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Volkelt-Brief 3/2015

Volkelt-FB-01Mit­ar­bei­ter im Gespräch mit­neh­men: Die Stra­te­gie, die Stra­te­gie, die Stra­te­gie – was sonst ! + Erb­schaft­steu­er: Müs­sen Unter­neh­mens-Nach­fol­ger nach­zah­len? + Grexit: Nur weni­ge mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sind betrof­fen + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: So bin­den Sie Ihre füh­ren­den Mit­ar­bei­ter Recht: Beherr­schen­der Gesell­schaf­ter hat kein Anspruch auf das Arbeits­gericht GmbH-Anteil: Neu­er Zins für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren + Kri­sen-Sze­na­rio: Mehr Spiel­raum für Zah­lun­gen trotz Insol­venz­rei­fe der GmbH + Whist­le­b­lower: Der Feind sitzt in den eige­nen Rei­hen + BISS

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

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Nr. 3/2015

Frei­burg 16. Janu­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che, die 2014 aus­fal­len muss­ten, soll­ten Sie jetzt Anfang 2015 schnells­ten nach­ho­len. Schließ­lich geht es dar­um, recht­zei­tig zum Jah­res­be­ginn zumin­dest alle wich­ti­gen Mit­ar­bei­ter auf die Zie­le für das neue Geschäfts­jahr ein­zu­stel­len. Dabei geht es nicht nur um Zah­len, also Umsatz­pla­nun­gen, Ertrags­zie­le oder Deckungsbeiträge.

Häu­figs­ter Feh­ler: Der Chef unter­lässt es, die Mit­ar­bei­ter früh­zei­tig in die (neu­en) stra­te­gi­schen Zie­le des Unter­neh­mens ein­zu­be­zie­hen. Gibt es neue Pro­duk­te? Sind neue Han­dels­part­ner und Kun­den ein­ge­plant? Wel­che Abtei­lun­gen und Pro­jek­te wer­den gestärkt? Als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­lei­ter haben Sie sich mit den Plä­nen und Fra­gen lan­ge und inten­siv aus­ein­an­der gesetzt. Die Mit­ar­bei­ter aber sind Tag für Tag mit dem ope­ra­ti­ven Geschäft beschäf­tigt. Stra­te­gi­sche Zie­le sind für die Mit­ar­bei­ter weit weg. Sie aber sind es, der das Tages­geschäft neu aus­ge­rich­tet will. Also sind Sie es, der die Stra­te­gie den Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­zie­ren muss.

Ein Kol­le­ge drück­te das ein­mal so aus und ich stim­me dem zu: „Kom­mu­ni­zie­ren Sie Ihre Zie­le lie­ber drei- oder vier­mal – und las­sen sich für ver­gess­lich hal­ten – als ein­mal oder gar nicht“.

Damit die stra­te­gi­sche (Neu-) Aus­rich­tung dem Mit­ar­bei­ter auch in vol­ler Trag­wei­te und jeder­zeit bewusst ist, soll­ten Sie auch die wei­chen Fak­to­ren in die Ziel­ver­ein­ba­rung für das nächs­te Geschäfts­jahr hin­ein­schrei­ben. Zum Bei­spiel: „Über­tra­gung der Auf­ga­ben XY an den Mit­ar­bei­ter Z.“. „Geschäfts­an­bah­nung mit dem Kun­den A.“. „Neu­er Inter­net-Auf­tritt“. „Prü­fen: Wel­chen Bei­trag leis­ten die ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter der Abteilung/des Pro­jekts zur Wert­schöp­fung?“.

Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen?

In der Regel sind die Steu­er­be­schei­de für Unter­neh­mens-Über­tra­gun­gen in den letz­ten Jah­ren grund­sätz­lich „unter vor­läu­fig“ aus­ge­stellt wor­den. Wer­den die Rege­lun­gen, die nicht ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen genü­gen, gekippt, kann es sein, dass Unter­neh­menser­ben nach­zah­len müs­sen. Aller­dings nur, wenn die kon­kre­ten Rege­lun­gen, die zur Steu­er­be­frei­ung oder zu einen Steu­er­nach­lass führ­ten, ent­spre­chend nach­ge­bes­sert werden.

Ob das aller­dings so kom­men wird, darf  bezwei­felt wer­den. So geht es zum einen um den Umfang des sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gens. Also um den Teil des nicht betriebs­not­wen­di­gen Ver­mö­gens des Unter­neh­mens, für den die Steu­er­be­frei­ung vor­ge­se­hen ist (der­zeit: maxi­mal 50 % des sog.  Betriebs­ver­mö­gens gemäß § 13b Abs. ErbStG). Zum ande­ren um die Rege­lung für klei­ne­re Unter­neh­men, wonach ein Nach­weis des Arbeits­platz-Erhalts bis­her nicht ein­ge­for­dert wird und so kei­nen Bestand haben wird. Unter­neh­mens-Nach­­fol­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass es zu Steu­er­nach­for­de­run­gen kom­men kann.

