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Volkelt-Brief 41/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te GmbH-Ver­kauf: Aus­kunfts­zu­sa­gen sind bin­dend +  Stra­te­gie: So nut­zen Geschäfts­füh­rer (spin­ner­te) Ideen-Pools +Steu­er-TIPP: So spa­ren bei einer Ein­mal­zah­lung (hier: Abfin­dung) + Ach­tung: GmbH-Bestat­tung – als letz­ter amtie­ren­der Geschäfts­füh­rer sind Sie der Dum­me + GmbH-Recht: Fir­ma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kol­le­gen ver­kla­gen + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Sie haben jetzt mehr Mög­lich­kei­ten in der Kri­se + Pri­vat-Geld in der GmbH: Rück­zah­lung nie auf ein Soll-Kon­to + BISS

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 Nr. 41/2013 vom 11.10.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

wenn Sie Ihren GmbH-Anteil ver­kau­fen, haben Sie „Auf­klä­rungs­pflich­ten“. Ver­sto­ßen Sie dage­gen, müs­sen Sie u. U. den Kauf rück­ab­wi­ckeln und Scha­dens­er­satz zah­len. Im schlech­tes­ten Fall unter­stellt man Ihnen betrü­ge­ri­sche Absich­ten. Ach­tung: Hier gibt es ein neu­es BGH-Urteil (Urteil vom 1.2.2013, V ZR 72/11). Ver­ein­ba­ren Sie, dass der Käu­fer Ein­sicht in die Jah­res­ab­schlüs­se hat und dass Sie Ein­blick in die Unter­neh­mens­pla­nung geben, ist das ver­bind­lich. Will Ihr Mit-Gesell­schaf­ter will die Pla­nung nicht offen legen, kann der Käu­fer zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz durchsetzen.

Für die Pra­xis: Ver­ein­ba­ren Sie im Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, sind die­se bin­dend. Auch dann, wenn Sie Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ver­ein­ba­ren, die über das gesetz­lich gefor­der­te Min­dest­maß hin­aus­ge­hen. Zurück­hal­tung ist ange­sagt, wenn Sie den GmbH-Anteil ver­kau­fen und Sie laut Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sind, kei­ne Infor­ma­tio­nen über Pla­nun­gen und Geschäfts­part­ner nach außen zu geben.

Strategie: So nutzen Geschäftsführer Sie (spinnerte) Ideen-Pools

Ver­brau­cher­ver­hal­ten und Märk­te ändern sich in immer schnel­ler. Das betrifft alle Bran­chen (Ein­zel­han­del, Hand­werk, Dienst­leis­tun­gen). Der Trend-Ana­ly­ti­ker Edgar Geffroy („Das Ein­zi­ge, was stört, ist der Kun­de“) zeigt die Trends, die über den Erfolg des Unter­neh­mens der Zukunft ent­schei­den werden.

Über­sicht: Eck­da­ten für eine erfolg­rei­che Zukunfts-Strategie

  1. Geschäfts­mo­dell: Bis­her wur­de in vie­len Bran­chen alles selbst pro­du­ziert, mit eige­nen Mit­ar­bei­tern und eige­nem Ver­trieb. Die­se Form gehört der Ver­gan­gen­heit an. Die vir­tu­el­le Fir­ma, die sich auf das Wesent­li­che beschränkt und alles ande­re über Out­sour­cing orga­ni­siert, wird zu den Gewin­nern zäh­len und sich am Markt behaup­ten kön­nen.
  2. Manage­ment: Zukünf­tig sind Mana­ger Impuls­ge­ber für Netz­wer­ke. Das beginnt in der eige­nen Fir­ma und führt zu Netz­wer­ken mit Lie­fe­ran­ten und Kun­den. Das Unter­neh­men wird mit allen Markt­fak­to­ren ver­netzt, das es inte­grier­ter Bestand­teil eines sich selbst steu­ern­den Sys­tems ist.
  3. Mar­ke­ting: Weg von der Mani­pu­la­ti­on hin zur Gemein­sam­keit. Sog statt Druck. Bezie­hungs­ma­nage­ment ersetzt ver­kau­fen, Ver­kau­fen bekommt eine wesent­lich grö­ße­re Bedeu­tung, da nicht mehr der Ver­käu­fer allei­ne, son­dern das gan­ze Unter­neh­men ver­kau­fen muss.
  4. Mit­ar­bei­ter: Wir brau­chen Mit­ar­bei­ter, die mit chao­ti­schen Ent­wick­lun­gen Schritt hal­ten und klar­kom­men kön­nen. Was heu­te noch rich­tig war, ist mor­gen stein­alt. Der Mit­ar­bei­ter muss ein Dau­er­ler­ner sein, ein neu­gie­ri­ger Mensch, der an allen neu­en Din­gen Spaß hat.
  5. Umwelt: Umwelt soll­te ein Aktiv­pos­ten Ihres Leis­tungs­an­ge­bots sein. Gehen Sie wei­ter, als gefor­dert wird. Der Ver­brau­cher wird es sich merken.
  6. Stra­te­gie: Ent­schei­dend für die Stra­te­gie wird die Kon­zen­tra­ti­on auf die Lebens­kon­zep­te einer Inter­es­sen­grup­pe sein. Suchen Sie sich ihre spe­zi­el­le Inter­es­sen­grup­pe aus Ihrem Ziel­markt her­aus. Sie müs­sen Alles über sie wis­sen und prak­tisch eins mit ihr wer­den. Sie müs­sen die wirk­li­chen Pro­ble­me Ihrer Kun­den ken­nen und spä­ter bereits vor den Kun­den selbst ihre nächs­ten Eng­päs­se erken­nen und abdecken

