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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 41/2017

Neu­es Urteil: Wei­te­re Nach­tei­le für Gesell­schaf­ter-Finan­zie­run­gen + Geschäfts­füh­rer-Kom­pe­ten­zen: Das kann SIE den Job kos­ten + Neu­es Urteil: Beschrän­kun­gen für den GF-Anstel­lungs­ver­trag + Digi­ta­li­sie­rung: So neh­men Sie Ihre Mit­ar­bei­ter mit auf den Weg + Steu­er: Gericht bil­ligt Zweit­wert­kon­to für den Fremd-Geschäfts­füh­rer + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Zuzah­lun­gen zum Fir­men­wa­gen min­dern die Lohn­steu­er + GmbH-Recht: Zur Wirk­sam­keit einer Rangrücktrittsvereinbarung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 13. Okto­ber 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

zwei­ter Pau­ken­schlag für alle GmbH-Gesell­schaf­ter, die Ihrer GmbH mit einem Dar­le­hen oder einer Bürg­schaft unter die Arme grei­fen: Zuerst wur­den Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen schlech­ter gestellt, so dass die­se Dar­le­hen in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH sogar nach der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rück­zah­lungs­frist vom Gesell­schaf­ter nach­träg­lich an die GmbH – in die Insol­venz­mas­se – zurück gezahlt wer­den müssen.

Ach­tung: Nach einem aktu­el­len Urteil des Bundes­finanzhofs (BFH) kann der Gesell­schaf­ter, der für ein Bank­dar­le­hen der GmbH bürgt und dafür in Anspruch genom­men wird, die­sen finan­zi­el­len Ein­satz steu­er­lich nicht bei den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf die GmbH-Betei­li­gung ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Ganz unab­hän­gig von der steu­er­recht­li­chen Logik, die die­sem Urteil zugrun­de liegt: Vie­le Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) wer­den sich nach die­sem Urteil über­le­gen, ob Sie ihre ange­schla­ge­ne GmbH nicht „sau­sen las­sen“. Selbst, wenn Sie noch ein wirt­schaft­li­ches Poten­ti­al sehen und eine Sanie­rung wahr­schein­lich ist. Wer möch­te schon sein Pri­vat­ver­mö­gen auf´s Spiel setzen?

Der BFH hat ange­kün­digt, dass er in den nächs­ten Mona­ten zu Detail­fra­gen und Ein­zel­fäl­len noch Stel­lung neh­men wird. Wich­tig: Der BFH hat klar­ge­stellt, dass die neue Recht­spre­chung nur für neue Fäl­le ange­wandt wird. Im Klar­text: Alle offe­nen Fäl­le müs­sen noch nach der alten Recht­spre­chung behan­delt wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Geschäftsführer-Kompetenzen: Das kann SIE den Job kosten

Da haben Sie Ihre Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten“. So oder ähn­lich müs­sen sich Geschäfts­füh­rer kri­ti­sie­ren las­sen, z. B. wenn sie einen lang gedien­ten Mit­ar­bei­ter kün­di­gen oder mit dem Kon­kur­ren­ten Geschäf­te machen. Auf wel­che Risi­ken las­sen Sie sich ein, wenn Sie Fak­ten schaf­fen, ohne die Gesell­schaf­ter vor­her zu infor­mie­ren oder deren Pla­zet einzuholen?

Ein wich­ti­ges Urteil für Geschäfts­füh­rer gibt es dazu vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln. Tenor der Ent­schei­dung: Über­zieht der Geschäfts­füh­rer sei­ne Kom­pe­ten­zen, kann er selbst dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Mehr­heit der Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer gar nicht abbe­ru­fen will (OLG Köln, Urteil v. 1.6.2010, 18 U 72/09). Fol­ge: Ver­letzt der Geschäfts­füh­rer sei­ne Treue­pflicht (Bei­spiel: Er über­geht die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und ver­an­lasst eine Ent­schei­dung, obwohl er die­se Ent­schei­dung nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter hät­te tref­fen kön­nen), dann kann der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter sei­ne Abbe­ru­fung durch­set­zen – auch gegen den Wil­len der ande­ren, sogar des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters. Das Urteil des OLG Köln ist rechts­kräf­tig. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Revi­si­on nicht zuge­las­sen (BGH, Beschluss v. 28.6.2011, II ZR 127/10).

Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die­se Rechts­grund­sät­ze auch für alle ähn­li­chen Fäl­le in der Zukunft Maß­stab sind. Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen bestehen­den Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen der GmbH und einer GbR gekün­digt. Dazu hät­te er aber die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ho­len müs­sen. Die Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag lau­te­te: „ …unge­wöhn­li­che Geschäf­te sind vor ihrer Durch­füh­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­zu­le­gen und bedür­fen eines zustim­men­den Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses“.  Das Dar­le­hen lief über 800.000 € und stell­te damit eines der wesent­li­chen Akti­va der GmbH dar.

Sie kön­nen sich also nicht auf die Loya­li­tät des Mehr­heits-Gesell­schaf­ters ver­las­sen und dar­auf bau­en, dass die Macht­ver­hält­nis­se in der GmbH damit einen Abbe­ru­fungs­be­schluss unmög­lich machen. Bei gro­ben Pflicht­ver­let­zun­gen kann der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Ihre Abbe­ru­fung gericht­lich allei­ne durch­set­zen. In der Pra­xis soll­ten Sie also bei allen Ent­schei­dun­gen, die laut Gesell­schafts­ver­trag nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung getä­tigt wer­den dür­fen, auf kei­nen Fall ohne Infor­ma­ti­on an alle Gesell­schaf­ter und einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss han­deln. Hell­hö­rig soll­ten Sie wer­den, wenn Ihnen der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter ohne Abspra­che eine Anwei­sung zur Aus­füh­rung eines eigent­lich zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäfts gibt (z. B. Erwerb einer Immo­bi­lie, Geschäf­te außer­halb des Gegen­stan­des der GmbH). Das Risi­ko für eine Abbe­ru­fung bzw. even­tu­el­len Scha­dens­er­satz gegen­über den ande­ren Gesell­schaf­tern liegt dann aus­schließ­lich bei Ihnen.

 

Neues Urteil: Beschränkungen für den GF-Anstellungsvertrag

In einem Gerichts­ver­fah­ren zur Reich­wei­te des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) für den GmbH-Geschäfts­füh­rer hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)klargestellt, dass es nicht zu bean­stan­den ist, wenn die Lauf­zeit des Geschäfts­füh­rer-Ver­tra­ges auf ein bestimm­tes Alter begrenzt wird (hier: 60. Lebensjahr).

Vor­aus­set­zung: Es muss gewähr­leis­tet sein, dass dem Geschäfts­füh­rer ab dem Zeit­punkt sei­nes Aus­schei­dens eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge zusteht (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, I‑8 U 18/17). Besteht eine Alters­ver­sor­gung für den (Fremd-) Geschäfts­füh­rer nicht, kann eine auf das Alter bezo­ge­ne Ver­trags­be­en­di­gung ein Ver­stoß gegen das AGG bedeuten.

Kei­ne recht­li­chen Pro­ble­me gibt es, wenn der Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag zeit­lich befris­tet abge­schlos­sen wird – also z. B. für eine Lauf­zeit über 3, 5, 7 oder 10 Jah­re. In der Pra­xis ist das bei der Erst­ein­stel­lung eines Fremd-Geschäfts­füh­rers durch­aus üblich und ver­brei­tet. Leis­tet der Geschäfts­füh­rer in den 5 Jah­ren gute Arbeit und besteht eine ver­trag­li­che Ver­län­ge­rungs­op­ti­on hat er gute Chan­cen, auch wei­ter­hin beschäf­tigt zu blei­ben. Wenn nicht, dann muss sein Arbeit­ge­ber „GmbH“ schon gute Grün­de vor­le­gen, wenn ein ande­rer Geschäfts­füh­rer die Geschäf­te über­neh­men soll (vgl. dazu Nr. 38/2017). Prü­fen Sie dann die Grün­de – sofern ange­ge­ben – ob die­se einen Ver­stoß gegen das AGG darstellen.

