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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2103

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Las­sen Sie es nie drauf ankom­men – je frü­her Sie reagie­ren, um so bes­ser gelingt der Neu­start + Ab 1.1.2014: Der Arbeit­ge­ber kann den steu­er­li­chen Ein­satz­ort bestim­men + GmbH-Finan­zen: So macht die Bank beim nächs­ten Kre­dit kei­ne Pro­ble­meMan­gel­haf­te IT-Aus­stat­tung: Knau­sern an der fal­schen Stel­le + Mit­ar­beit von Fami­li­en-Mit­glie­dern: BFH kas­siert Über­stun­den-Urteil + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Schwei­zer stim­men über Mana­ger-Gehäl­ter ab+ Steu­er: Finanz­amt darf Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen dop­pelt besteu­ern + BISS

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 Nr. 45/2013 vom 8.11.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Auf bes­se­re Zei­ten zu hof­fen, ist kei­ne Lösung“. So der Stutt­gar­ter Insol­venz­ver­wal­ters Rüdi­ger Schmidt zum neu­en Insol­venz­recht. Fakt ist: Mit dem Gesetz zur Erleich­te­rung von Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen (ESUG) gibt es seit 1.3.2012 bes­se­re Mög­lich­kei­ten, wirt­schaft­lich ange­schla­ge­ne Unter­neh­men zu sanie­ren (vgl. Nr. 45/2011).

Das beginnt mit der Mög­lich­keit, Gläu­bi­ger zu Gesell­schaf­tern zu machen, und reicht bis dahin, ange­schla­ge­ne Unter­neh­men in eine ande­re Rechts­form zu über­füh­ren. Fakt ist auch, dass es in den ers­ten nach dem neu­en Insol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führ­ten Sanie­run­gen noch viel Sand im Getrie­be gab. Das lag zum Teil an der Uner­fah­ren­heit der Insol­venz­ver­wal­ter und der Insol­venz­ge­rich­te mit dem neu­en Instru­men­ta­ri­um (Schutz­schirm­ver­fah­ren, Abwick­lung in Eigen­ver­wal­tung, Ein­be­zie­hung der Gläubiger).

Unter­des­sen haben die Gerich­te, Insol­venz­ver­wal­tun­gen und Bera­ter sehr gute Erfah­run­gen mit dem Instru­men­ta­ri­um gesam­melt. Spek­ta­ku­lärs­tes aktu­el­les Bei­spiel ist der Suhr­kamp-Ver­lag, in dem es trotz enor­mer wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me gelun­gen ist, durch Umwand­lung und Gläu­bi­ger­be­tei­li­gung in einen Neu­start hin­zu­le­gen (vgl. Nr. 1/2013). Aber auch für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men ist das eine nicht zu unter­schät­zen­de Option.

Der größ­te Feh­ler, der nach der Erfah­rung von Insol­venz-Exper­ten, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se des Unter­neh­mens gemacht wird, ist nach wie vor das zu spät Agie­ren. Das liegt auch dar­an, dass mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Zer­schla­gung des Unter­neh­mens asso­zi­iert wur­de und wird. Das aber ist rea­li­ter nicht mehr so. Als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter sind Sie gut bera­ten, die Wei­chen für einen Neu­start früh­zei­tig zu stel­len und nicht erst zu war­ten, bis die GmbH die Löh­ne nicht mehr zah­len kann oder die vom Steu­er­be­ra­ter fest­ge­stell­te Über­schul­dung den Weg für eine erfolg­rei­che Sanie­rung erschwert.

Ab 1.1.2014: Der Arbeitgeber kann den steuerlichen Einsatzort bestimmen

Mit dem neu­en Rei­se­kos­ten­recht gibt es zum 1.1.2014 die Mög­lich­keit, den „ers­ten Tätig­keits­ort“ für die Mit­arbeiter selbst festzulegen.