Für die Pra­xis: Je nach Bran­che ste­hen unter­schied­li­che Erfolgs­fak­to­ren im Vor­der­grund. Glei­chen Sie die Kri­te­ri­en mit Ihrem Geschäfts­mo­dell ab und ent­wi­ckeln Sie dar­aus „kon­kre­te“  Visio­nen – z. B. wie Sie die Ser­vice-Freund­lich­keit ver­bes­sern, wie Sie Ihr Unter­neh­men noch bes­ser zur „Mar­ke“ machen kön­nen. Hilf­reich ist dabei auch das geziel­te Bench­mar­king – also der Kon­kur­renz­ver­gleich. Hier gibt es immer wie­der Anre­gun­gen und Hin­wei­se für Inno­va­tio­nen und Verbesserungspotenzial.

Steuer-TIPP: So sparen bei einer Einmalzahlung (hier: Abfindung) 

Ist in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ver­ein­bart, dass Ihnen zum (betriebs­be­ding­ten) Aus­schei­den eine Abfin­dung zusteht, ver­steu­ert das Finanz­amt nach der­zei­ti­ger so:

  1. Wird die Aus­zah­lung über zwei Jah­re ver­teilt ausgezahlt
  2. und über­steigt die Teil­zah­lung in einem Jahr nicht einen Betrag von 5 % der Gesamt­sum­me, wird nur der sog. ermä­ßig­te Steu­er­satz  berech­net ( § 24 Nr. 1 EStG und § 34 EStG).

Bei­spiel: Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf 120.000 €. Davon erhält er 5 % (= 6.000 €) im lau­fen­den Jahr 2013 und 114.000 € in 2014. Die­ser Betrag wird mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteu­ert (Fünf­tel­re­ge­lung gemäß BMF-Schrei­ben vom 17.1.2011, BStBl 2011 I S. 39). In die­se 5 % – Gren­ze kommt jetzt Bewe­gung. Der BFH wird jetzt in einem anhän­gi­gen Ver­fah­ren in Sachen Stü­cke­lung einer Abfin­dung dar­über ent­schei­den, ob auch bei Teil­zah­lung eines höhe­ren Teil­be­tra­ges (hier: 12,5 % der Gesamt­sum­me) die Steu­er­ermä­ßi­gung gewährt wer­den muss (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, 6 K 2670/10).

Für die Pra­xis: Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die Abfin­dung für ent­gan­ge­ne Ein­künf­te erhal­ten. Das muss im Ver­trag for­mu­liert sein: „Bei einer vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe von …. (1 Brut­to­ge­halt pro Dienst­jahr)“. Zusätz­lich soll­te eine Abfin­dung zum ver­trags­mä­ßi­gen Ende der Dienst­zeit des Geschäfts­füh­rers ver­ein­bart werden.

