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Volkelt-Brief 23/2014

The­men heu­te: Zoll-Fahn­dung: Eini­ge Bran­chen wer­den flä­chen­de­ckend geprüft + Kom­mu­na­le GmbHs: Neue Mög­lich­kei­ten in die Gemein­nüt­zig­keit + Steu­er-Pla­nung: Euro­pa-Geschäf­te wer­den kom­pli­zier­ter + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Kein Risi­ko mit den Ver­rech­nungs­prei­sen + Steu­er: Gewer­be­steu­er erhöht GmbH-Gewinn + Mit­ar­bei­ter: Der Rich­ti­ge muss kün­di­gen + Unfall­ver­si­che­rung: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll zah­len – so weh­ren Sie sich + BISS

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Nr. 23/2014

Frei­burg, 6.6.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Bun­des­re­gie­rung hat neue Zah­len zur Schwarz­ar­beit vor­ge­legt. Ergeb­nis: In 2013 wur­den ins­ge­samt 64.000 Arbeit­ge­ber geprüft, davon 25.300 aus der Bau­bran­che. Das bedeu­tet auch, dass sich die Zoll­fahn­dung gezielt auf die Bran­chen kon­zen­triert, die in der Ver­gan­gen­heit bereits auf­ge­fal­len sind und deren Gewer­be anfäl­lig für unan­ge­mel­de­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se ist (Gas­tro­no­mie, Fleisch­ver­ar­bei­tung, Fri­sö­re). Inkl. Säum­nis­zu­schlä­gen und Geld­bu­ßen muss­ten die Unter­neh­men fast 500 Mio. EUR nach­zah­len. Zusätz­lich wur­den rund 2000 Jah­re Gefäng­nis­stra­fen verhängt.

Die unter­des­sen fast lücken­lo­sen Kon­trol­len zei­gen Wir­kung. Die Ver­ge­hen wegen Schwarz­ar­beit sta­gnie­ren auf einem im Ver­hält­nis zur Gesamt­wirt­schaft nied­ri­gen Niveau und betref­fen vor allem Pro­blem-Bran­chen (vgl. Nr. 16/2014). Für Unter­neh­mer, die sich – z. B. mit Werk­ver­trä­gen oder Sub­un­ter­neh­men – in die Schwarz­ar­beit hin­ein­zie­hen lässt, ist das Risi­ko enorm. Inso­fern sind Sie gut bera­ten, bei Auf­fäl­lig­kei­ten im Ablauf von Gemein­schafts­pro­jek­ten nicht die Augen zuzu­drü­cken, son­dern genau hin­zu­schau­en und ggf. anwalt­li­che Bera­tung einzuholen.

Kommunale GmbHs: BFH eröffnet neue Wege in die Gemeinnützigkeit

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH kommt jetzt vom höchs­ten deut­schen Steu­er­ge­richt (BFH). Danach ist es in Zukunft leich­ter mög­lich, kom­mu­na­le Auf­ga­ben als gemein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH) und damit steu­er­be­freit durch­zu­füh­ren. Das war bis­her so nicht mög­lich. Mit dem neu­en Grund­satz­ur­teil eröff­nen sich zahl­reiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Die neue Rechts­la­ge: Laut BFH ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass eine Kom­mu­ne hoheit­li­che Auf­ga­ben an ein recht­lich selb­stän­di­ges Unter­neh­men – z. B. in der Rechts­form einer GmbH – aus­la­gert und die­se im steu­er­li­chen Sin­ne gemein­nüt­zig tätig wird. Voraussetzung:

  1. Die steu­er­recht­li­chen Anfor­de­run­gen wer­den voll­stän­dig erfüllt (§ 52 AO). Das heißt: Erfül­lung einer gemein­nüt­zi­gen Zwecks und es wer­den kei­ne Gewin­ne gemacht.
  2. Für die Leis­tun­gen, die die gemein­nüt­zi­ge GmbH für ihren Trä­ger (hier: die Kom­mu­ne) erbringt, muss die gGmbH ange­mes­sen bezahlt wer­den. Dazu gehö­ren ein vol­ler Auf­wen­dungs­er­satz und ein markt­üb­li­cher Gewinn­auf­schlag.
  3. Beson­ders kri­tisch prü­fen die Finanz­be­hör­den, wenn die gGmbH Zuwen­dun­gen an die Kom­mu­ne macht. Es darf nicht sein, dass Über­schüs­se an die Kom­mu­ne aus­ge­schüt­tet wer­den oder dass es Sub­ven­tio­nen zuguns­ten der Kom­mu­ne gibt (z. B. Ein­satz von Per­so­nal der gGmbH für ande­re Zwe­cke, Über­las­sung von Sach­leis­tun­gen wie kos­ten­freie Ver­sor­gung von kom­mu­na­len Ver­an­stal­tun­gen) (BFH, Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12).

