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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2011

Finanz­kri­se und Real­wirt­schaft – jetzt Finan­zie­run­gen sichern und auf meh­re­re Ban­ken ver­tei­len + GF-Unfall­ver­si­cherng: Prü­fen Sie unbe­dingt das Klein­ge­druck­te + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was ist das und wie kann sich der Geschäfts­füh­rer absi­chern? + Ach­tung: Vor­sicht bei Beauf­tra­gung eines Steu­er­be­ra­ters im Aus­land + Geschäfts­füh­rer: Darf sogar als Mini-Job­ber tätig wer­den + BISS

The­men heu­te:  Finanz­kri­se und Real­wirt­schaft – jetzt Finan­zie­run­gen sichern und auf meh­re­re Ban­ken ver­tei­len + GF-Unfall­ver­si­che­rung: Prü­fen Sie unbe­dingt das Klein­ge­druck­te + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was ist das und wie kann sich der Geschäfts­füh­rer absi­chern? + Ach­tung: Vor­sicht bei Beauf­tra­gung eines Steu­er­be­ra­ters im Aus­land + Geschäfts­füh­rer: Darf sogar als Mini-Job­ber tätig wer­den + BISS

 

37. KW 2011
Frei­tag, 16.9.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Woche für Woche errei­chen uns alar­mie­ren­de Mel­dun­gen von den Finanz­märk­ten, von den Bör­sen und zur finan­zi­el­len Situa­ti­on der PIG(S)-Staaten. Unter­des­sen steht fest, dass das Kri­sen­sze­na­rio unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auch auf die Kon­junk­tur der Real­wirt­schaft haben wird. Die Fra­ge ist nur: Wann und wie stark wird die­ser Effekt sein? Wie wirkt sich der Druck der Kapi­tal­märk­te auf die welt­wei­te Nach­fra­ge aus? Für alle mit­tel­stän­di­schen Betrie­be bedeu­tet das: Zunächst ein­mal ist in Sachen Inves­ti­tio­nen mit Kapa­zi­täts­ef­fekt abso­lu­te Zurück­hal­tung ange­sagt (vgl. dazu Vol­kelt-Brief  Nr. 34/2011). Zum ande­ren müs­sen Sie Finan­zie­run­gen mit­tel- und lang­fris­tig absi­chern. Ori­en­tie­ren Sie sich an den fol­gen­den Grundregeln:

  • Finan­zie­ren Sie – so weit wir mög­lich – aus eige­nen Mit­teln. Nut­zen Sie die momen­tan gute Ertrags­la­ge dazu, mög­lichst viel Gewinn in die Rück­la­gen ein­zu­stel­len und damit die Por­to­kas­se für zukünf­ti­ge Inves­ti­tio­nen zu füllen.
  • Legen Sie Rück­la­gen auf kei­nen Fall spe­ku­la­tiv son­dern nur zu siche­ren und fes­ten Kon­di­tio­nen an.
  • Finan­zie­ren Sie not­wen­di­ge und stra­te­gi­sche Inves­ti­tio­nen kon­gru­ent – also über die gesam­te Lauf­zeit mit fes­ten Kon­di­tio­nen und ohne Poten­zi­al für eine nach­träg­li­che Anpas­sung der Konditionen.
  • Nut­zen Sie kon­se­quent staat­li­che För­der­mit­tel. Auch das erhöht die Kre­dit­si­cher­heit. Die Kon­di­tio­nen sind in der Regel über die Lauf­zeit festgeschrieben.
  • Hal­ten Sie die Augen auf nach pri­va­ten Inves­to­ren (Pri­vat Equi­ty). Je mehr Sie den Inves­tor in die unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tung ein­be­zie­hen, umso bes­ser und lang­fris­ti­ger sichern Sie die­se Form der Finan­zie­rung (pro­jekt­be­zo­ge­ne Finan­zie­rung, stil­le Betei­li­gung, ech­te Beteiligung).