Achtung: GmbH-Bestattung – als letzter amtierender Geschäftsführer sind Sie der Dumme 

Letz­te Ret­tung für maro­de GmbHs ver­spre­chen Fir­men­be­stat­ter. Man ver­spricht Abwick­lung der Rest­schul­den und Ver­mei­dung des offi­zi­el­len Insol­venz­ver­fah­rens. Aber: Fast immer wird der letz­te Geschäfts­füh­rer aus­fin­dig gemacht und zur Kas­se gebe­ten. Dar­auf soll­ten Sie sich auf kei­nen Fall ein­las­sen (vgl. Nr. 21/2013). In der Pra­xis ist nicht immer klar ersicht­lich, wann es sich um einen lega­len GmbH-Ver­kauf han­delt und wann es sich um eine sog. ille­ga­le Fir­men­be­stat­tung han­delt. Jetzt hat das OLG Zwei­brü­cken die Kri­te­ri­en genannt, nach denen die Gerich­te sol­che Fäl­le „juris­tisch“ beur­tei­len wer­den (Urteil vom 3.6.2013, 3 W 87/12). Geprüft wird:

  1. Wur­de ein nota­ri­ell beur­kun­de­ter Kauf­ver­trag über die GmbH-Antei­le abgeschlossen?
  2. Wur­de der (Vor­gän­ger-) Geschäfts­füh­rer kor­rekt abbe­ru­fen und ent­las­tet (Beschluss der Gesell­schaf­ter, even­tu­ell: Ände­rung des Gesellschaftsvertrages)?
  3. War die GmbH nach der Über­tra­gung der Anteil noch wer­bend tätig?
  4. Gibt es unter der neu­en Fir­men­adres­se tat­säch­lich ein Geschäft?
  5. Ist der neue Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer unter der gemel­de­ten Adres­se erreichbar?
  6. Gibt es Pfän­dungs­be­schlüs­se oder ande­re Doku­men­te, die objek­tiv auf eine Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung hinweisen?

Für die Pra­xis: Nach die­sen Kri­te­ri­en prüft das Regis­ter­ge­richt, ob der Ver­kauf kor­rekt war. Gibt es Anzei­chen für eine „Bestat­tung“, wird die Neu­ein­tra­gung nicht vor­ge­nom­men. Gehen Sie davon aus, dass die Staats­an­walt­schaft infor­miert und die Ein­lei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens von Amts wegen geprüft wird – mit allen recht­li­chen Folgen.

GmbH-Recht: Firma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kollegen verklagen

Stel­len Sie fest, dass der GmbH durch das Han­deln eines Vor-Geschäfts­füh­rers ein Scha­den ent­stan­den ist, kön­nen Sie ohne Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Kla­ge gegen die­sen Geschäfts­füh­rer ein­rei­chen (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 31.7.2013, 7 U 184/12).

Für die Pra­xis: Wich­tig für den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer ist, dass er sei­ne „Ent­las­tung“ durch­setzt. Ist ein sol­cher beim letz­ten Jah­res­ab­schluss nicht zustan­de gekom­men, soll­ten Sie einen Beschluss der Gesell­schaf­ter anstre­ben, wonach „kei­ne Ansprü­che der GmbH und der Gesell­schaf­ter gegen den Geschäfts­füh­rer bestehen“. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie nicht. Hier kommt es auf Ihr Ver­hand­lungs­ge­schick an.

Geschäftsführer im Konzern – Sie haben jetzt mehr Möglichkeiten in der Krise

In Zukunft gibt es bei einer Kon­zern-Inso­venz nur noch ein zustän­di­ges Insol­venz­ge­richt mit einem Ansprech­part­ner. Das erleich­tert die Abstim­mung über Sanie­rungs­maß­nah­men und Zustim­mun­gen für Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men (Gesetz zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen).

Für die Pra­xis: Das Kabi­nett hat den Ent­wurf des Geset­zes beschlos­sen. Nach einem Regie­rungs­wech­sel soll­ten die­se Ver­bes­se­run­gen von der Koali­ti­on getra­gen und das Gesetz im Bun­des­rat ver­ab­schie­det wer­den. Ich hal­te Sie auf dem Laufenden.

Privat-Geld in der GmbH: Rückzahlung nie auf ein Soll-Konto

Zah­len Sie ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen zurück, müs­sen Sie auf­pas­sen. Leis­ten Sie auf ein Kon­to, das im Soll steht, ris­kie­ren Sie, dass die Rück­zah­lung vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht aner­kannt wird (BGH, Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 229/12).

Für die Pra­xis: Die Zah­lung auf ein Soll-Kon­to ist kri­tisch, wenn das Dar­le­hen inner­halb 1 Jah­res vor Eröff­nung des Insol­venz­an­tra­ges zurück­ge­zahlt wird. Bes­ser ist es, wenn Sie auf ein Kon­to über­wei­sen, das Haben aus­weist und nicht zweck­ge­bun­den ist (Zweck der Über­wei­sung ist „Rück­zah­lung Dar­le­hen vom ….“).

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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