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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2017

Füh­rung: Gestal­tung der Arbeits­ver­trä­ge ist Chef­sa­che + TOPs zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Wie­viel Tak­tie­ren darf sein? + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: So viel Befris­tung müs­sen Sie schon akzep­tie­ren + Steu­er­prü­fung: BFH unter­sagt will­kür­li­che Umsatz-Schät­zung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Dash­cam-Auf­nah­men als Beweismittel

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 18. August 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

damit hat­te der Kol­le­ge nicht gerech­net: Ein Top-Mit­ar­bei­ter hat­te gekün­digt. Zum Monats­en­de. Da bleibt nicht mehr viel Zeit, um Ersatz zu fin­den. Dem Kol­le­gen war auch sofort klar: „Da bleibt wie­der Eini­ges an mir hän­gen. Im Ernst­fall wird das auch noch den ein oder ande­ren Kun­den kos­ten“.

Fakt ist: So gut wie der­zeit war die Arbeits­markt­la­ge aus Arbeit­neh­mer­sicht noch nie. Kein Wun­der also, dass sich selbst bewähr­te Stamm­kräf­te und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter von bes­se­ren Ange­bo­ten locken las­sen. Das kann also schon ein­mal vor­kom­men. Nicht pas­sie­ren darf aber, dass es in der GmbH noch Arbeits­ver­trä­ge gibt, bei denen den Mit­ar­bei­tern die ver­län­ger­ten gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten zuge­stan­den sind, der Mit­ar­bei­ter aber mit der kür­zest mög­li­chen Frist kün­di­gen kann – also gemäß § 622 BGB inner­halb von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monats­en­de. Dass Arbeits­ver­trä­ge regel­mä­ßig über­prüft und an betrieb­li­che Belan­ge ange­passt wer­den müs­sen, ist Chef­sa­che. Feh­ler und Ver­säum­nis­se gehen zu Ihren Lasten.

Die rou­ti­ne­mä­ßi­ge Prü­fung der Arbeits­ver­trä­ge ist übli­cher­wei­se Gegen­stand des jähr­li­chen Ziel­ver­ein­ba­rungs­ge­sprä­ches. Sind Sie nicht sicher, ob die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die Arbeit­ge­ber­sicht ange­mes­sen berück­sich­ti­gen, sind Sie gut bera­ten, sich exter­nen Rat dazu ein­zu­ho­len. PS: Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Ihren Anstel­lungs­ver­trag. Auch hier soll­ten Sie Rechts­än­de­run­gen und neue Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nutzen.

 

TOPs zur Gesellschafterversammlung: Wieviel Taktieren darf sein?

Dass auf Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen gele­gent­lich tak­tiert wird, ist bekannt. Das betrifft ganz beson­ders den Fall der Abbe­ru­fung in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Aber auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Füh­rung der Geschäf­te oder die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells haben, wird bis­wei­len in die juris­ti­sche Trick­kis­te gegrif­fen. Die Rechts­la­ge: Um den ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf von Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen sicher zu stel­len, gibt es Vor­schrif­ten im GmbH-Gesetz, die in der Pra­xis ein­ge­hal­ten wer­den soll­ten. Das sind:

  • Vor­ga­ben zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Ein­la­dungs­be­rech­tig­te, Wochen­frist, Form­vor­schrif­ten gemäß § 51 GmbH-Gesetz) und
  • Vor­ga­ben für die Tages­ord­nung und damit unmit­tel­bar für die Beschluss­fas­sung durch die Gesellschafter.

Im Gesetz heißt es aus­drück­lich, dass der Zweck der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bei der Ein­be­ru­fung ange­ge­ben wer­den soll. Aller­dings müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die­se Soll-Vor­ga­be zum Muss wird, wenn es um weit rei­chen­de Beschluss­ge­gen­stän­de geht. Dabei muss offen blei­ben, was unter einem „weit rei­chen­dem” Beschluss­ge­gen­stand zu ver­ste­hen ist. Zusätz­lich gibt es eine kon­kre­te Vor­ga­be zur Bekannt­ga­be des „Zwecks der Gesellschafterversammlung”.

Laut § 51 Abs. 4 GmbH-Gesetz sind Beschlüs­se nur wirk­sam, wenn die zu beschlie­ßen­den Tages­ord­nungs­punk­te nicht wenigs­tens 3 Tage vor dem Ter­min der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­ge­recht bekannt gemacht wur­den – also per ein­ge­schrie­be­nem Brief jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter über­mit­telt wur­den. Ist das nicht der Fall, kön­nen wirk­sa­me Beschlüs­se nur gefasst wer­den, wenn alle Gesell­schaf­ter anwe­send sind. Ist z. B. zu erwar­ten, dass ein schwie­ri­ger Gesell­schaf­ter zum Ter­min absa­gen muss und man die pro­ble­ma­ti­schen TOPs erst ver­zö­gert ver­sen­det, kann es sein, dass der so in Ter­min­not gebrach­te Gesell­schaf­ter „Klein­ge­druck­tes” über­sieht oder falsch ein­schätzt. Aber: Grund­la­gen­be­schlüs­se (Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers, Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges) soll­ten Sie inner­halb der Wochen­frist ankündigen.