Bei­spiel: Die gemein­nüt­zi­ge Ret­tungs­dienst gGmbH ist zur Siche­rung einer Ver­an­stal­tung ein­ge­setzt, die von der Kom­mu­na­len Mar­ke­ting-Gesell­schaft mbH durch­ge­führt wird. Die Gemein­nüt­zig­keit ist gefähr­dend, wenn die­ser Ein­satz kos­ten­frei erfolgt. Die Ret­tungs­dienst gGmbH muss dafür ange­mes­sen ver­gü­tet wer­den –mit vol­lem Aus­la­gen­er­satz und einem (übli­chen) Gewinnaufschlag.

Mit die­sem Urteil sind die zahl­rei­chen Unwäg­bar­kei­ten um den steu­er­li­chen Sta­tus end­gül­tig bei­gelegt. Als gemein­nützige Gesellschaft­szwecke einer GmbH wer­den aner­kannt: Wis­senschaft und For­schung, Kunst und Kul­tur­för­de­rung, Umwelt- und Land­schafts­schutz, Sport‑, Jugend- oder Alten­hil­fe. Um die steuer­lichen Vergün­s­ti­gun­gen zu erre­ichen, muss die Tätig­keit der GmbH auf die selb­st­lose För­de­rung der All­ge­mein­heit gerich­tet sein. Der Kreis der geför­der­ten Per­so­nen darf daher nicht abge­schlos­sen sein. Im Gesellschaftsver­trag muss eine Klau­sel fest­gelegt wer­den, wonach die Mit­tel der GmbH allein für die satzungsmäßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Gesell­schaf­ter dür­fen kei­ne Gewin­nan­teile erhal­ten. Der Gesellschaftsver­trag muss auch eine Rege­lung dar­über enthal­ten, was mit dem Geschäft­san­teil bei Auss­chei­den eines Gesell­schaf­ters oder Auflö­sung der Gesell­schaft geschieht. Kein Gesell­schaf­ter darf mehr zurück erhal­ten, als er als Ein­lage geleis­tet hat.

Steuerplanung: Europa-Geschäfte werden komplizierter

Noch im Juni wird die EU-Kom­mis­si­on die sog. Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie über­ar­bei­ten. Hin­ter­grund: Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zur Kon­zern­be­steue­rung lau­fen nach Mei­nung der EU-Behör­den und zahl­rei­cher Finanz­mi­nis­ter in den EU-Staa­ten ins Lee­re. Was zur Ver­mei­dung von Dop­pel­be­steue­run­gen geplant war, wird in der Pra­xis von EU-weit täti­gen Unter­neh­men zur Steu­er­ge­stal­tung genutzt.

  • Ein Dorn im Auge der Finanz­be­hör­den ist die Vor­schrift, wonach aus­län­di­sche Kon­zern­töch­ter ihre Gewin­ne an die inlän­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaf­ten über­wei­sen, ohne dass die­se Gewin­ne bei der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft ver­steu­ert wer­den müs­sen. In eini­gen Län­dern sind die über­wie­se­nen Gewin­ne sogar kom­plett steuerfrei.
  • Nicht weni­ger umstrit­ten ist die Mög­lich­keit, über Lizenz­ge­büh­ren Gewin­ne steuer­begünstigt zu ver­rech­nen. Eine Pra­xis, die ins­be­son­de­re von den inter­na­tio­nal täti­gen Kon­zer­nen (IKEA, Ama­zon) aber nur sel­ten von mit­tel­stän­di­schen GmbHs mit ihren aus­län­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten genutzt wird.
Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die oben genann­ten sog. Steu­er-Schlupf­lö­cher noch im Lau­fe des Jah­res von den EU-Behör­den geschlos­sen wer­den. Die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie wird noch im Juni über­ar­bei­tet und den Finanz­mi­nis­tern vor­ge­legt. Eine steu­er­freie Gewinn­über­tra­gung von Toch­ter- auf Mut­ter­ge­sell­schaf­ten wird dann euro­pa­weit nicht mehr mög­lich sein. Auch in Sachen Lizenz­ge­büh­ren wird sich schnell etwas tun. Zwar zie­hen hier nicht alle EU-Län­der mit. Aber Finanz­mi­nis­ter Schäub­le hat bereits ange­kün­digt, dass er in Deutsch­land zügig einen Allein­gang bege­hen wird, wenn kei­ne euro­päi­sche Lösung zustan­de kommt.