Fazit: Das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12) bringt kei­ne Klar­heit für die Nach­fol­ge­pla­nung im Unter­neh­men. Es geht ledig­lich in die nächs­te Run­de. Und das dau­ert erfahrungsgemäß.

Wei­ter­füh­rend: Die der­zeit gel­ten­den Regeln zur Erb­schaft­steu­er bei der Über­tra­gung von Unternehmen

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens soll­ten davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Zwar dürf­te das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Jah­ren gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

Grexit: Nur wenige mittelständische Unternehmen betroffen

Das Deutsch-grie­chi­sche Han­dels­vo­lu­men sta­gnier­te in den letz­ten 3 Jah­ren mit Ein­fuhr­wa­ren im Wert von 1,8 Mrd. EUR und deut­schen Aus­fuh­ren leicht rück­läu­fig bei 4,7 Mrd. EUR. Dabei mach­ten land­wirt­schaft­li­che Pro­duk­te und Nah­rungs­mit­tel rund ¼ des Han­dels­vo­lu­mens aus. Der Anteil der mit­tel­stän­di­schen Wirt­schaft dürf­te bei einem Volu­men von rund 1 Mrd. EUR lie­gen. Dazu kom­men rund 2,7 Mio. deut­sche Tou­ris­ten in 2014.

Fazit: Selbst bei einem Total­aus­fall der deutsch-grie­chi­schen Han­dels­be­zie­hun­gen ist der deut­sche Mit­tel­stand kaum bis gar nicht betrof­fen. Aber auch nach einem Aus­tritt Grie­chen­lands aus der Euro-Zone wer­den die Han­dels­be­zie­hun­gen zwi­schen den Unter­neh­men wei­ter gehen. Auch die Wir­kung auf die Finanz­märk­te wird sich in Gren­zen hal­ten. Eine Aus­wir­kung auf die Han­dels­be­zie­hun­gen zu den übri­gen Süd-Staa­ten der Euro-Regi­on dürf­te sich in kaum spür­ba­ren Berei­chen abspielen.

Das Sze­na­rio um den Aus­tritt (Exit) Grie­chen­lands aus der Euro-Zone ist ein poli­ti­sches Medi­en­spek­ta­kel. Die Poli­ti­ker müs­sen sich aber genau über­le­gen, wel­che wirt­schaft­li­chen Fol­gen wel­che Ankün­di­gun­gen und wel­che Maß­nah­men aus­lö­sen wer­den. Für klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – selbst für die, die Han­dels­be­zie­hun­gen mit grie­chi­schen Fir­men unter­hal­ten – wird sich auf die Schnel­le nichts ändern. Hier hat man sich ohne­hin auf ein nied­ri­ges Niveau mit gerin­gem Wachs­tums­po­ten­zi­al eingestellt.

Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter

Als Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Mut­ter-Gesell­schaft sind Sie ver­ant­wort­lich für die Aus­wahl und Ein­stel­lung der Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Sie han­deln für die Mut­ter­ge­sell­schaft als Gesell­schaf­ter und sind damit zustän­dig für den Abschluss der ent­spre­chen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge. Das bedeu­tet: Sie müs­sen die Rechts­la­ge (OLG Nürn­berg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) zur Wirk­sam­keit von Wett­be­werbs­ver­ein­ba­run­gen auch für Ihre Unter­neh­mens­grup­pe prü­fen und ggf. nach­bes­sern. Die Wett­be­werbs­ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, wenn die Reich­wei­te zu weit ist oder wenn die Ver­trags­stra­fe unan­ge­mes­sen ist. Der aus­scheidende Geschäfts­füh­rer muss sich dann nicht mehr an das Ver­bot hal­ten, kann direkt zum Kon­kur­ren­ten wech­seln oder Geschäf­te mit ihren Kun­den machen.

Bei­spiel: Bei einem Ver­stoß gegen jede ein­zel­ne wett­be­werb­li­che Ver­ein­ba­rung im Trans­port­we­sen ist eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des 2 bis 3‑fachen des ein­ge­tre­te­nen Ver­lus­tes (z. B. Umsatz­ver­lus­tes) pro Ver­stoß­fall ange­mes­sen. Kei­nes­falls aber – wie im ent­spre­chen­den Fall – das 20-fache des Ver­lus­tes (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008, 7 U 329/08).

Check­lis­te: Wettbewerbs­vereinbarungen mit den Geschäfts­füh­rern der Tochtergesellschaften

Ver­trag­li­che Vereinbarung Hand­lungs­be­darf
Ver­trags­dau­er Wett­be­werbs­ver­bo­te dür­fen in der Regel nur bis zu 2 Jah­re nach Ablauf des Anstel­lungs­ver­tra­ges ver­ein­bart werden.
Reich­wei­te des                               Wettbewerbsverbotes
  • Es darf nicht zu einem „Berufs­ver­bot“ kommen.
  • Es darf sich nur auf Kun­den bezie­hen, zu denen der Geschäfts­füh­rer Geschäfts­kon­tak­te hatte.
Anspruch auf Entschädigungszahlung Das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ist sogar dann wirk­sam und bin­dend, wenn kei­ne Karenz­zah­lung ver­ein­bart wird (§ 74 HGB gilt nicht für Geschäftsführer).
Höhe der Vertragsstrafe Die Ver­trags­stra­fe muss sich an der Scha­dens­hö­he ori­en­tie­ren (z. B. Umsatz­ver­lust), muss ange­mes­sen sein (z. B. das Dop­pel­te des Scha­dens) und darf den Geschäfts­füh­rer finan­zi­ell nicht über­for­dern (in Rela­ti­on zu sei­nem Jahresgehalt).

