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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 28/2016

Volkelt-FB-01FKS: Behör­den schal­ten auf Schon­gang – was ver­birgt sich dahin­ter? + SPD macht ernst: Lin­ke Initia­ti­ve für eine neue Ver­mö­gen­steu­er + CMS: Die wich­tigs­ten Com­pli­ance-Vor­ga­ben für Ihre Arbeit­neh­mer (III)+ Tel­Da­Fax-Urteil: Eine groß­zü­gi­ge Ein­la­dung für Schnee­ball-Sys­te­me + Frei­wil­lig ver­si­chert: Aus­kunfts­ver­wei­ge­rung kos­tet den Höchst­be­trag  + Vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zung: GmbH-Geschäfts­füh­rer haf­tet für Sozi­al­ab­ga­ben + GmbH-Recht: Ände­rung des GF-Anstel­lungs­ver­tra­ges in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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Frei­burg 8. Juli 2016

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die jüngs­ten Zah­len des Haupt­zoll­am­tes Lör­rach bele­gen: Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) hat in Süd­ba­den bei Kon­trol­len zur Ein­hal­tung des Min­dest­lohns 440 Per­so­nen über­prüft und bei 22 Per­so­nen Anhalts­punk­te für Ver­stö­ße fest­ge­stellt (5 %). Erfah­rungs­ge­mäß wer­den die meis­ten die­ser Fäl­le noch ent­kräf­tet. Kon­trol­liert wur­den ohne­hin nur die kri­ti­schen Bran­chen wie Bau und Speditionen.

Fazit: Beim Min­dest­lohn hat die FKS „Alles unter Kon­trol­le“.  Inter­es­sant dazu die Aus­füh­run­gen des Vor­sit­zen­den der Deut­schen Zoll- und Finanz­ge­werk­schaft Die­ter Dewes. Danach wird „äußerst effek­tiv kon­trol­liert“ und „von über­zo­ge­nen oder mar­tia­li­schen Auf­trit­ten des Zolls kann kei­ne Rede sein“. Wir ken­nen ande­re Berich­te. Das klingt, als hät­ten die Behör­den ver­stan­den, dass hoheit­li­che Anma­ßung auf Dau­er öffent­lich wird, bei den Bür­gern nicht gut ankommt und umstrit­ten ist. Nicht nur die PR-Abtei­­lung der FKS ist gefor­dert. Im Haupt­zoll­amt Lör­rach ist eine sol­che Stab­stel­le jeden­falls schon ein­ge­rich­tet. Immer­hin ein Anfang!

Im BMF hat man in den letz­ten Mona­ten einen Stra­te­gie­wech­sel voll­zo­gen. Danach soll wei­ni­ger in der Flä­che geprüft wer­den. Schwer­punkt sol­len in Zukunft die „gro­ßen Fische“ wer­den – das Ver­fah­ren ins­ge­samt soll effi­zi­en­ter wer­den. Man betont dabei aus­drück­lich, dass es nicht in ers­ter Linie um eine Stei­ge­rung der ver­ein­nahm­ten Buß­gelder geht. Ob das so kommt, bleibt aller­dings abzu­war­ten. In der Pra­xis machen vie­le Bür­ger ande­re Erfah­run­gen, z. B. bei Geschwindigkeitskontrollen.

SPD macht ernst: Linke Initiative für eine Vermögenssteuer

Noch ist es über ein Jahr bis zur Bun­des­tags­wahl 2017 – doch längst hat das Säbel­ras­seln um Wahl­pro­gram­me und Koali­ti­ons­part­ner­schaf­ten begon­nen. Inter­es­sant aus Unter­neh­mer-Per­spek­ti­ve: In SPD-Krei­sen macht man sich mit einer lin­ken Koali­ti­on ver­traut – sprich die bis­her stren­ge Abgren­zung zu der Lin­ken weicht auf. Zum pro­gram­ma­ti­schen Exem­pel dient die Ver­mö­gens­steu­er – auch auf betrieb­li­ches Ver­mö­gen. In den par­tei­in­ter­nen Krei­sen und Gre­mi­en ist man der­zeit dabei, die Eck­punk­te festzuzurren.

