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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2014

The­men heu­te: GmbH-Steu­en: Ist schon zum Ver­zwei­feln…” +  Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer braucht Erlaub­nis für Zusatz­ge­schäf­te Fir­men­wa­gen: Die­se Klau­seln nut­zen dem Geschäfts­füh­rer + Ter­min­sa­che: EU-Vor­steu­er bis spä­tes­tens 30.9. bean­tra­gen + Pro­zess­kos­ten: Sind außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet auch für Leih­ar­beit­neh­mer + Mit­ar­bei­ter: Equal Pay gilt auch für Aus­lands­ein­satz + BISS

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Nr. 32/2014

Freiburg,8.8.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die neu­es­te Stu­die des Bun­des der Steu­er­zah­ler belegt: Die Steu­er­men­ta­li­tät sinkt. Unter Steu­er­men­ta­li­tät ver­steht man die Ein­stel­lung der Bür­ger zum Steu­er­sys­tem, zur Steu­er­ge­rech­tig­keit und zu ihrer indi­vi­du­el­len Steu­er­last. 85 % der Deut­schen hal­ten ihre Steu­ern für zu hoch – der höchs­te Wert seit 25 Jah­ren. Hin­zu kommt der Ein­druck, dass der zeit­li­che und finan­zi­el­le Auf­wand zur Erfül­lung der steu­er­li­chen Pflich­ten zu hoch ist.

Etwas genau­er wis­sen wir, was GmbH-Geschäfts­füh­rer von der Steu­er­po­li­tik hal­ten. Aus einer aktu­el­len Inter­net-Umfra­ge unter Geschäfts­füh­rern klei­ne­rer GmbHs ergibt sich: 56 % der befrag­ten Geschäfts­füh­rer hal­ten die Besteue­rung der aus­ge­schüt­te­ten Gewin­ne für zu hoch oder sogar für viel zu hoch. 47 % hal­ten eine Besteue­rung in Höhe der Abgel­tungs­steu­er von 25 % für gerecht­fer­tigt. 17 % hal­ten eine Steu­er zwi­schen 25 und 30 % für trag­bar. 16 % akzep­tie­ren eine Besteue­rung zwi­schen 30 und 35 %. Nur 13 % hal­ten die Besteue­rung von 55 % und mehr – also die gegen­wär­ti­ge Besteue­rungs­pra­xis – für hin­nehm­bar. In der Sum­me ergibt sich: 80 % tra­gen eine Besteue­rung des aus­ge­schüt­te­ten GmbH-Gewinns bis 35 % mit. Ab einer Steu­er über 35 % dürf­te die Bereit­schaft zu Steu­er spa­ren­den Bilanz­tech­ni­ken und Gestal­tun­gen deut­lich zunehmen.

Der­zeit wer­den aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewinn wie folgt besteu­ert (gerun­det): 15 KSt + Soli + Kir­chen­steu­er + 14 % Gewer­be­steu­er + 25 % Abgel­tungs­steu­er + Soli = ins­ge­samt ca. 55 %. Geset­zes­in­itia­ti­ven zu einer Reform (z. B. Abbau der kal­ten Pro­gres­si­on) sind der­zeit nicht erkenn­bar. Und das, obwohl die gro­ße Koali­ti­on mit ihrer 2/3‑Mehrheit bes­te Vor­aus­set­zun­gen für grund­le­gen­de Ver­än­de­run­gen mit­bringt. Aller­dings: In den Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen aus dem Janu­ar 2014 wur­de das The­ma Reform der Besteue­rung bis auf weni­ge Vor­ha­ben wohl wis­send ausgespart.

Neues Urteil: Geschäftsführer braucht Erlaubnis für Zusatzgeschäft

Darf ich neben mei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen und die­se geson­dert in Rech­nung stel­len?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der für sei­ne GmbH eine Markt­ana­ly­se erstel­len will und die­se geson­dert abrech­nen will. Ant­wort: JA – grund­sätz­lich geht das. Aber Sie müs­sen ein paar Eck­da­ten berück­sich­ti­gen, damit das Finanz­amt mit­macht und damit Sie haf­tungs­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie die Grund­sät­ze beach­ten, die das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Naum­burg jetzt für einen sol­chen Fall auf­ge­stellt hat (OLG Naum­burg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:

