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Volkelt-Brief 39/2015

Volkelt-FB-01IAA-Hype oder VW-Desas­ter: Wie hal­ten Sie es mit dem Fir­men­wa­gen? + Erb­schaft­steu­er: Ab 26 Mio. Fir­men­wert hilf nur ein Zusatz-Gut­ach­ten + Mit­ar­bei­ter-Suche: Bewer­ber hono­rie­ren gute Ideen + Kon­zern: Steu­er­ver­mei­dung und Gewinn­ver­la­ge­rung vor dem Aus + ACHTUNG: Mehr Gehalt gefähr­det Pen­si­ons­zu­sa­ge + Steu­er­an­mel­dun­gen: Berich­ti­gung wird unkom­pli­zier­ter + Außen­dienst­ler: Arbeits­zei­ten müs­sen neu gere­gelt wer­den + BISS

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Frei­burg 25. Sep­tem­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die meis­ten Geschäfts­füh­rer und Fir­men­wa­gen-Fah­rer haben zum Auto­mo­bil ein eher prag­ma­ti­sches Ver­hält­nis. Nach einer Umfra­ge unter 380.000 Arbeit­neh­mern fah­ren 45.000 von ihnen einen Fir­men­wa­gen, fast jeder 8. Arbeit­neh­mer. Bevor­zugt im Groß­han­del und im Bau­be­reich, also in Bran­chen, in denen man/frau viel unter­wegs ist. Inter­es­san­tes Detail: Der Auto­preis ent­spricht etwa einem hal­ben Brut­to-Jah­res­ge­halt. Wie hal­ten Sie es mit dem Sta­tus-Sym­bol Firmenwagen?

Laut der BBE-Stu­die 2015 liegt der Brut­to­lis­ten-Neu­preis für das Gros der Geschäfts­füh­rer-Pkws im Durch­schnitt bei 68.400 EUR. Bei 25 % der Geschäfts­füh­rer lie­gen die Anschaf­fungs­kos­ten über 81.000 EUR. Der teu­ers­te Fir­men­wa­gen eines Geschäfts­füh­rers kos­te­te immer­hin 251.000 EUR. Fast 90 % aller Geschäfts­füh­rer nut­zen den Fir­men­wa­gen auch pri­vat und ver­steu­ern das nach der 1 % – Metho­de. Bei beson­ders teu­ren Wagen wird nach Fahr­ten­buch ver­steu­ert. Befragt nach ihren Kri­te­ri­en für die Anschaf­fung äußern sich die Kol­le­gen: Gute Kon­di­tio­nen vom Stamm-Händ­ler, Mar­ken­treue, Kom­fort und Tech­nik, Sicher­heit und „Freu­de am Fah­ren“. Prag­ma­tik geht hier ein­deu­tig vor Statusdenken.

Apro­pos „Prag­ma­tik“: Von Okto­ber bis Ostern fah­ren Sie – so die TÜV-Emp­feh­lung – siche­rer mit Win­ter­rei­fen. Steu­er­lich gilt dabei: Der ers­te Satz Win­ter­rei­fen gehört zu den Anschaf­fungs­kos­ten und kann ent­spre­chend akti­viert wer­den. Der zwei­te Satz gehört zu den Betriebs­aus­ga­ben. Auch die Kos­ten für den Rei­fen­wech­sel und die Lager­kos­ten sind in vol­ler Höhe absetzbar.

Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf nur ein Zusatz-Gutachten

Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) den ers­ten Ent­wurf für die neue Erb­schaft­steu­er für Unter­neh­men vor­ge­legt. Nach dem Geset­zes­fahr­plan soll die Vor­la­ge ab heu­te im Bun­des­tag bera­ten und anschlie­ßend ver­ab­schie­det wer­den. Ände­rungs­vor­schlä­ge des Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des, der Wirt­schafts­prü­fer und eini­ger Wirt­schafts­ver­bän­de wur­den bis­lang nicht und nur unzu­rei­chend berück­sich­tigt und haben kei­ne grund­sätz­li­chen Ände­run­gen gebracht.

Fazit: Fir­men ab einem Wert von 26 Mio. EUR müs­sen sich dann vor­aus­sicht­lich ab 1.1.2016 dar­auf ein­stel­len, dass es eine Steu­er­ermä­ßi­gung oder eine Steu­er­be­frei­ung nur nach einer umfas­sen­den sog. Bedürf­nis­prü­fung geben wird. Vor­sicht: Nach den übli­chen Bewer­tungs­ver­fah­ren wer­den Unter­neh­men in der Nied­rig­zins­pha­se (hier: Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor) schnell zu hoch bewer­tet. Dann besteht aller­dings die Mög­lich­keit, dem Finanz­amt alter­na­tiv ein ande­res Ertrags­wert­gut­ach­ten vor­le­gen, das auf eige­ne Rech­nung erstellt wer­den muss. Für Fami­li­en-Unter­neh­men ist dar­in zu prü­fen, ob die Über­tragungshemmnisse als Wert min­dernd ange­setzt wer­den können/müssen (vgl. dazu Nr. 29/2015).