Wich­tig ist jetzt, dass Sie per­sön­lich und regel­mä­ßig Kon­takt zu Ihrer Haus­bank suchen und die­se in die aktu­el­len Unter­neh­mens­pla­nun­gen ein­be­zie­hen. Ver­las­sen Sie sich nicht nur auf den bestehen­den Bank-Kon­takt nut­zen Sie alle Gele­gen­hei­ten, um Geschäfts­be­zie­hun­gen zu wei­te­ren Ban­ken her­zu­stel­len. Erfah­rungs­ge­mäß ist eine Geschäfts­be­zie­hung zu einer Genos­sen­schafts­bank (Volks­bank, Spar­kas­se) und zu einer Pri­vat­bank (z. B. Deut­sche, Com­merz­bank) opti­mal. Opti­mie­ren Sie dazu auch Ihr Report­ing gegen­über den Ban­ken (Jah­res­ab­schluss, Quar­tals­be­rich­te,  BWA, Geschäfts­be­richt). 

Geschäftsführer-Unfallversicherung: Vorsicht vor Kleingedrucktem

Auch der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kann sich zusätz­lich frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung absi­chern (§ 6 I Nr. 2 SGB VII). Vor­sicht: Damit der Rechts­an­spruch des GmbH-Geschäfts­füh­rers auf Geld aus der Unfall­ver­si­che­rung nicht „im Klein­ge­druck­ten“ ver­lo­ren geht, müs­sen Sie auf­pas­sen. Steht Ihnen laut Anstel­lungs­ver­trag eine Gehalts­fort­zah­lung für unfall­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit zu, ent­steht kein Anspruch auf Ver­letz­ten­geld. Es emp­fiehlt sich also, die Gehalts­fort­zah­lung auf nicht unfall­be­ding­te Aus­fall­zei­ten zu beschrän­ken. For­mu­lie­rung: „Unfall­be­ding­te Aus­fall­zei­ten gel­ten nicht als Krank­heit für einen Anspruch auf eine Gehalts­fort­zah­lung“.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie Ihren Anstel­lungs­ver­trag ent­spre­chend. Sind Sie bereits frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, soll­ten Sie Ihre ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung abän­dern, ggf. unter Bera­tung durch einen Fach­an­walt für Sozi­al­recht. Ist im Anstel­lungs­ver­trag kei­ne Gehalts­fort­zah­lung ver­ein­bart, kann es bei der Zah­lung von Kran­ken­geld nur dann zu Pro­ble­men kom­men, wenn Sie Ihr Gehalt trotz­dem weiterzahlen.

Organisationsverschulden: Unklare Rechtslage mit hohem Risiko

Ob es um beschä­dig­te Ware oder ver­pass­te Lie­fer­ter­mi­ne geht: Wenn in der GmbH etwa schief läuft, wird ein Schul­di­ger gesucht. Lässt sich der nicht fin­den, wird der Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men. „Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den“ heißt das juris­ti­sche Zau­ber­wort, mit dem sich Geschä­dig­te an den Geschäfts­füh­rer hal­ten. In vie­len Fäl­len – das bele­gen zahl­rei­che Urtei­le dazu – gelingt es tat­säch­lich, den Geschäfts­füh­rer auch per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men. Aber was ist eigent­lich ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den und wie kön­nen Sie sich gegen ent­spre­chen­de Ansprü­che absichern?

Die Rechts­la­ge: Bei einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den wird die Hand­lung einer Hilfs­kraft der über­ge­ord­ne­ten Stel­le zuge­rech­net. Im Arbeits­le­ben bedeu­tet das, dass die Hand­lung eines Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäfts­füh­rer für eine Hand­lung des Arbeit­ge­bers ein­ste­hen muss. Und zwar dann, wenn der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, dafür zu sor­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Tätig­keit ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann. Dazu gehören:

  • Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet für die Ein­ar­bei­tung und Anlei­tung der Hilfs­kraft – sprich des Arbeit­neh­mers – zu sor­gen (gemäß § 831 BGB).
  • Dazu gehört auch die Kon­trol­le des Arbeit­neh­mers, ob die­ser über­haupt in der Lage ist, die ihm über­tra­ge­ne Auf­ga­be zu erfüllen.
  • Dazu gehört genau­so, sich ein Bild über die per­sön­li­che Eig­nung und Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers zur Erfül­lung einer Auf­ga­be zu sichern und zu kon­trol­lie­ren (z. B. im Krankheitsfall).

