochen über Was­ser und stel­len Sie erst danach Insol­venz­an­trag, geht das zu Ihren Las­ten. Sie haben die Frist über­schrit­ten und ver­sto­ßen damit gegen § 64 GmbH-Gesetz und machen sich straf- und haft­bar (§ 84 GmbH-Gesetz).

Für die Pra­xis: Zuschüs­se der Gesell­schaf­ter gehen nur, wenn ein kor­rek­ter Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wird und sicher gestellt ist, dass damit die wirt­schaft­li­che Kri­se tat­säch­lich gestemmt wer­den kann. Dazu muss das Geschäfts­mo­dell scho­nungs­los auf den Prüf­stand. Nur wenn die geschäft­li­chen Per­spek­ti­ven Sinn machen, soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer den Weg nach vor­ne antre­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie die Gesell­schaf­ter mit Ihrem Sanie­rungs­kon­zept für eine Kapital­erhöhung gewin­nen können.

GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank 

Für vie­le GmbHs bleibt die Finan­zie­rung ein Dau­er­the­ma. Ent­we­der, weil die Liqui­di­tät viel zu teu­er ist oder weil mit­tel- und lang­fris­ti­ge Finan­zie­run­gen nicht fle­xi­bel genug ange­bo­ten wer­den. Vie­le Geschäfts­füh­rer haben dar­aus Kon­se­quen­zen gezo­gen und neben der Haus­bank zusätz­li­che Finan­zie­rungs­quel­len auf­ge­tan. Sie nutzen:

  1. Pri­vat Equi­ty: Das sind in der Regel pri­va­te Inves­to­ren, die sich nur finan­zi­ell aber nicht unter­neh­me­risch am Unter­neh­men betei­li­gen wol­len (Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen).
  2. Anlei­hen: Sol­che Anlei­hen wer­den in der Regel zwi­schen 7 bis 8 % ver­zinst und über­wie­gend von pri­va­ten Anle­gern oder Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen gehal­ten. Vor­teil: Län­ge­re Lauf­zei­ten als Bank­kre­di­te, weni­ger Kon­troll­vor­ga­ben und mil­de­re Gläu­bi­ger­schutz­klau­seln, Unab­hän­gig­keit von der Bank.
  3. Croud­fun­ding: Meh­re­re pri­va­te Anle­ger betei­li­gen sich mit einer stil­len Betei­li­gung am Unter­neh­men. Vor­teil: Hier sind die Inves­to­ren in der Regel auch zu sog. Wachs­tums­fi­nan­zie­run­gen bereit.
  4. Kon­kur­renz zur Haus­bank: Neben den Genos­sen­schafts­ban­ken (Spar­kas­se, Volks­ban­ken, Lan­des­ban­ken) buh­len unter­des­sen auch vie­le pri­va­te Ban­ken wie­der um Geschäfts­kun­den (vgl. Nr. 43/2012).

Für die Pra­xis: Infor­ma­tio­nen zu Unter­neh­mens­an­lei­hen gibt es bei den Pri­vat­ban­ken (Deut­sche Bank, Com­merz­bank, Hypo) und den Lan­des­ban­ken. Ein­stiegs­in­for­ma­tio­nen zu den Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen gibt es im Inter­net unter www.Anleihen-Finder.de . Bei­spiel: Der EBIT muss min­des­tens dem dop­pel­ten der Zins­last ent­spre­chen. EK-Quo­te min­des­tens 25 %. Min­dest­grö­ße für Unter­neh­mens­an­lei­hen: 5 Mio. EUR Umsatz.

Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front

Nach einer aktu­el­len Stu­die der Bera­tungs­ge­sell­schaft Ernst & Young wer­den über 80 % aller deut­schen Kom­mu­nen zum Jah­res­wech­sel Gebüh­ren und Kom­mu­nal­steu­ern erhö­hen. Das betrifft auch die Gewer­be­steu­er. Beson­ders davon betrof­fen sein wer­den ertrags­star­ke Unter­neh­men in struk­tur­schwa­chen Regio­nen. Hier ste­hen vie­le Kom­mu­nen mit dem Rücken zur Wand und sehen kei­ne ande­re Mög­lich­kei­ten mehr als dras­ti­sche Steu­er- und Gebüh­ren­er­hö­hun­gen. Stand­ort­un­ab­hän­gi­ge Unter­neh­men sind also gut bera­ten zu prü­fen, wann sich der Umzug an einen gewer­be­steu­er­güns­ti­ge­ren Stand­ort rechnet.