Und so wird das aus­se­hen: Laut Kon­zept soll es einen ein­heit­li­chen Steu­er­satz von 1% pro Jahr geben. Für natür­li­che Per­so­nen gilt ein Frei­be­trag von 2 Mio. EUR, für Ehe­part­ner 4 Mio. EUR. Haus­rat und Alters­ver­sor­gun­gen wer­den nicht ange­rech­net. Bei grö­ße­ren Ver­mö­gen wird der Frei­be­trag bis auf 500.000 EUR abschmel­zen. Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, UG) soll ein gerin­ger Frei­be­trag von 200.000 EUR gel­ten. Eine Doppel­besteuerung des (GmbH-) Anteils­wer­tes beim Unter­neh­men und im Pri­vat­ver­mö­gen soll durch das sog. Halb­ver­mö­gens­prin­zip ver­mie­den wer­den. Für den   Anteil­eig­ner (Gesell­schaf­ter) wird ledig­lich der hälf­ti­ge GmbH-Anteils­wert bei der Berech­nung der Ver­mö­gen­steu­er ange­rech­net. Schach­tel­be­tei­li­gun­gen blei­ben außen vor.

Man kann davon aus­ge­hen, dass man die­se Plä­ne bis zu den Wah­len zu kon­kre­ten Geset­zes­vor­schlä­gen wer­den, die dann umset­zungs­fä­hig in den Schub­la­den lie­gen. Unter­neh­men mit einem hohen Ver­mö­gens­an­teil (Anla­ge­ver­mö­gen, Immo­bi­li­en usw.) müs­sen damit rech­nen, dass sich ihre jähr­li­che Steu­er­last sogar um mehr als 1 % ver­teu­ert wird – je nach Ertrags- und Ren­di­te­er­war­tun­gen. Für GmbH-Gesell­schaf­ter von grö­ße­ren Ver­mö­gen und Unter­neh­men wird sich auf­grund des nied­ri­gen Frei­be­tra­ges und der ledig­lich hälf­ti­gen Anrech­nung der Dop­pel­be­steue­rung eine noch höhe­re Zusatz­be­las­tung erge­ben. Nicht wirk­lich aus­zu­schlie­ßen ist, dass sich bei nächs­ten Bun­des­tags­wah­len eine mehr­heits­fä­hi­ge Koali­ti­on aus SPD/Grüne/LINKE bil­den wird.

CMS: Die wichtigsten Compliance-Vorgaben für Ihre Arbeitnehmer (III)

Auch und gera­de als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH/UG soll­ten Sie sich nicht dar­auf ver­las­sen, dass bei Ver­stö­ßen der Mit­ar­bei­ter gegen bestehen­de Geset­ze mil­de­re Maß­stä­be ange­legt wer­den. Ver­stö­ße wer­den in der Regel kon­se­quent und unab­hän­gig von der Grö­ße des Unter­neh­mens geahn­det. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die arbeits­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen beach­ten. Dazu müs­sen Sie aber nicht gleich einen – an Groß­un­ter­neh­men ori­en­tier­ten – aus­führ­li­chen Leit­li­ni­en-Kata­log auf­stel­len. Für klei­ne­re Unter­neh­mens genü­gen 3 Rege­lungs­punk­te. Das sind:

  • Ein all­ge­mei­ner Hin­weis dar­auf, dass jeder Mit­ar­bei­ter dazu ist ver­pflich­tet, Recht und Gesetz und dar­über hin­aus die in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen (z. B. Rauch­ver­bot, ein­ge­schränk­te pri­va­te Inter­net-Nut­zung) fest­ge­setz­ten Grund­sät­ze zu beach­ten (Com­pli­ance-Ver­­pflich­tung).
  • Ein spe­zi­el­ler Hin­weis dar­auf, dass jeder Mit­ar­bei­ter, der von Ver­stö­ßen gegen die oben genann­ten Ver­pflich­tun­gen Kennt­nis erhält, ver­pflich­tet ist, die Geschäfts­füh­rung dar­über zu infor­mie­ren (Infor­ma­ti­ons-Ver­pflich­tung).
  • Ein aus­drück­li­cher Hin­weis dar­auf, dass die Mit­ar­bei­ter unter­ein­an­der zum kor­rek­ten, fai­ren und koope­ra­ti­ven Umgang ver­pflich­tet sind und dar­über hin­aus ver­pflich­tet sind, Ver­stö­ße gegen die­se Grund­sät­ze (Mob­bing) unmit­tel­bar anzu­zei­gen (Benen­nung einer Schlichtungs­stelle, z. B. eines unab­hän­gi­gen Anwalts).
 Nicht immer reicht der Ver­stoß eines Mit­ar­bei­ters gegen gel­ten­des Recht für eine (frist­lo­se) Kün­di­gung. Wenn Sie die­se Com­pli­ance-Leit­li­ni­en aus­drück­lich im Arbeits­ver­trag des Mit­ar­bei­ters ver­ein­ba­ren, kann ein Ver­stoß vom Arbeits­ge­richt als eine Ver­let­zung der Neben­pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag für eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung genü­gen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Beauf­tra­gen Sie den Rechts­be­ra­ter, beim nächs­ten Ver­trags-Upgrade For­mu­lie­run­gen zu den 3 genann­ten Punk­ten einzuarbeiten.