Vor­teil: Damit kön­nen Sie gestal­ten, wie der Mitar­beiter Fahrt­kos­ten, Familien­heimfahrten und dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich behan­deln will. Das bringt dann Vor­tei­le, wenn z. B. in einer Bera­tungs-GmbH einer der Bera­ter über einen län­ge­ren Zeit­raum im Fremd-Unter­neh­men tätig wird und dort vor Ort ein zusätz­li­cher Haus­halt ein­ge­rich­tet wird und er z. B. die Fami­li­en­heim­fahr­ten steuer­lich nut­zen will. Das gilt z. B. auch für Ihre Tätig­keit, wenn Sie über einen län­ge­ren Zeit­raum aus­wärts tätig sind.

Hier muss der Steu­er­be­ra­ter ran und die ein­zel­nen steu­er­lich mög­li­chen Vari­an­ten durch­rech­nen und opti­mie­ren. Nach der neu­en Rege­lung ist es z. B. mög­lich, dass der exter­ne Ein­satz­ort für einen Zeit­raum bis zu 4 Jah­ren als ers­te Tätig­keits­stät­te steu­er­lich aner­kannt wird. Das gilt auch für alle die Mit­ar­bei­ter, die an wech­seln­den Betriebs­stät­ten, Zweig­nie­der­las­sun­gen oder Filia­len ein­ge­setzt werden.

Wei­ter­füh­rend: BMF-Erlass (Tätig­keits­ort), BMF-Erlass (Ent­fer­nungs­pau­scha­le)

GmbH-Finanzen: So macht die Bank beim nächsten Kredit keine Probleme

Ent­schei­dend für die Kre­dit­ver­ga­be an Unter­neh­men ist das Bewer­tungs­ver­fah­ren im Geschäfts­kun­­den-Kre­di­t­­ge­schäft (Rating). Ist die Fir­ma eine GmbH (UG), haf­tet sie mit dem Gesell­schafts­ver­mö­gen. Kun­den und Lie­fe­ranten infor­mie­ren sich des­halb im B2B-Geschäft vor­ab per Boni­täts­prü­fung über die wirtschaft­liche Situa­ti­on der GmbH. Das gilt auch für die Ban­ken. Dazu müs­sen auch GmbHs im Rating­verfahren aussage­kräftige und aktu­el­le Infor­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH vor­le­gen (Jah­res­ab­schluss, betriebswirt­schaftliche Aus­wer­tun­gen, Steu­er­be­schei­de, Unternehmens­planung, Kal­ku­la­ti­on, ggf. Busi­ness-Plan/ Geschäfts­­modell). Zusätz­lich mini­mie­ren Ban­ken das Aus­fall-Risi­ko für Kredite,

  1. indem sie Kre­di­te nur gegen Sicher­hei­ten ver­ge­ben (Ver­pfän­dung von Gut­ha­ben, Ein­tra­gung einer Grund­schuld, Siche­rungs­über­eig­nung von Maschi­nen, Abtre­tung von Forderungen),
  2. sich bei der Kre­dit­ver­ga­be an der Höhe des laut Gesell­schafts­ver­trag aus­ge­wie­se­nen Stamm­ka­pi­tals ori­en­tie­ren und
  3. Kre­di­te nur gegen per­sön­li­che Bürg­schaf­ten der Gesell­schaf­ter ver­ge­ben (eben­falls gegen Sicher­hei­ten und Offen­le­gung der per­sön­li­chen finan­zi­el­len Verhältnisse).

Die Ban­ken berück­sich­ti­gen ver­stärkt auch die Qua­li­tät des Manage­ments / des Geschäfts­führers für die Kre­dit­ver­ga­be mit. Dabei sind Aus- und Wei­ter­bil­dung, Berufs- und Branchen­erfahrung und beruf­li­cher Werde­gang die ent­schei­den­den Kri­te­ri­en. Enga­giert sich der Geschäfts­füh­rer zusätz­lich mit eige­nen finan­ziellen Mit­teln für die GmbH, ist das für die Bank ein deut­li­ches Indiz dafür, dass der Geschäfts­füh­rer von der erfolg­reichen Umset­zung der wirt­schaft­li­chen Plä­ne über­zeugt ist. Begrenzt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer sein per­sön­li­ches Risi­ko auf die in die GmbH ein­ge­zahl­te Stamm­ein­la­ge, spricht das aus der Sicht der Bank in der Regel gegen eine Kreditvergabe.