 

Arbeits­recht­lich han­delt es sich um eine Ände­rungs­kün­di­gung, die nur mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers – sprich des Geschäfts­füh­rers der Toch­ter­ge­sell­schaft mög­lich ist. Den­noch: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer tätig ist, dürf­te eine Ver­trags­än­de­rung leicht durch­zu­set­zen sein – etwa mit dem Hin­weis auf dar­auf, dass „sonst auch der Anspruch auf die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen ent­fällt“. Damit dürf­te das Ein­ver­ständ­nis der meis­ten Geschäfts­füh­rer zu einer Ver­trags­än­de­rung durch­setz­bar sein.

Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf Arbeitsgericht

Der GmbH-Gesel­l­­schaf­ter, der zugleich als Arbeit­neh­mer für sei­ne GmbH tätig ist (hier: nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als tech­ni­scher Ange­stell­ter für Auf­bau­fer­ti­gung und Ver­trieb) und der mit sei­ner Betei­li­gungs­mehr­heit eine Kün­di­gung ver­hin­dern kann, hat kei­nen Anspruch auf ein Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt (BAG Beschluss vom 17.9.2014, 10 AZB 43/14).

Ent­schei­dend für den Zugang zum Arbeits­ge­richt ist nicht die abso­lu­te Höhe der Betei­li­gung an der GmbH. Ist nach dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine 75 % ‑Mehr­heit zur Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter über die Kün­di­gung eines Mit­ar­bei­ters vor­ge­se­hen (z. B. im Kata­log der zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäf­te) dann kann bereits der zu 26 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter sei­ne Kün­di­gung ver­hin­dern. Danach hat also nicht nur der zu mehr als 50 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer kei­nen Zugang mehr zum Arbeits­ge­richt – selbst wenn es um Fra­gen aus dem Arbeits­ver­trag geht.

GmbH-Anteil: Neuer Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren

Zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes eines GmbH-Anteils, für den es kei­nen Markt- oder Bör­sen­wert gibt, wird das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ange­wandt. Der Basis­zins für das Kapi­ta­li­sie­rungs­ver­fah­ren wird jähr­lich von der Bun­des­bank fest­ge­legt und ist mit Datum zum 2.1.2015 auf 0,99 % fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 2.1.2015, IV D 4 – S 3102/07/10001).

Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren wird in der Pra­xis zur Ermitt­lung des Wer­tes von nicht notier­ten GmbH-Antei­len ver­wen­det, um dar­aus die Bewer­tung für die Erb­schaft­steu­er abzu­lei­ten. Das Ver­fah­ren ist auch in vie­len Gesell­schafts­ver­trä­gen zur Ermitt­lung der Abfin­dung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter vereinbart.

Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH

Beträgt eine inner­halb von 3 Wochen nicht zu besei­ti­gen­de Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH weni­ger als 10 % sei­ner fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen. Es sei denn, es ist bereits abzu­se­hen, dass die Lücke dem­nächst mehr als 10 % errei­chen wird (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 14.1.2014, 6 U 155/12).

Aller­dings soll­ten Sie die­sen Mini­mal-Spiel­raum nicht zu weit aus­rei­zen. Das Gericht sieht in die­ser „10 % – Lücke“ eine abso­lu­te Aus­nah­me. Wei­ter heißt es dazu im Urteil: „Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke 10 % oder mehr ist regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Lücke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wer­den kann. In der Pra­xis kön­nen Sie sich auf die­se Rechts­la­ge wohl nur dann beru­fen, wenn die Kre­dit­ver­hand­lun­gen unmit­tel­bar vor dem Abschluss ste­hen bzw. wenn die Mit­tel bereits ange­wie­sen sind und ledig­lich der Zah­lungs­ein­gang noch nicht ver­mel­det wer­den kann.

Whistleblower: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen

Jedes zwei­te Kar­tell­ver­fah­ren, das gegen ein Unter­neh­men eröff­net wird, basiert auf der Aus­sa­ge bzw. Anzei­ge eines Kron­zeu­gen. Das ist ent­we­der ein Mit­ar­bei­ter aus den eige­nen Rei­hen, der oder ein (ehe­mals befreun­de­tes) Unter­neh­men, mit dem Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wur­den. In 2014 ver­häng­te das Bun­des­kar­tell­amt Buß­gel­der in der Rekord­hö­he von über 1 Mrd. EUR.

Eine unter­halt­sa­me und infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Brief

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