TelDaFax-Urteil: Eine großzügige Einladung für Schneeball-Systeme

Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men, die schon bei gerin­gen Steu­er­ver­ge­hen belangt wer­den, blei­ben Fra­gen: Wie ist es mög­lich, dass der Fall Tel­Da­Fax nicht als Bank­rott bzw. als gewerbs­mä­ßi­ger Betrug für die Betei­lig­ten gewer­tet wird? Und das in einem Fall, bei dem es um die Ver­un­treu­ung von 500 Mio. EUR ging, der größ­te Scha­den der Nach­kriegs­ge­schich­te (vgl. Nr. 4/2015). Es geht um die Tel­Da­Fax-Mana­ger Bath, Jos­ten und Koch. Hat­te sich vor eini­gen Wochen ange­kün­digt, dass die Ver­fah­ren ein­ge­stellt wer­den (Nr. 4/2016), so wur­de jetzt der Groß­teil der straf­recht­lich rele­van­ten Vor­wür­fe (Bank­rott, gewerb­li­cher Betrug) fal­len lassen.

Wel­che Schlüs­se kön­nen Geschäfts­füh­rer aus die­sen Vor­gän­gen zie­hen? Begrün­dung: „In der Haupt­ver­hand­lung haben sich mit Blick auf die Jah­re 2010/2011 Hin­wei­se erge­ben, dass sich die Lage der Tel­Da­Fax Hol­ding AG gebes­sert haben könn­te. Z. B. gebe es Hin­wei­se auf mög­li­cher­wei­se in die­sem Zeit­raum gesun­ke­ne Strom­prei­se mit dann bes­se­ren Mar­gen und einer bes­se­ren Liqui­di­tät der Tel­Da­Fax-Grup­pe“.  Es gibt also kei­ne kla­re Abgren­zung zwi­schen unter­neh­me­ri­schen Risi­koent­schei­dun­gen (Spe­ku­la­ti­on auf fal­len­de Ein­kaufs­prei­se) und betrü­ge­ri­scher Absicht. Das Gericht macht auch kei­ne Aus­füh­run­gen dar­über, nach wel­chen Kri­te­ri­en eine sol­che Abgren­zung vor­zu­neh­men wäre. Für den Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Im Zwei­fel bleibt nur der Vor­wurf und Tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung – ver­bun­den mit der per­sön­li­chen Haf­tung für den Scha­den, der aus Geschäf­ten nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe getä­tigt wer­den (LG Bonn, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 03/2016vom 21.6.2016, Az.: 29 KLs 1/14).

Damit ver­schwimmt der Über­gang vom spe­ku­la­ti­ven Invest (wie es z. B. von vie­len Start-Ups prak­ti­ziert wird) und miss­bräuch­li­chen Geschäfts­mo­del­len, die sich von vor­ne­her­ein nur über ein sog. Schnee­ball­sys­tem finan­zie­ren. Durch­aus üblich ist es, dass der Break-Event-Point erst aus zukünf­ti­gen Umsät­zen finan­ziert wird. Zur Ver­an­schau­li­chung: Sie ver­ma­keln ange­mie­te­te Immo­bi­li­en wei­ter zu Nied­rig­prei­sen gegen Jahresvoraus­kasse (wie im Tel­Da­Fax-Geschäfts­mo­dell) und spe­ku­lie­ren mit sinken­den Ein­kaufs­prei­sen (z. B. auf­grund einer Immo­bi­li­en­bla­se). Bis dahin finan­zie­ren Sie Defi­zi­te aus neu­en Kun­den-Umsät­zen. Ergeb­nis: Nach der Rechts­auf­fas­sung des LG Bonn wäre ein sol­ches Geschäfts­mo­dell zuläs­sig – es liegt noch im Bereich unter­neh­me­ri­scher Risi­ko­ge­schäf­te. Für den risiko­bereiten Unter­neh­mer ist die­ses Urteil eine regel­rech­te Her­aus­for­de­rung für hoch-spe­ku­la­ti­ve Geschäfts­mo­del­le. Aller­dings soll­ten Sie den rich­ti­gen Zeit­punkt für die Stel­lung des Insolvenz­­­­antrags nicht verpassen.