Für die Pra­xis: Auch schon bis­her gibt es eine brei­te Band­brei­te für die Hebe­sät­ze der Gewer­be­steu­er. Das reicht von 900 % in Dierfeld/Eifel bis zum Min­des­t­he­be­satz 200 % in vie­len klei­ne­ren Gemein­den. Eine bun­des­wei­te Über­sicht aller in Deutsch­land erho­be­nen Hebe­sät­ze erstellt der DIHT. Die Über­sicht gibt es im Inter­net > hier ankli­cken. Prü­fen Sie, inwie­weit Ihre GmbH sich hier für die nächs­ten Jah­re (deut­lich) ver­bes­sern kann. Bei Gemein­den unter 50.000 Ein­woh­nern ent­neh­men Sie die Hebe­sät­ze den Inter­net-Sei­ten der Kommune.

BMF: Neue Regeln für die Besteuerung ausländischer Gesellschafter 

Die Divi­den­de, die eine GmbH an eine aus­län­di­sche Gesell­schaft für sei­ne bis zu 10 %-Betei­ligung aus­zahlt, ist steu­er­frei. Grund: Die­ser Gesell­schaf­ter muss nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, Urteil vom Urteil vom 29.3.2007, C‑347/04)  steu­er­lich so behan­delt wer­den wie der Gesell­schaf­ter in Deutsch­land. Und der ist bis­her steu­er­frei. Fol­ge: Das Finanz­amt muss die Kapitalerstrag­steuer an den aus­län­di­schen Gesell­schaf­ter zurück­zah­len (vgl. dazu Nr. 14/2007). Nach den Vor­stel­lun­gen des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) sol­len Divi­den­den für aus­län­di­sche Streu­be­sitz­be­tei­li­gun­gen (bis 10 %) dau­er­haft steu­er­frei sein.

Für die Pra­xis: Ob das aller­dings gelingt, ist frag­lich. Sicher ist, das Rot/Grün die­se Rege­lung nach einem Wahl­sieg abschaf­fen wird. Es ist sogar zu befürch­ten, dass – aus Gleich­be­hand­lungs­grün­den – auch inlän­di­scher Streu­be­sitz an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zusätz­lich besteu­ert wird. Für die bis­her steu­er­frei­en Divi­den­den müss­te dann also zusätz­lich Kapi­talerstrag­steu­er gezahlt wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Entnahme bei Unternehmensverkauf kostet nicht gleich Umsatzsteuer

Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen sind umsatz­steu­er­frei, wenn die Ver­äu­ße­rung im Gan­zen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Ver­äu­ße­rung des aus der GmbH aus­ge­la­ger­ten Ver­triebs­ge­schäf­tes oder des eigen­stän­di­gen Han­dels­ge­schäf­tes. Fol­ge: Wol­len Sie z. B. eine Immo­bi­lie oder ein Grund­stück im Rah­men die­ser Geschäfts­ver­äu­ße­rung nicht mit über­tra­gen, wird der Ver­kauf zusätz­lich umsatz­steu­er­pflich­tig. Aus­nah­me: Der Geschäfts­be­trieb wird dau­er­haft fort­ge­führt. Bis­her ver­lang­te das Finanz­amt dafür im Fal­le einer Immo­bi­li­en­aus­la­ge­rung, dass ein lang­fris­ti­ger Miet/Pachtvertrag abge­schlos­sen wird. Hier gel­ten jetzt neue Vor­schrif­ten: Bis­her ver­lang­te die Finanz­be­hör­den für die­sen Nach­weis eine Ver­trags­dau­er von min­des­tens 8 Jah­ren für den Pacht­ver­trag. Ab sofort genügt der Abschluss eines Pacht­ver­tra­ges auf unbe­stimm­te Zeit. Sogar die Mög­lich­keit einer kurz­fris­ti­gen Kün­di­gung ist nicht schäd­lich (hier: BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08). Die zusätz­li­che Umsatz­be­steue­rung ist damit vom Tisch (BMF-Schrei­ben vom 24.10.2012, IV D 2 – S 7100‑b/11/10002).