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer A. ist nicht bereit, eine per­sönliche Bürg­schaft für einen Kre­dit an die GmbH zu über­neh­men. Die Bank bewer­tet das als man­geln­des Ver­trau­en des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers in die Zukunfts­fähigkeit sei­ner GmbH. Es wird regel­mä­ßig nicht zu einer Kre­dit­ver­ga­be an die GmbH Pro­ble­me mit Kre­dit-Finan­zie­run­gen. Vie­le Ban­ken ver­ge­ben laut Anga­ben in ihren Inter­net-Kre­di­t­­an­ge­bo­ten aus­drück­lich kei­ne Kre­di­te an Gesellschafter-Geschäftsführer.

Vor­teil­haft für die Kre­dit­ver­ga­be ist es, wenn Sie als Geschäfts­füh­rer den Kon­takt mit der Bank und Ihrem per­sön­li­chen Geschäfts­kun­den­be­ra­ter regel­mä­ßig und kon­ti­nu­ier­lich pfle­gen. Bezie­hen Sie die Bank in ihre mit­tel- und lang­fris­ti­gen Pla­nun­gen mit ein. Mel­den Sie Ihren Finanzie­rungs­bedarf früh­zei­tig an und nut­zen Sie die Mög­lich­kei­ten der Bank, zusätz­li­che För­der-Finan­zie­run­­gen (KfW) und/oder Pri­vat-Equi­ty-Finan­zie­run­gen einzubinden.

Mangelhafte IT-Ausstattung: Knausern an der falschen Stelle

Der Chef hat einen Rie­sen-Bild­schirm, ist fast nie da  und ich muss am 17-Zoll-Moni­tor müh­sam Excel-Tabel­len aus­fül­len!“ So die Beschwer­de einer Sach­be­ar­bei­te­rin, die täg­lich meh­re­re Stun­den am Bild­schirm arbei­ten muss. Dass sol­che Kri­tik an den Arbeits­um­stän­den kein Ein­zel­fall ist, belegt eine aktu­el­le Epson-Stu­die. Danach sind 50 % der Mit­ar­bei­ter mit ihrer IT-Aus­stat­tung nicht zufrie­den. Sie wür­den ihren PC/labtop/note­book am liebs­ten sofort ver­schrot­ten. Noch schwie­ri­ger ist es, wenn Ihre Fir­ma mit ver­al­te­ter, lang­sa­mer oder wenig kom­for­ta­bler Soft­ware unter­wegs ist. Zwar gibt es hier kei­ne aktu­el­len Aus­wer­tun­gen. In der Pra­xis soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der Unzu­frie­den­heits­fak­tor hier noch höher ist und dass die Pro­duk­ti­vi­täts­ver­lus­te durch ver­al­te­te Soft­ware nicht unter­schätzt wer­den dürfen.

Das heißt nicht, dass die IT-Aus­stat­tung stän­dig auf dem neu­es­ten Stand sein muss. Ach­ten Sie dar­auf, dass der tech­ni­sche Rück­stand nicht zu groß wird. Für jün­ge­re Mit­ar­bei­ter gehört eine zeit­ad­äqua­te tech­ni­sche Aus­rüs­tung zu einem opti­ma­len Arbeits­platz. Ent­schei­dend sind PC/­note­boo­k/­ta­blet-PC. Weni­ger wich­tig sind Dru­cker, Scan­ner, Kopie­rer oder Tele­fon­an­la­ge. Prü­fen Sie den Stan­dard Ihrer IT-Ausstattung.

