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Volkelt-Brief 43/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Buchungs-Luft­num­mern fal­len auf Sie zurück +  Kos­ten­fal­le „Bera­ter“: So set­zen Sie den Rot­stift an + Schnäpp­chen: Fah­ren Sie den Fir­men­wa­gen pri­vat zu Ende + Fuhr­park-Kos­ten: Sprit-Markt­trans­pa­renz funk­tio­niert + Lohn­steu­er: 44-€-Freigrenze gilt nicht für Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen + Steu­ern: Fik­ti­ver Ver­äu­ße­rungs­ver­lust zählt nicht + Inter­net: Web­sites – Vor­sicht mit der Kom­men­tar-Funk­ti­on + BISS …

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 Nr. 43/2013 vom 25.10.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sind gut mit EK aus­ge­stat­tet. Es gibt aber auch vie­le, die völ­lig unter­fi­nan­ziert sind. Steu­er­be­ra­ter und Bank wei­sen in der Regel dar­auf hin und erwar­ten Bes­se­rung. Ach­tung: Mit einer ein­fa­chen Umbu­chung geht es nicht. Damit ver­la­gern Sie Ihr per­sön­li­ches Risi­ko ledig­lich in die Zukunft. Bei­spiel: Sie buchen aus­ste­hen­des Geld, dass Sie pri­vat in die GmbH gesteckt haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) als Kapi­tal­erhö­hung. Der für die Kapi­tal­erhö­hung not­wen­di­ge Gesell­schaf­ter­be­schluss wird anschlie­ßend pro­to­kol­liert. Schon sieht die Bilanz etwas bes­ser aus.

Aller­dings nur bis zur nächs­ten Kri­se: Die Kapi­tal­erhö­hung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tat­säch­lich ein­ge­zahlt wur­de. Das prüft spä­tes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Wur­de ledig­lich umge­bucht, müs­sen Sie den Erhö­hungs­be­trag noch­mals zah­len. Und zwar aus Ihrer pri­va­ten Scha­tul­le. Kon­kret für den Dar­le­hens­fall gilt: „Wird die Vor­leis­tung (hier: das Dar­le­hen) 18 Mona­te vor dem Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss erbracht, ist die Ein­zah­lung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.4.2013, HRB 9724 FF). Wei­ter geht der BGH: „Schon bei Erbrin­gung der Vor­leis­tung müs­sen die Vor­be­rei­tun­gen der Kapi­tal­erhö­hung erkenn­bar sein“ (BGH, Urteil vom 26.6.2006, II ZR 43/05).

Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, dass die feh­ler­haf­te Kapi­tal­erhö­hung nicht erkannt wird. In der Pra­xis wird der Feh­ler vom Insol­venz­ver­wal­ter bis zur Ver­jäh­rungs­frist (10 Jah­re) nach­ge­for­dert. Zusätz­lich sind Ver­zugs­zin­sen fäl­lig. Der Zins liegt bei 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins (§ 20 GmbH-Gesetz). Nach 10 Jah­ren müs­sen Sie für eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nach­zah­len. Bes­ser: Gibt es ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, dann las­sen Sie sich das von der GmbH aus­zah­len (Über­wei­sungs­be­leg) und zah­len den Betrag anschlie­ßend auf ein Haben-Kon­to der GmbH ein – mit dem Ver­merk: „Ein­zah­lung Stamm­ein­la­ge“.

Kostenfalle „Berater“: So setzen Sie den Rotstift an

Nicht nur gro­ße Unter­neh­men spa­ren an allen Ecken und Enden. Auch vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­mer, die sich in den letz­ten Jah­ren auf den Rat von exter­nen Bera­tern ver­las­sen haben, prü­fen, ob und wie sie hier am bes­ten spa­ren kön­nen. Gewoll­ter Neben­ef­fekt: So ent­stan­de­ne Abhän­gig­kei­ten kön­nen abge­baut, Kos­ten­fres­ser erkannt und besei­tigt wer­den. Vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gewin­nen so wie­der mehr Hand­lungs­fä­hig­keit zurück. Dabei emp­fiehlt sich fol­gen­de Vorgehensweise:

  1. Ermit­teln Sie zunächst, Anzahl und Art (z. B. Organisation/IT/Weiterbildung) der in Ihrem Unter­neh­men täti­gen exter­nen Dienst­leis­ter. Es sind meis­tens viel mehr als vermutet.
  2. Prü­fen Sie, ob es für die ein­zel­nen Dienst­leis­tun­gen exter­ne All­round-Anbie­ter gibt. Damit las­sen sich Auf­ga­ben bün­deln und preis­güns­ti­ge­re Paket-Lösun­gen verhandeln.
  3. Sinkt die Anzahl exter­ner Dienst­leis­ter im Unter­neh­men, steigt das Risi­ko von Abhän­gig­kei­ten, Ein­fluss­nah­me und Ein­bli­cken in Unter­neh­mens­in­ter­na. Hier muss die Geschäfts­füh­rung prü­fen, wel­che Bün­de­lung wel­ches Risi­ko birgt und wel­che Risi­ken ein­ge­gan­gen wer­den sollen.
  4. Zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung gehört es für den Geschäfts­füh­rer, stän­dig den Markt für exter­ne Dienst­leis­tun­gen zu beob­ach­ten und mit ver­trag­li­chen Aus­stiegs­klau­seln sicher­zu­stel­len, dass Ver­trä­ge mit exter­nen Dienst­leis­tern, schnell, risi­ko­los und ohne Zusatz­kos­ten been­det wer­den können.