  • Schließt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit sei­ner GmbH einen Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen, wel­che typi­scher­wei­se in einem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt wer­den oder zumin­dest im unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rung ste­hen (hier: Ana­ly­se der Betriebs­ab­läu­fe in Unter­neh­men und Bera­tung über deren Opti­mie­rung), so fällt die­ser Ver­trag eben­so in die ori­gi­nä­re Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wie ein Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag selbst.
  • Ein Geschäfts­füh­rer, der im Wider­spruch zu den Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gesell­schaft auf der Grund­la­ge eines mit sich selbst geschlos­se­nen Ver­tra­ges Ver­gü­tungs­leis­tun­gen auf deren Kos­ten in Anspruch nimmt, ohne hier­für äqui­va­len­te Gegen­leis­tun­gen zu erbrin­gen, ver­letzt die sich aus sei­ner Organ­stel­lung erge­ben­den Unter­las­sungs­pflich­ten und macht sich scha­den­er­satz­pflich­tig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Mit die­sem Urteil zeigt ein Gericht erst­mals die Gren­zen auf, die der Geschäfts­füh­rer ein­hal­ten muss, wenn der neben sei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen will.

  • Vor­aus­set­zung 1: Han­delt es sich nicht um eine Ein­per­so­nen-GmbH, braucht der Geschäfts­füh­rer dazu grund­sätz­lich die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss).
  • Vor­aus­set­zung 2: Die Zusatz-Leis­tung ist nicht durch sei­ne Auf­ga­ben­stel­lung als Geschäfts­füh­rer abge­deckt. Nur wenn es sich um eine ech­te Zusatz­tä­tig­keit han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fach­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Geschäfts­füh­rer die dazu not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat (Inge­nieur, Unternehmensberater).
Grund­sätz­lich sind Zusatz­leis­tun­gen durch den Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, mit zusätz­li­chen Zah­lun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Dazu soll­ten Sie aber die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Gesell­schaf­ter­be­schluss, abgrenz­ba­re Tätig­keit, schrift­li­cher Ver­trag) erfül­len. Außer­dem soll­te die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung über Zusatz­leis­tun­gen (Gut­ach­ten, Markt­ana­ly­sen u. Ä.) wie mit Drit­ten ver­ein­bart wer­den (Leis­tungs­um­fang, Kon­di­tio­nen). Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen stim­men, macht das auch Finanz­amt eine sol­che Gestal­tung mit.

Firmenwagen: Diese Klauseln nutzen dem Geschäftsführer

Laut stän­di­ger Recht­spre­chung der Arbeits­ge­rich­te (z. B. zuletzt ArbG Frank­furt a. M., 11 Sa 648/03) muss ein Arbeit­nehmer bei sei­ner Frei­stel­lung den Fir­men­wa­gen sofort heraus­geben. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, sofern im Anstel­lungs­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist. Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rung (sie­he unten) gehört unbe­dingt in den Anstellungs­vertrag jedes Fremd-Geschäftsführers.

Auch für den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist die­se For­mu­lie­rung im Ver­trag zu emp­feh­len. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH ver­kau­fen wol­len und danach noch für eine Über­gangs­zeit auf der Grund­la­ge Ihres Anstellungs­vertrages in der ver­kauf­ten GmbH wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Eben­­falls mög­lich: Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Firmen­wagen beim Aus­schei­den zum Buch­wert über­neh­men oder in den Lea­sing­ver­trag einsteigen.

Für den Fall einer mög­li­chen Abbe­ru­fung bzw. für den GmbH-Ver­kauf soll­ten Sie fol­gen­de For­mu­lie­rung in Ihrem Anstellungs­vertrag haben: „Im Fal­le einer Frei­stel­lung oder einer außerorden­tlichen Kün­di­gung kann der Geschäfts­führer den Fir­men­wa­gen bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist nut­zen. Mit dem Aus­schei­den ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu übernehmen“