Die zwei­te Mög­lich­keit der Des­in­for­ma­ti­on besteht in der gewähl­ten For­mu­lie­rung des jewei­li­gen Tages­ord­nungs­punk­tes. Aller­dings: Hier macht die Recht­spre­chung sehr genaue Vor­ga­ben und engt den Spiel­raum für Mani­pu­la­tio­nen um Eini­ges ein. So for­dert   z. B. das OLG Düs­sel­dorf: „Die Tages­ord­nung muss die Beschluss- und Bera­tungs­ge­gen­stän­de so exakt bezeich­nen, dass der Emp­fän­ger sich ein hin­rei­chen­des Bild machen kann, wor­um es geht” (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.2.2000, 16 U 59/99). Das heißt aber nicht, dass der kon­kre­te Wort­laut des zu fas­sen­den Beschlus­ses in der Tages­ord­nung aus­for­mu­liert sein muss. Die Anga­be „Ver­schie­de­nes” ist für eine anschlie­ßen­de Beschluss­fas­sung aller­dings nicht ausreichend.

Wenn Sie ganz sicher gehen wol­len, dass eine Beschluss­fas­sung nicht schon aus for­ma­len Grün­den schei­tert, soll­ten Sie die neben ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen exakt ein­hal­ten. Umge­kehrt bedeu­tet das: Wenn Sie den Ein­druck haben, dass Beschlüs­se gegen Sie oder an Ihnen vor­bei gefasst wer­den sol­len, prü­fen Sie zunächst, ob alle For­ma­li­en ein­ge­hal­ten wur­de. Je nach Ein­zel­fall kön­nen Sie die Kor­rekt­heit der Beschluss­fas­sung zusätz­lich anhand der dazu vor­lie­gen­den Recht­spre­chung prü­fen. Beson­der­hei­ten gel­ten z. B. für die Abbe­ru­fung des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Der TOP „Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers A.” berech­tigt auch zu einer Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund (OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1995, 8 U 148/94). Umge­kehrt geht es aber nicht: Wird die Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund in der Tages­ord­nung ange­kün­digt, dann kann der Geschäfts­füh­rer nicht ohne einen wich­ti­gen Grund abbe­ru­fen wer­den (vgl. dazu BGH, Urteil v. 15.1.1985, VI ZR 8/83). Wer­den auf der Tages­ord­nung ledig­lich „Geschäfts­füh­rer-Ange­le­gen­hei­ten” ange­kün­digt, dann ist die­se Ansa­ge nicht kon­kret genug, um eine anschlie­ßen­de Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers zu beschlie­ßen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 29.5.2000, II ZR 47/99).

 

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: So viel Befristung müssen Sie schon akzeptieren

Nur noch sel­ten wer­den Geschäfts­füh­rer „auf Lebens­zeit” oder unbe­fris­tet ange­stellt. In den vie­len Ver­trä­gen ist eine Lauf­zeit (3,5 oder 10 Jah­re) – mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on – ver­ein­bart. In den meis­ten Ver­trä­gen ist dar­über hin­aus ein fes­tes Aus­schei­dens­al­ter (zum 65. oder 67. Lebens­jahr) ver­ein­bart. Mit sol­chen Rege­lun­gen sol­len unter­schied­li­che Ziel­set­zun­gen erreicht wer­den, z. B. um Leis­tungs­zie­le zu errei­chen oder um eine Nach­fol­ge­re­ge­lung recht­zei­tig umzu­set­zen. Dazu gibt es ein neu­es Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm, das wich­tig ist für alle Fremd-Geschäfts­füh­rer. Und zwar für Geschäfts­füh­rer mit einem zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, 8 U 18/17).

Der kon­kre­te Fall: Im Anstel­lungs­ver­trag war ver­ein­bart, dass der Geschäfts­füh­rer mit Errei­chen des 61. Lebens­jah­res – alters­be­dingt – mit einer Frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de ordent­lich gekün­digt wer­den kann. Dage­gen klag­te der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer, unter Hin­weis auf einen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Damit woll­te er eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung bis zum 65- Lebens­jahr durch­set­zen. Dazu das Gericht: „Wenn gewähr­leis­tet ist, dass dem Geschäfts­füh­rer nach sei­nem Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung zusteht, ver­stößt eine der­ar­ti­ge Rege­lung näm­lich nicht gegen das AGG. Unge­klärt ist aber wei­ter­hin, ob das AGG Orga­ne juris­ti­scher Per­so­nen als Arbeit­neh­mer gene­rell schützt. Und selbst wenn man dies zu Guns­ten des Klä­gers anneh­men wür­de, ist die Klau­sel wirksam.