Hier liegt in der Tat ein enor­mes, ver­bor­ge­nes Ein­spar-Poten­zi­al. Es gibt Unter­neh­men, in denen exter­ne Dienst­leis­ter bereits ein Drit­tel des gesam­ten Bud­gets ver­brau­chen. Nicht sel­ten kön­nen erfah­re­ne Mit­ar­bei­ter oder reak­ti­vier­te älte­re Arbeit­neh­mer bis­wei­len ähn­lich gute bis bes­se­re Bera­tungs­leis­tun­gen ein­brin­gen – je nach Auf­ga­ben­stel­lung. Jün­ge­re Unter­neh­men kön­nen auch den (kos­ten­frei­en) Rat des Seni­or-Exper­ten-Ser­vice (SES) in Anspruch neh­men > www.SES-Bonn.de.

Schnäppchen: Fahren Sie den Firmenwagen privat zu Ende

So man­cher Furhpark-Chef hat sich neben­bei ein klei­nes Ver­mö­gen erwirt­schaf­tet, indem er sich ein Vorkaufs­recht auf die aus­ran­gier­te Fir­men­wa­gen sicher­te. Das kann der Chef selbst auch. Ach­tung: Nach stän­di­ger Recht­sprechung der Arbeits­ge­rich­te (z. B. AG Frank­furt 11 Sa 648/03) muss ein Arbeit­nehmer bei sei­ner Frei­stel­lung den ihm über­las­se­nen Fir­men­wa­gen sofort herausgeben.

Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, jeden­falls solan­ge  im Anstel­lungs­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist. Des­we­gen: Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rung (sie­he unten) gehört auf jeden Fall in den Anstel­lungs­ver­trag jedes (Fremd-) Geschäfts­füh­rers. Und zwar unbe­dingt auch für den Fall, dass Sie Ihre GmbH ver­kau­fen wol­len und danach noch für eine Über­gangs­zeit auf der Grund­la­ge Ihres Anstellungs­vertrages in der ver­kauf­ten GmbH wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Eben­falls mög­lich: Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen beim Aus­schei­den zum Buch­wert über­neh­men oder in den Leasing­vertrag ein­stei­gen. Das ist zuläs­sig und üblich – das Fianz­amt darf Ihnen dar­aus kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unterstellen.

Ver­ein­ba­ren Sie: „Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert“. Oder alter­na­tiv: „Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf Wei­ter­füh­rung des Kfz-Lea­sing­sver­tra­ges“. Damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie einen guten Wagen zu bes­ten Kon­di­tio­nen bekom­men – z. B. zum spä­te­ren Wei­ter­ver­kauf. Für den Fall einer Abbe­ru­fung soll­ten Sie zusätz­lich ver­ein­ba­ren: „Im Fal­le einer Frei­stel­lung oder einer außer­orden­tlichen Kün­di­gung kann der Geschäfts­führer den Fir­men­wa­gen bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist nutzen.“

Fuhrpark-Kosten: Sprit-Markttransparenz funktioniert

Mit der Mel­de­pflicht der Sprit­prei­se der Tank­stel­len an die Markt­trans­pa­renz­stel­le gibt es jetzt voll­stän­di­ge Trans­pa­renz beim Tan­ken (vgl. Nr. 36/2013). Unter­des­sen nut­zen vie­le Kol­le­gen die­sen Ser­vice. Ent­we­der im Inter­net oder als App aufs Han­dy. Bei­de Ser­vices arbei­ten zuver­läs­sig und mit den glei­chen Daten. Die­se sind Stun­den-aktu­ell. Unser Test ergab: Die 5 zuge­las­se­nen Preis-Por­ta­le zei­gen jeweils die glei­chen Ergeb­nis­se an. Uns hat am bes­ten – weil am über­sicht­lichs­ten und wer­be­frei – www.tanke-guenstig.de gefallen.

Die Preis­un­ter­schie­de sind beträcht­lich. In unse­rem Test vari­ier­ten die Prei­se für Super E5 von 148,9 € bis 165,9 €. Die meis­ten Tank­stel­len ver­kauf­ten für 156,9 € – also 8 Cent über dem preis­wer­tes­ten Ange­bot. Je nach Fahr­leis­tung kön­nen Sie jähr­lich zwi­schen 200 und 500 € ein­spa­ren. Bei grö­ße­ren Fuhr­parks rech­net sich das.