Mitarbeit von Familien-Mitgliedern: BFH kassiert Überstunden-Urteil

Selbst wenn der Seni­or nach sei­nem offi­zi­el­len Aus­schei­den aus der Geschäfts­lei­tung in der Fir­ma wei­ter arbei­tet und dabei mehr arbei­tet als in sei­nem Arbeits­ver­trag (Aus­hilfs­ver­trag, aber auch Bera­ter­ver­trag mit fes­ten Stun­den) ver­ein­bart, dann ist das für die steu­er­li­che Behand­lung uner­heb­lich (ande­rer Mei­nung bis­her: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, 5 K 1815/10, vgl. Nr. 44/2013). Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ist der Fremd­ver­gleich ent­schei­dend. Und danach ist es durch­aus üblich, dass (auch regel­mä­ßig und ohne zusätz­li­che Ver­gü­tung) Mehr- und Über­stun­den geleis­tet wer­den (müs­sen). Ent­schei­dend ist, dass die Arbeit tat­säch­lich geleis­tet wird (BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 31/12).

Damit hebelt der BFH eine frag­wür­di­ge Finanz­amts-Pra­xis aus. Die hat­ten näm­lich im „Ver­hör­ge­spräch“ mit dem im Büro mit­hel­fen­den Seni­or her­aus­ge­kit­zelt, dass die­ser „zu viel“ arbei­tet und dar­aus geschlos­sen, dass der Arbeits­ver­trag nicht wie unter Drit­ten üblich durch­ge­führt wur­de. Dazu der BFH: Der Lohn für den Seni­or ist auch Betriebs­aus­ga­be, wenn er mehr arbei­tet als vereinbart.

Schweizer stimmen über Manager-Gehälter ab

Die Schwei­zer ent­schei­den über Höchst­gren­zen für Mana­ger-Gehäl­ter (Initia­ti­ve 1:12). Danach darf der best­be­zahl­te Mana­ger maxi­mal das 12-fache des am schlech­tes­ten bezahl­ten Arbeit­neh­mers im Unter­neh­men ver­die­nen. Auf Deutsch­land über­tra­gen hie­ße das: Bei einem 8,50 EUR Stun­den­lohn (Min­dest­lohn) und einer 40 Stun­den Woche (Brut­to­ver­dienst: 1.350 EUR), darf der Chef 16.200 EUR brut­to im Monat bezie­hen oder 194.400 EUR pro Jahr. Letz­te Umfra­gen deu­ten auf ein knap­pes Ergeb­nis hin. Die Schwei­zer Wirt­schaft befürch­tet eine ver­hee­ren­de Signal­wir­kung – auch für Deutsch­land.

Steuer: Finanzamt darf Geschäftsführer-Firmenwagen doppelt besteuern

Nut­zen Sie mehr als einen Fir­men­wa­gen auch für pri­va­te Fahr­ten, müs­sen Sie auf­pas­sen. Soeben hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) einem Finanz­amt in letz­ter Instanz Recht gege­ben. Danach müs­sen Sie für jedes Fahr­zeug, dass Sie pri­vat nut­zen, nach der 1%-Methode Lohn­steu­er zah­len (BFH, Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12).

Geschäfts­füh­rer, die zwei oder noch mehr Fahr­zeu­ge nut­zen, müs­sen Ihren Anstel­lungs­ver­trag prü­fen. Was steht da zur Nut­zungs­über­las­sung? Hier soll­te ver­ein­bart sein, dass Sie nur ein Fahr­zeug für Pri­vat­fahr­ten nut­zen dür­fen. Ach­tung bei der Fahrt zur Woh­nung nach einer Geschäfts­rei­se! Nut­zen Sie de fac­to ein zwei­tes für pri­va­te Zwe­cke, soll­ten Sie wenigs­tens ein Fahr­ten­buch füh­ren. Nur so kön­nen Sie ver­mei­den, dass Sie für alle pri­vat genutz­ten Fahr­zeu­ge voll nach der (teu­ren) 1-%-Methode Lohn­steu­er zah­len müssen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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