 

Digitalisierung: So nehmen Sie Ihre Mitarbeiter mit auf den Weg 

Wie viel Zeit bean­spru­chen Ihre Mit­ar­bei­ter für die Wei­ter­bil­dung? JA – Ich sage absicht­lich „bean­spru­chen“. Denn es geht dar­um, sich nicht nur das Nötigs­te anzu­eig­nen, um die täg­li­chen Her­aus­for­de­run­gen zu leis­ten. Es geht dar­um, den Hori­zont zu erwei­tern. Den Markt nicht nur aus der Per­spek­ti­ve des Arbeits­plat­zes zu sehen, son­dern aus der Sicht des digi­ta­len Kun­den zu erle­ben. Aller­dings kön­nen es sich nur eini­ge gro­ße Unter­neh­men (Bei­spie­le: Sie­mens, Deut­sche Post und Deut­sche Bahn, Sprin­ger) leis­ten, Ihre Füh­rungs­kräf­te und Tech­ni­ker für ein paar Mona­te ins Sili­kon Val­ley zu schi­cken, um die neue Den­ke und die ver­än­der­ten Arbeits­wei­sen, die mit der Digi­ta­li­sie­rung ein­her­ge­hen, vor Ort ken­nen zu lernen.

Für klei­ne­re Unter­neh­men genü­gen dazu ein paar geziel­te und gut vor­be­rei­te­te Tage Ein­blick in die Digi­tal- und Start­Up-Sze­ne in Tel Aviv oder Ber­lin. Stich­wort: Ler­ning Jour­ney – Rei­sen im Auf­trag des Unter­neh­mens, um sich neue Sicht­wei­sen und Inno­va­ti­ons­ver­fah­ren zu erschlie­ßen. Klei­ne­re Fir­men mit bewähr­tem Geschäfts­mo­dell sind aber gut bera­ten, wenn sie zunächst einen Infor­ma­ti­ons-Pool für ihr Geschäfts­feld auf­bau­en, in dem alle Infor­ma­tio­nen gebün­delt und gesam­melt wer­den, die die Zukunft der Bran­che betref­fen. Das sind:

  • Nut­zen Sie Bran­chen-Infor­ma­tio­nen Ihres Ver­ban­des und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te zum The­ma Digitalisierung.
  • Rich­ten Sie einen Goog­le Alert Assis­ten­ten ein, der ent­spre­chen­de Bran­chen-Infos sys­te­ma­tisch anzeigt (Stich­wor­te: Digi­ta­li­sis­erung + Bran­che/­Pro­dukt-Port­fo­lio),
  • Neh­men Sie eine Aus­zeit, um gemein­sam mit allen Mit­ar­bei­tern über die Zukunft des Unter­neh­mens bzw. der Bran­che zu brain­stor­men. Wäh­len Sie dazu eine unge­wohn­te Umge­bung (ein­fach!), ver­zich­ten Sie auf einen for­mell vor­ge­ge­be­nen Ver­an­stal­tungs­ab­lauf (TOP: Digi­ta­li­sie­rung) und sor­gen Sie für mög­licht hete­ro­ge­ne Pro­jekt­grup­pen und Gesprächsrunden.

Eine sol­che Ver­an­stal­tung ist auf jeden Fall ein Gewinn für alle – allei­ne schon des­halb, weil das gemein­sa­me „dar­über“ reden Ängs­te abbaut und so den Weg für Lösun­gen erst frei macht.

Lear­ning Jour­ney Rei­sen ins Sili­kon Val­ley orga­ni­siert z. B. der Ex-SAP-Vor­stand Mario Her­ger - er hat zusam­men mit eini­gen ande­ren tech­no­lo­gie-beses­se­nen Visio­nä­ren schon vor eini­gen Jah­ren die Agen­tur Sili­kon Val­ley Inspi­ra­ti­on Tours gegrün­det. Neben geziel­ten und aus­ge­such­ten Start­Up-Besu­chen und Ein­bli­cken in die Büros der Gro­ßen (Apple, Face­book, Twit­ter, Uber, Airbnb) legen die Ver­an­stal­ter Wert dar­auf, dass die Rei­sen­den in Sachen Digi­ta­li­sie­rung auch den Mythos der Sze­ne ein­hau­chen. Ange­bo­te gibt es für die Bran­chen Fin­Tec, Auto­mo­tiv, Health­ca­re und Medi­cal, BIG-Data und künst­li­che Intel­li­genz und natür­lich Ein­bli­cke in den Cam­pus der Eli­te-Uni Stan­fort. Preis pro Per­son: 2.500 EUR.