Neben die­sen Vor­ga­ben hat die deut­sche Recht­spre­chung eini­ge Grund­sät­ze auf­ge­stellt, die spe­zi­ell für Unter­neh­men gel­ten. Wich­tig: Kann das Unter­neh­men in einem Scha­dens­fall nicht bewei­sen, dass es alle zur Scha­dens­ver­mei­dung erfor­der­li­chen Maß­nah­men nicht ergrif­fen und ein­ge­hal­ten hat, liegt ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den vor. Das Unter­neh­men muss das kon­trol­lie­ren. Dane­ben prü­fen die Gerich­te regel­mä­ßig, inwie­weit ein Ver­schul­den ein­zel­ner Betei­lig­ter vor­liegt. Für Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den gilt in der Regel eine Frist von 30 Jahren.

Für die Pra­xis: Zu Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den kann es in allen Betrie­ben und Bran­chen kom­men. Ob Hand­werks-GmbH, Trans­port-Unter­neh­men, pro­du­zie­ren­de oder Dienst­leis­tungs-Unter­neh­men, deren Zulie­fe­rung Scha­den bewir­ken kann – also nicht nur in den sog. gefah­ren­ge­neig­ten Bran­chen wie Umwelt, Che­mie usw.. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Auf­ga­ben qua­li­fi­ziert und feh­ler­frei aus­üben – und zwar an jeder Stel­le. In kom­ple­xe­ren Orga­ni­sa­tio­nen haben Sie dafür zu sor­gen, dass die­se Grund­sät­ze in den ein­zel­nen Hier­ar­chie­stu­fen bekannt sind und ent­spre­chend ein­ge­hal­ten wer­den (Ein­wei­sung, Kon­trol­le). Wich­ti­ge ist die lücken­lo­se schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on. Dazu gehört: Ablauf­vor­ga­ben für Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten, Sicher­heits­vor­ga­ben, Hin­wei­se auf die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und die Sicher­heits­vor­schrif­ten in Ein­stel­lungs­ge­sprä­chen und in den Arbeits­ver­trä­gen der Mit­ar­bei­ter, Ver­pflich­tung der Abtei­lungs- und Projekt­leitungen zur Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und zur Doku­men­ta­ti­on der Ein­wei­sung und der (regel­mä­ßi­gen ggf. stich­pro­ben­ar­ti­gen) Kontrolle.

Darf der GmbH-Geschäftsführer als Mini-Jobber tätig werden?

JA – er darf. Da es kei­ne gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über Form und Inhalt eines Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­tra­ges bzw. zur Aus­ge­stal­tung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses gibt, kann der Geschäfts­füh­rer auch ohne Ent­gelt oder z. B. auch als Mini-Job­ber bzw. als gering­fü­gig Beschäf­tig­ter (400 €) tätig wer­den. Das soll­te aber die Aus­nah­me blei­ben,  z. B. in der Grün­dungs­pha­se der GmbH oder in einer Pha­se der wirt­schaft­li­chen Krise.

Für die Pra­xis: Ach­ten Sie aber dar­auf, dass sich die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung mit der Rea­li­tät deckt, also z. B. hin­sicht­lich der Arbeits­zeit. Pro­ble­ma­tisch kann das für den ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung an der GmbH < 50%) wer­den. Und zwar dann, wenn es sich nicht um einen ange­mes­se­ne Ent­loh­nung han­delt und damit Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ver­mei­den werden.

Achtung bei Beauftragung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft

Deut­sche Finanz­äm­ter dür­fen eine aus­län­di­sche Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft als Bevoll­mäch­tig­ten einer deut­schen GmbH zurück­wei­sen, wenn die­se kei­ne Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder eine ver­gleich­ba­re Absi­che­rung abge­schlos­sen hat (BFH, Urteil vom 21.7.2011, II R 6/10).

Für die Pra­xis: Für die GmbH kann es damit teu­er wer­den, wenn sie sich zunächst auf das bil­li­ge­re Ange­bot einer aus­län­di­schen Steu­er­be­ra­tung ein­las­sen – dann aber fest­stel­len müs­sen, dass das Finanz­amt die ein­ge­reich­ten Unter­la­gen nicht akzep­tiert und Sie die­se noch­mals erstel­len bzw. über­prü­fen las­sen müs­sen. Las­sen Sie sich von der aus­län­di­schen Steu­er­be­ra­tung schrift­lich bestä­ti­gen, dass eine Berufs­haft­pflicht besteht.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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