 Wei­te Anfahr­ten zu den Bil­lig­tank­stel­len sind für die meis­ten Kol­le­gen und deren Mit­ar­bei­ter in der Regel nicht drin. Prü­fen Sie aber, ob Sie durch eine Umstel­lung im Tank­ver­hal­ten von der neu­en Trans­pa­renz pro­fi­tie­ren kön­nen. Z. B., indem Sie den Tank nicht leer fah­ren, son­dern regel­mä­ßig unter­wegs tan­ken – und zwar immer dort, wo es den güns­tigs­ten Sprit gibt. So lässt sich der ein oder ande­re Geschäfts­ter­min gleich auch noch zum nach­hal­ti­gen Umgang mit Resour­cen und Kos­ten nutzen.

Lohnsteuer: 44-€-Freigrenze gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen

Ab 1.1.2013 wird das FA die Anwen­dung der 44 € – Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge (§ 8 Abs. 2 EStG) für Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen nicht mehr zulas­sen. Sol­che Zah­lun­gen (z. B. als Zuschuss­zah­lung zur pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung oder als Bei­trag zu einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung) wer­den ab dann wie Bar­lohn behan­delt und unter­lie­gen der Lohn­steu­er (BMF-Schrei­ben vom 10.10.2013, IV C 5 – S 2334/13/10001).

Zuvor hat­te der BFH ent­schie­den, dass sol­che Zuschüs­se Sach­lohn sind, wenn sie im Arbeits­ver­trag neben dem Lohn als zusätz­li­che Leis­tung ver­ein­bart sind (BFH, Urteil vom 14.4.20122, VI R 24/10). Prü­fen Sie die Pra­xis in Ihrer Lohn­ab­rech­nung. Wer­den sol­che Zuschüs­se inner­halb der Frei­gren­ze gewährt, müs­sen Sie umstel­len. Alter­na­tiv kön­nen Sie Ihren Mit­ar­bei­tern dann bis zur Höhe von 44 € steu­er­freie Sach­be­zü­ge gewäh­ren, z. B. als Tank oder Geschenk­gut­schein (Weih­nach­ten).

Steuern: Fiktiver Veräußerungsverlust zählt nicht 

Ver­kauft der GmbH-Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil (hier: < 5 %) unter Markt­wert, kann er den fik­ti­ven Ver­lust nicht ver­rech­nen. Der Gesell­schaf­ter hat­te 150.000 € erlöst. Nach übli­cher Bewer­tung hät­te er 290.000 € erzie­len kön­nen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.8.2013, 3 K 3371/11 E).

Ent­schei­dend sind die Anschaf­fungs­kos­ten. Der Gesell­schaf­ter hat­te sei­nen GmbH-Anteil in Höhe von 1,33 % für 50.000 EUR erwor­ben. Für das Finanz­amt zählt nur der tat­säch­lich, nicht aber ein wie auch immer ermit­tel­ter fik­ti­ver Verlust.

Internet: Websites – Vorsicht mit der Kommentar-Funktion

Vie­le Web­site-Pro­gram­me bie­ten Kom­men­tar-Fun­k­­tio­nen –  für den direk­ten Dia­log mit dem Kun­den. Vor­sicht: Schrei­ben Kun­den belei­di­gen­de Kom­men­ta­re (über die Kon­kur­renz) müs­sen Sie auf­pas­sen: Sie haf­ten als „Inter­net-Por­tal“, kön­nen mit einer Unter­las­sungs­er­klä­rung belangt und auf Scha­dens­er­satz ver­klagt wer­den (EuGH, Urteil vom 10.10.2013, 64569/09).

Die Kom­men­tar-Funk­ti­on ist auf den ers­ten Blick kom­for­ta­bel. Aber sie hat Risi­ken. Zum einen ist hier eine Sys­tem-Schwach­stel­le, die SPAM, uner­wünsch­ten Coo­kies und Tro­ja­nern Tür und Tor öff­net. Zum ande­ren stei­gen unter­des­sen auch die media­le Risi­ken (Ver­let­zung von Schutz­rech­ten). Des­we­gen soll­ten gera­de klei­ne­re Fir­men, die ihre Web­sites mit stan­dar­di­sier­ter Soft­ware selbst mana­gen, sol­che Tools nur sehr zurück­hal­tend ein­set­zen. Wenn doch, dann soll­ten Sie die Web­site-Ein­trä­ge regel­mä­ßig kon­trol­lie­ren und anony­me Ein­trä­ge grund­sätz­lich löschen, damit Sie nicht über­ra­schend Post vom Anwalt bekommen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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