Wich­tig: Der vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ent­hält kei­ne Rege­lung zur Rück­wirkung. Im Klar­text: Alle bis zu einer Neu­re­ge­lung ver­erb­ten oder ver­schenk­ten Unter­neh­men kön­nen noch nach dem der­zeit gel­ten­den Recht über­tra­gen werden.

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Nach dem Gesetz­ent­wurf wird eine sog. Lohn­sum­men­prü­fung für Betrie­be ab 4 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 21) ein­ge­führt. Zwar wird das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Wochen gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) noch nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

Mitarbeiter-Suche: Bewerber honorieren gute Ideen

Vie­le AZU­BI-Stel­len blei­ben die­sen Herbst unbe­setzt. Sei es, weil es kei­ne Bewer­ber gab oder weil die Bewer­ber nicht den Ansprü­chen der Fir­ma genüg­ten. Fakt ist auch, dass Azu­bis fast schon unter den Anbie­tern aus­wäh­len kön­nen. Nicht viel bes­ser geht es vie­len Kol­le­gen bei der Ein­stel­lung von zusätz­li­chen Mit­ar­bei­tern oder Nach­fol­gern für alters­be­dingt aus­schei­den­de Mit­ar­bei­ter. Hier müs­sen sich die Kol­le­gen immer wie­der neue Vari­an­ten ein­fal­len las­sen. Zum Beispiel:

  • Gut­schei­ne für das Fit­ness-Stu­dio, für Sport-Kur­se nach Wahl (Tai-Chi, Bogen­schie­ßen, Qi-Gong, Tanzen)
  • Kos­ten­er­stat­tung für die Monats­kar­te für den Nah­ver­kehr / Tankgutscheine
  • Schnup­per­kur­se in der Chef-Etage
  • kos­ten­lo­se Getränke
  • Kur­se in Team­bil­dung, Prä­sen­ta­ti­on, Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung, Rhe­to­rik und Verkaufstraining
  • beson­de­re Events (Koch­kurs, spek­ta­ku­lä­re Kon­zert­be­su­che, Visi­te bei spannen­den Unternehmen),
  • Prämien/Zusatzzahlungen für beson­de­re Leistungen
  • Moti­va­ti­on zum sozia­len Enga­ge­ment (z. B. ein zusätz­li­ches Wochen-Prak­ti­kum in einer sozia­len Einrichtung)
Soweit es sich um Sach­zu­wen­dun­gen han­delt, sind sol­che Zusatz­leis­tun­gen bis zu 44 EUR monat­lich steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Zusätz­lich mög­lich ist die Über­las­sung betrie­b­­­licher Güter für die pri­va­te Nut­zung (PC, Note­book, Mobil­te­le­fon usw.). Eine inter­es­san­te Vari­an­te – je nach Bran­che – ist auch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens oder – für Unter­neh­men in Bal­lungs­zen­tren beson­ders geeig­net – die Über­las­sung eines Fahrrads/E‑Bikes an jün­ge­re Mit­ar­bei­ter (vgl. aus­führ­lich Nr. 21/2015).

Konzern: Steuervermeidung und Gewinnverlagerung vor dem Aus

Noch im Okto­ber wer­den die Finanz­mi­nis­ter der G20-Staa­ten den sog. BEPS-Akti­ons­plan zur Besteue­rung inter­na­tio­nal täti­ger Kon­zer­ne und Organ­ge­sell­schaf­ten end­gül­tig ver­ab­schie­den. Anschlie­ßend wer­den die OECD-Steu­er­ex­per­ten ab 1.1.2016 welt­weit kon­trol­lie­ren, inwie­weit die in dem Akti­ons­plan ver­ein­bar­ten Maß­nah­men zur Steu­er­ver­mei­dung und Gewinn­ver­la­ge­rung inter­na­tio­na­ler Kon­zer­ne auch tat­säch­lich umge­setzt wer­den. Dabei geht es im Ein­zel­nen um:

  • die Kon­trol­le der Verrechnungspreise,
  • die Über­ar­bei­tung der Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen für die Verrechnungspreisermittlungen,
  • die Vor­schrif­ten zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft (FB, Goog­le, Ama­zon usw.),
  • die Ver­hin­de­rung der Nicht-Besteue­rung bei sog. hybri­den Gestaltungen,
  • die Ein­hal­tung inter­na­tio­na­ler Stan­dards bei der Hinzrechnungsbesteuerung,
  • die Ver­hin­de­rung von Steu­er­ver­kür­zun­gen durch Rege­lun­gen zur Ver­sa­gung des Zins­ab­zugs (Zins­schran­ke),
  • die Ver­hin­de­rung von unrecht­mä­ßi­ger Inan­spruch­nah­me von DBA-Vor­tei­len und
  • die Aktua­li­sie­rung des Betriebs­tät­ten­be­griffs, um die künst­li­che Ver­mei­dung des Betriebs­tät­ten­sta­tus zu verhindern.
Auch klei­ne­re Unter­neh­men mit aus­län­di­schen Nie­der­las­sun­gen, Tochtergesellschaf­ten und/oder Be­teili­gungen kön­nen von den beschlos­se­nen Neu­re­ge­lun­gen betrof­fen sein, z. B. durch die Aktua­li­sie­rung der Ver­rech­nungs­preis-Leit­li­ni­en, ins­be­son­de­re bei den Vor­schrif­ten für die Über­las­sung imma­te­ri­el­ler Wirt­schafts­gü­ter (Nut­zung von Paten­ten bzw. für die Über­las­sung von Lizen­zen). Hier ist im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob Bewer­tungs-Kor­rek­tu­ren not­wen­dig sind.

ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage

Die Erdie­nenskri­te­ri­en für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen dann erneut ange­legt wer­den, wenn sich der Pen­si­ons­an­spruch des Geschäfts­füh­rers auf­grund einer außer­ge­wöhn­li­chen Stei­ge­rung sei­nes Gehalts sehr stark erhöht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14).

Das Urteil betrifft Geschäfts­füh­rer, bei denen sich die Höhe der gezahl­ten Pen­si­on nach der Höhe des zuletzt gezahl­ten Gehalts rich­tet. Wird das Gehalt „stark“ erhöht, prüft das Finanz­amt die Pen­si­on wie eine Neu­zu­sa­ge. Kon­kret: Ist die Erhö­hung der Pen­si­on nicht „ange­mes­sen“ oder kann der Geschäfts­füh­rer die Zusa­ge nicht mehr ver­die­nen, wer­den die Zufüh­run­gen zur Rück­stel­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bewer­tet und ver­steu­ert. Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen dann noch 10 Jah­re in der GmbH tätig sein kön­nen. Nicht beherr­schen­de min­des­tens 4 Jah­re. Beur­teilt wird dabei auch, ob der Geschäfts­füh­rer eines Aus­schei­dens-Opti­on hat – er z. B. statt des 67. Lebens­jah­res wahl­wei­se bereits zum 63. Lebens­jahr aus­scheiden darf. Im Urteil­fall betrug die Gehalts- und die damit ver­bun­de­ne Pen­si­ons­stei­ge­rung 23,6 % – das macht kein FA mit. Kri­tisch ist es m. E. ab einer Gehalts­er­hö­hung über 10 %. Dann soll­ten Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter Rück­spra­che halten.

Steueranmeldungen: Berichtigung wird unkomplizierter

Die Ver­schär­fung der Vor­schrif­ten für die Straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge hat auch Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men, die feh­ler­haf­te Buchungs- bzw. Besteue­rungs­un­ter­la­gen berich­ti­gen. Hier wird im Ein­zel­fall geprüft, ob es sich um einen straf­recht­lich rele­van­ten Vor­gang han­delt. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) reagiert. § 153 AO wird für Unter­neh­men abge­mil­dert. Danach ist soll nicht mehr jede Unrich­tig­keit den Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit begrün­den. Viel­mehr soll es einer sorg­fäl­ti­gen Prü­fung durch die Finanz­be­hör­de bedür­fen. Posi­tiv zu wer­ten ist auch, dass in Zukunft inner­be­trieb­li­che Kontroll­systeme (Con­trol­ling) ein Indiz gegen das Vor­lie­gen des Vor­sat­zes bzw. einer Leicht­fertigkeit dar­stel­len können.

Aller­dings bemän­geln die Ver­bän­de in ihren Stel­lung­nah­men noch ieni­ge Unklar­hei­ten. So soll­te für GmbHs klar­ge­stellt wer­den, wer für Berich­ti­gun­gen zustän­dig ist (Ver­tre­tungs­be­fug­nis und/oder inter­ne Zustän­dig­keit). Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren dürf­te aller­dings in die­sem Jahr nicht mehr abge­schlos­sen werden.

Außendienstler: Arbeitszeit muss neu geregelt werden

Mit­ar­bei­ter, die regel­mä­ßig im Außen­dienst unter­wegs sind und Kun­den besu­chen, haben Anspruch dar­auf, dass bereits die Anrei­se von zu Hau­se zum ers­ten Kun­den und der Heim­weg vom letz­ten Kun­den als Arbeits­zeit ange­rech­net wird. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter im Außen­dienst, die kei­nen fes­ten oder gewöhn­li­chen Arbeits­ort haben (EuGH, Urteil vom 10.9.2015, C‑266/14).

Bis­her war die Fahr­zeit der Mit­ar­bei­ter von „zu Hau­se“ bis zum Regio­nal­bü­ro kei­ne Arbeits­zeit. Je nach Wohn­ort und Ent­fer­nung zum Kun­den­be­such kann es hier zu einer ech­ten Ver­schlech­te­rung für Unter­neh­men kom­men. Auch Unter­neh­men, die die Arbeits­zeit erst „ab dem ers­ten Kun­den“ berech­nen, müs­sen die Arbeits­zei­ten neu festlegen.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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