Das ist aller­dings noch nicht das Ende des Ver­fah­rens. Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Damit wird der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Sache in letz­ter Instanz ent­schei­den. Das Ver­fah­ren ist beim BGH unter dem Akten­zei­chen II ZR 244/17 anhän­gig. Wir gehen aller­dings davon aus, dass der BGH in der Sache nicht anders ent­schei­den wird. Unab­hän­gig vom Aus­gang die­ses Ver­fah­rens müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die so ver­ein­bar­te Ver­trags­klau­sel zur Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges wirk­sam ist. Ist das so ver­ein­bart, hel­fen nur Nach­ver­han­deln und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung.

 

Steuerprüfung: BFH untersagt willkürliche Umsatz-Schätzung

Dass die Finanz­be­hör­den in den Bran­chen, in denen mit Bar­geld bezahlt wird, die ein­ge­reich­ten Besteue­rungs­un­ter­la­gen bzw. ange­ge­be­nen Umsät­ze häu­fig anzwei­feln, ist bekannt. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen die Mög­lich­keit, eine sog. offe­ne Laden­kas­se zu füh­ren. Damit kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men die Inves­ti­tio­nen für ein finanz­amts­taug­li­ches Kas­sen­sys­tem spa­ren – immer­hin geht es hier bei weni­gen Kas­sen­plät­zen um fünf­stel­li­ge Kosten.

Pro­blem bis­her: Allei­ne die Tat­sa­che, dass eine offe­ne Laden­kas­se geführt wur­de, genüg­te bereits vie­len Steu­er­prü­fern, um dem Unter­neh­men eine Ver­let­zung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten (Hier: feh­len­de Ein­zel­auf­zeich­nung der Umsät­ze mit Namen des Kun­den und der Ware) zu unter­stel­len und eine sog. Ver­pro­bung – also Schät­zung – der Umsät­ze vor­zu­neh­men. Mit dem immer glei­chen Ergeb­nis, dass Mehr­steu­ern fäl­lig wer­den. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) eine Gren­ze gezo­gen, auf die sich in Zukunft betrof­fe­ne Unter­neh­men beru­fen kön­nen und sich bes­ser als bis­her gegen die­se Finanz­amts­pra­xis weh­ren kön­nen (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17). Danach reicht allei­ne der Ver­weis auf eine offe­ne Laden­kas­se in Zukunft nicht mehr aus, um eine Steu­er­schät­zung vor­neh­men zu können.

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Gas­tro­no­men mit Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung, der eine offe­ne Laden­kas­se zur Ermitt­lung sämt­li­cher Umsät­ze führ­te. Die Rechts­la­ge: Die Pflicht zur Ein­zel­auf­zeich­nung muss dann nicht erfüllt wer­den, soweit nach­weis­lich Waren von gerin­gem Wert an eine unbe­stimm­te Viel­zahl nicht bekann­ter und auch nicht fest­stell­ba­rer Per­so­nen ver­kauft wer­den. Es gilt: Die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­buch­füh­rung erfor­dert bei Bar­ein­nah­men, die mit­tels einer offe­nen Laden­kas­se erfasst wer­den, einen täg­li­chen Kas­sen­be­richt, der auf der Grund­la­ge eines tat­säch­li­chen Aus­zäh­lens der Bar­ein­nah­men erstellt wor­den ist. Ein „Zähl­pro­to­koll”, in dem die genaue Stück­zahl der vor­han­de­nen Geld­schei­ne und ‑mün­zen auf­ge­lis­tet wird, ist dazu aber nicht erfor­der­lich (so zuletzt BFH-Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13). Die­se Vor­schrif­ten sind auch dann zu beach­ten, wenn die offe­ne Laden­kas­se z. B. in einer Gas­tro-GmbH zur Ermitt­lung der Tages­um­sät­ze und der Geld­be­stän­de zur Gewinn­ermitt­lung nach den Vor­schrif­ten für die ordent­li­che Buch­füh­rung bzw. Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses geführt wird.

 

Geschäftsführer privat: Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

Zum ers­ten Mal hat ein deut­sches Gericht Dash­cam-Auf­nah­men, die aus dem Auto her­aus gemacht wur­den, als Beweis­mit­tel in einem Pro­zess um einen Ver­kehrs­un­fall zuge­las­sen (OLG Stutt­gart, Urteil v. 17.7.2017, 10 U 41/17).

Die­se strit­ti­ge und bis­lang noch offe­ne Rechts­fra­ge wird nicht zur Revi­si­on zuge­las­sen bzw. dem Bun­des­ge­richts­hof zur abschlie­ßen­den Beur­tei­lung vor­ge­legt. Den­noch: Wer Auf­zeich­nun­gen des Ver­kehrs mit einer Dash­cam macht, hat in Zukunft gute Chan­cen, dass die Auf­nah­men in einem even­tu­el­len Gerichts­ver­fah­ren ver­wer­tet wer­den dürfen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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