 

Steuer: Gericht billigt Zweitwertkonto für den Fremd-Geschäftsführer

Wird dem (Fremd-)Geschäftsführer ein sog. Zeit­wert­kon­to ein­ge­räumt, sind die dar­aus aus­ge­zahl­ten Leis­tun­gen erst mit der Aus­zah­lung bzw. dem Zufluss zu ver­steu­ern. Wich­tig: Alle Vor­aus­set­zun­gen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung des Zeit­wert­kon­tos (ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, Durch­füh­rung, Rück­de­ckung) müs­sen erfüllt sein (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 22.6.2017, 12 K 1044/15).

Das FG Baden-Würt­tem­berg hat aus­drück­lich Revi­si­on zuge­las­sen. Bis­her galt im Grund­satz, dass ein Zeit­wert­kon­to für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer grund­sätz­lich nicht mög­lich ist (vgl. Nr. 14/2016; hier: BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15). Das wird span­nend. Bestä­tigt der BFH die­se Rechts­la­ge, erge­ben sich neue Steu­er­ge­stal­tungs-Model­le für den (Fremd-)Geschäftsführer. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

 

Geschäftsführer privat: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer

Nach eini­gen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur Ermitt­lung der Lohn­steu­er für die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens für die pri­va­te Nut­zung (1%-Methode, 0,03-Regelung) hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt reagiert. Nach einem neu­en BMF-Erlass gilt jetzt: Pri­va­te Zuzah­lun­gen (Sprit, Lea­sing-Rate usw.) müs­sen vom Finanz­amt berück­sich­tigt wer­den. Sie min­dern die Bemes­sungs­grund­la­ge, nach der der 1%-Nutzungswert berech­net wird (BMF-Schrei­ben v. 21.9.2017, IV C 5 – S 2334/11/10004–02, DOK 2017/0613843).

Aller­dings gibt es kei­ne steu­er­li­che Erleich­te­rung ohne den ent­spre­chen­den büro­kra­ti­schen Mehr­auf­wand: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie alle zusätz­li­chen pri­vat getra­ge­nen Kos­ten „im Ein­zel­nen umfas­send dar­le­gen und belast­bar bewei­sen“ kön­nen. Den­noch: Im Ein­zel­fall kann sich das durch­aus rech­nen. Als Faust­re­gel gilt: Wer mehr als 5.000 Kilo­me­ter pro Jahr pri­vat fährt, fährt güns­ti­ger mit der 1%-Methode. Pri­va­te Zuzah­lun­gen (etwa zum Kauf­preis) kön­nen sich dann u. U. rechnen.

 

GmbH-Recht: Zur Wirksamkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung

Gibt es Unklar­hei­ten, auf wel­che genaue For­de­rung sich eine Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung bezieht oder zu wel­chem genau­en Datum die­se in Kraft tre­ten soll, dann ist die­se grund­sätz­lich unwirk­sam. Steu­er­li­che Fol­ge: Ent­spre­chen­de Ver­lus­te kön­nen steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 30.8.2017, 41 O 103/15)

Sie tun sich kei­nen Gefal­len, wenn Sie „rück­da­tie­ren“ oder wenn Sie bewusst offen for­mu­lie­ren, um Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum zu haben. Der Rang­rück­tritt ist dann nicht kor­rekt abge­schlos­sen. Damit ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine steu­er­li­che Wir­kung zu ver­an­la­gen. Das gilt auch für einen Rang­rück­tritt, der pau­schal vom Gesell­schaf­ter ein­ge­for­dert wird.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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