Terminsache: EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9. beantragen

Wenn Sie im Aus­land Umsatz­steu­er gezahlt haben (auch: Geschäfts­rei­sen, Mes­se­ter­mi­ne, Über­nach­tun­gen usw.), kön­nen Sie die Vor­steu­er beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern “online” anmel­den und sich erstat­ten las­sen (www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Vor­steu­er­ver­gü­tung > Inlän­di­sche Unter­neh­men > Elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung) Ach­tung: Für 2013 gezahl­te Umsät­ze müs­sen Sie den ent­spre­chen­den Antrag bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res – also bis zum 30.9.2014 – ein­rei­chen. Die Umsatz­steu­er zurück gibt es, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Der Ver­gü­tungs­be­trag muss min­des­tens 50 EUR betra­gen oder einem ent­spre­chend in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entsprechen.
  • Der Unter­neh­mer kann auch einen Antrag für einen Zeit­raum von min­des­tens 3 Mona­ten stel­len, wenn der Ver­gü­tungs­be­trag min­des­tens 400 EUR beträgt oder einem in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entspricht.
  • Beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge in der Rech­nung oder dem Ein­fuhr­do­ku­ment min­des­tens 1.000 EUR (bei Kraft­stof­fen min­des­tens 250 EUR), kann der ande­re EU-Mit­glie­d­­staat ver­lan­gen, dass die Rech­nun­gen elek­tro­nisch bei­gefügt wird (d. h. in ein­ge­scann­ter Form).
Nach Ein­rei­chen des Antrags erhält der Unter­neh­mer umge­hend eine elek­tro­ni­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung. Der Ansäs­sig­keits­staat (bei deut­schen Unter­neh­men das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern) prüft, ob der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern lei­tet den Antrag elek­tro­nisch an den EU-Mit­glied­staat wei­ter, der die Erstat­tung vor­zu­neh­men hat. Anschlie­ßend prüft der EU-Mit­glied­staat den Antrag. Unter Umstän­den wer­den wei­te­re Infor­ma­tio­nen wie z. B. Ori­gi­nal­be­le­ge ver­langt. Die Prü­fung des Antrags muss inner­halb von 4 Mona­ten erfol­gen. Bei Anfor­de­rung von Bele­gen ver­län­gert sich die Bear­bei­tungs­zeit auf längs­tens 8 Mona­te. Danach hat der Mit­glied­staat maxi­mal 6 Mona­te Zeit, um über den Antrag zu ent­schei­den. Die Erstat­tung muss nach Mit­tei­lung durch den Mit­glied­staat inner­halb von 10 Tagen erfolgen.

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Nur wenn Sie sich leicht­fer­tig oder mut­wil­lig auf einen Pro­zess ein­las­sen oder wenn der Pro­zess objek­tiv kei­ner­lei Aus­sicht auf Erfolg hat, ist das Finanz­amt berech­tigt, die ent­stan­de­nen Kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Grund­sätz­lich gilt: Wenn Sie Ihr Recht durch­set­zen wol­len, ist die Beschrei­tung des Rechts­we­ges unaus­weich­lich. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­lich Belas­tung gege­ben (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 13.2.2014, 12 K 3227/12 E).

Pra­xis der Finanz­be­hör­den ist es, den Steu­er­ab­zug nur noch dann zuzu­las­sen, wenn die Exis­tenz­grund­la­ge des Steu­er­zah­lers gefähr­det ist. Um die steu­er­li­che Aner­ken­nung die­ser Pro­zess­kos­ten wird von den Finanz­be­hör­den unter­des­sen schon seit Jah­ren ein erbit­ter­ter Kampf um Details geführt (vgl. Nr. 12/2014). Jetzt hat das FG Düs­sel­dorf erst­mal Klar­text gespro­chen. Die Revi­si­on ist zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Finanz­be­hör­den grund­sätz­lich Klä­rung her­bei­füh­ren. Bis dahin soll­ten Sie Steu­er­be­schei­de offen hal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Geschäftsführer haftet auch für Leiharbeitnehmer

Wer­den Leih­ar­beit­neh­mer beschäf­tigt, müs­sen die glei­chen Sicher­heits­stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den, die für die eige­nen Mit­ar­bei­ter gel­ten. Ver­stößt ein Vor­ge­setz­ter (Geschäfts­füh­rer) gegen berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che Vor­ga­ben zur Aus­übung von Tätig­kei­ten, haf­tet der Vorgesetzte/Geschäftsführer auch für Schä­den, die Leih­ar­beit­neh­mern ent­ste­hen (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12).

Sie kön­nen die­ses Risi­ko nicht auf den Ver­lei­her abwäl­zen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft kann bei Ver­stö­ßen den Vor­ge­setz­ten in die Haf­tung neh­men und Ersatz der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen verlangen.

Mitarbeiter: Equal Pay gilt auch für Auslandseinsatz

Ist im Arbeits- oder Tarif­ver­trag deut­sches Arbeits­recht ver­ein­bart, gilt der Equal-Pay-Grund­satz auch für alle Arbeit­neh­mer (auch: Leih­ar­beit­neh­mer), die in einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te oder bei einem aus­län­di­schen Arbeit­ge­ber ein­ge­setzt wer­den (BAG, Urteil vom 28.5.2014, 5 AZR 422/12).

Der Leih­ar­beit­neh­mer konn­te nach­wei­sen, dass der Stamm­be­leg­schaft im nie­der­län­di­schen Unter­neh­men deut­lich höhe­re Stun­den­löh­ne aus­ge­zahlt wur­den. Die Ver­leih­fir­ma muss jetzt den Dif­fe­renz­be­trag nachzahlen.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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