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie auch die sons­ti­gen steu­er­li­chen Effek­te bei der Aus­glie­de­rung der Immo­bi­lie aus dem (Son­der-) Betriebs­ver­mö­gen. Even­tu­ell wer­den zusätz­lich stil­le Reser­ven besteu­ert. Im Ein­zel­fall ist die­se Gestal­tung also genau vom Steu­er­be­ra­ter durch­zu­rech­nen (Steu­er­gut­ach­ten). Erfreu­lich ist aber unterm Strich, dass Sie bei einer sol­chen Auf­glie­de­rung nicht „plötz­lich“ auch noch zusätz­lich Umsatz­steu­er zah­len müssen. 

Hohe Werbekosten einer Gemeinnützigen GmbH

Ent­hal­ten die Spen­den­be­le­ge einer gemein­nüt­zi­gen GmbH kei­nen Hin­weis auf die Ver­wen­dung und die Höhe der Kos­ten für die Wer­bung, stel­len selbst außer­ge­wöhn­li­che hohe Kos­ten für die Wer­bung kei­nen Betrug dar. Blei­ben die Kos­ten für die Wer­bung dau­er­haft hoch, kann das aber zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit füh­ren (OLG Cel­le, Urteil vom 23.8.2012, 1 Ws 248/12).

Für die Pra­xis: Kein Pro­blem sind hohe Kos­ten für die Spen­den­wer­bung in der Anlauf­pha­se der Tätig­keit einer gemein­nüt­zi­gen GmbH. Das darf aber kein Dau­er­zu­stand blei­ben. Monie­ren die Finanz­be­hör­den dau­er­haft hohe Kos­ten, kann das zur Aberken­nung der Gemein­nüt­zig­keit füh­ren. Im nächs­ten Ver­fah­rens­schritt ist dann zu prü­fen, ob nach Aberken­nung der Gemein­nüt­zig­keit das Ein­sam­meln von Spen­den in betrü­ge­ri­scher Absicht pas­siert. Ist das der Fall, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesellschafter/Geschäftsführer straf­recht­lich belangt wer­den kön­nen. Die beklag­te „gemein­nüt­zi­ge“ Orga­ni­sa­ti­on (Fund­rai­sing) hat­te in den Jah­ren von 2005 bis 2010 ca. 23 Mio. EUR Gel­der für die Krebs­for­schung ein­ge­sam­melt und davon 8 Mio. an die Pro­jek­te geleitet.

Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Haftungsrisiken hinweisen

Laut OLG Cel­le ist der Steu­er­be­ra­ter im Man­dats­ver­hält­nis mit der GmbH nicht ver­pflich­tet, den Geschäfts­füh­rer auf die Haf­tungs­ri­si­ken nach § 64 GmbHG hin­zu­wei­sen. Der Geschäfts­füh­rer hat­te die Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter-Dar­le­hens ver­an­lasst. Dar­auf­hin muss­te die GmbH Insol­venz anmel­den (OLG Cel­le, Urteil vom 10.10.2012, 4 U 36/12).

Für die Pra­xis: Der Geschäfts­füh­rer muss eine sol­che wirt­schaft­li­che und haf­tungs­recht­li­che Situa­ti­on selbst bewer­ten und ver­ant­wor­ten. Er kann sich nicht dar­auf ver­las­sen, dass der Steu­er­be­ra­ter zu Fra­gen berät, die über die steu­er­li­che Situa­ti­on rei­chen – so wie hier um die Fol­gen aus der Stel­lung des GmbH-Geschäfts­­­füh­rers nach dem GmbHG. Die­se Kennt­nis­se muss der Geschäfts­füh­rer auf­grund sei­nes Amtes haben. 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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