Freiwillig versichert: Auskunftsverweigerung kostet den Höchstbetrag

Ist der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, ist er ver­pflich­tet, der Kran­ken­kas­se gegen­über Aus­kunft über die Ein­künf­te sei­nes Ehe­part­ners zu geben. Unter­lässt er das, ist die Kran­ken­kas­se berech­tigt, die Höhe der Ein­künf­te über das Finanz­amt abzu­fra­gen (FG Baden-Würt­te­m­­berg, Urteil vom 22.4.2016, 13 K 1934/15).

So gemäß § 31 AO die Rechts­la­ge bis 2014. Unter­des­sen gilt: Seit 1.8.2014 kann die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung für einen frei­wil­lig Ver­si­cher­ten den Höchst­bei­trag fest­set­zen, wenn das Mit­glied trotz Ver­lan­gen bei­trags­pflich­ti­gen Ein­nah­men nicht belegt. Eine Mit­tei­lung des Finanz­amts ist damit nicht mehr erfor­der­lich. Bei­spiel: Bei der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 50.850 EUR und dem KV-Bei­trags­satz von 14,6 % liegt der Höchst­beitrag der­zeit bei 7.424,10 EUR – ohne Zusatzbeitrag.

Vorsätzliche Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers

Auch wenn fest­steht, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer pflicht­wid­rig Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für sei­ne Mit­ar­bei­ter nicht abge­führt hat, trägt die kla­gen­de Ein­zugs­stel­le die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass der Geschäfts­füh­rer vor­sätz­lich gehan­delt hat (BGH, Urteil vom 3.5.2016, II ZR 311/14).

Ganz so ein­fach geht es nicht: Im Urteils­fall hat­te sich der Geschäfts­füh­rer dem gericht­li­chen Ver­fah­ren durch Aus­rei­se nach Bos­ni­en ent­zo­gen. Nach Frist­ab­lauf ver­ur­teil­te das LG den Geschäfts­füh­rer durch Ver­säum­nis­ur­teil mit dem Hin­weis, dass die For­de­rung auf einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung beruht. Dazu der BGH: Ob Vor­satz vor­liegt oder nicht, muss dazu vom Tat­rich­ter ermit­telt und ent­schie­den wer­den. Gegen eine ein­fa­che Unter­stel­lung von „Vor­satz“ im Sozi­al­ver­si­che­rungs­ver­fah­ren ohne jeg­li­che Dar­le­gung oder Bewei­se kön­nen Sie sich unter Hin­weis auf die­se Rechts­la­ge wehren.

Änderung des GF-Anstellungsvertrages in der GmbH & Co. KG

Soll der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers der Kom­ple­men­tär-GmbH ver­län­gert wer­den, dann ist eine Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­man­dit­ge­sell­schaft nicht erfor­der­lich. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Der Geschäfts­füh­rer ist zu Geschäf­ten mit sich selbst zuge­las­sen – die Befrei­ung vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens nach § 181 BGB ist erteilt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15).

Bri­sant an die­ser Rechts­la­ge ist, dass die Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) der GmbH & Co. KG mit der Befrei­ung vom Selbst­kon­tra­hie­rens­ver­bot dem Geschäfts­füh­rer auto­ma­tisch die Erlaub­nis erteilt haben, die Kom­ple­men­tär-GmbH auch in eige­ner Sache ver­tre­ten zu dür­fen. Wol­len die Kom­man­di­tis­ten die Hoheit über die Ver­trags­ver­hält­nis­se der Kom­ple­men­tär-GmbH selbst behal­ten, soll­ten Sie dem Geschäfts­füh­rer nicht die Befrei­ung vom Selbstkontrahierungs­verbot gemäß § 181 BGB erteilen.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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