Geschäftsführer im Konzern: Kein Risiko mit Verrechnungspreisen

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer bei der Abwick­lung von Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen Mut­ter- und Tochtergesell­schaf­ten steu­er­lich auf Num­mer sicher gehen wol­len, kön­nen Sie die­se Geschäf­te vor­ab von den Finanz­be­hör­den „genehmi­gen“ las­sen.  Kon­zern­in­ter­ne Lie­fe­run­gen in Euro­pa kön­nen Sie näm­lich mit dem sog. Advan­ce Pri­cing Agree­ment (APA) im Hin­blick auf ihre steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen prü­fen las­sen – und zwar vorab.

Vor­teil: Bei Ver­rech­nun­gen inner­halb ihrer Unter­neh­mens­grup­pe kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass es bei einer anschlie­ßen­den Betriebs­prü­fung nicht mehr zu steu­er­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen und sogar Steu­er­nach­for­de­run­gen kom­men wird. Aber auch Doppelbesteuerun­gen durch aus­län­di­sche Finanz­be­hör­den kön­nen damit rechts­si­cher aus­ge­schlos­sen werden.

Nach­teil: Sie sind an das Agree­ment weit­ge­hend gebun­den und kön­nen Ihre Ver­rech­­nungs­­preise nicht mehr spon­tan an Markt­si­tua­tio­nen anpas­sen. Zum Verfahrensablauf:

  1. Zunächst bean­tra­gen Sie beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) einen Ter­min für ein Vor­ge­spräch, in dem Gegen­stand und Inhalt des APA abge­stimmt werden.
  2. Anschlie­ßend stel­len Sie schrift­li­che APA-Anträ­ge bei den betei­lig­ten in- und aus­ländischen Steu­er­be­hör­den. Dazu sind je nach Vor­gang ver­schie­de­ne Unter-lagen bereit­zustellen (sie­he Merk­blatt unten).
  3. Kos­ten: Grund­ge­bühr 20.000 EUR für ein APA bzw. die Ver­län­ge­rungs- (15.000 EUR) und Ver­än­de­rungs­ge­bühr (10.000 EUR).
Das Ver­fah­ren erhöht die Rechts­si­cher­heit und ver­hin­dert Dop­pel­be­steue­run­gen. Aber: Das Ver­fah­ren ist teu­er und bin­det Sie in Ihrem Pri­cing. Außer­dem müs­sen Sie u. U. sen­si­ble Unter­neh­mens­da­ten offen legen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zum APA-Ver­fah­ren ein aus­führ­li­ches Merk­blatt her­aus­ge­ge­ben, in dem alle Ein­zel­hei­ten zur Durch­füh­rung und zur recht­li­chen Reich­wei­te aus­führ­lich erläu­tert sind (BMF-Schrei­ben IV B 4 – S 1341 – 38/06). Infos, Merk­blatt und alle For­mu­la­re und den Kon­takt zum zustän­di­gen Ansprech­part­ner gibt es im Inter­net unter: https://www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Advan­ce Pri­cing Agree­ments.

Steuer: Gewerbesteuer erhöht GmbH-Gewinn

Der BFH hat das Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er bei der Ermitt­lung des Gewin­nes von GmbHs bestä­tigt. Damit steht fest, dass die seit 2008 ein­ge­führ­te Geset­zes­än­de­rung zur Abzugs­fä­hig­keit der Gewer­be­steu­er recht­lich nicht mehr wei­ter ange­gan­gen wer­den kann (Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12).

Laut BFH ver­stößt das Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er bei den Betriebs­aus­ga­ben weder gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz noch tan­giert dies die sog. Eigen­tums­ga­ran­tie des Grundrechts.

Mitarbeiter: Der Richtige muss kündigen

Der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer kann ver­lan­gen, dass ihm mit der Kün­di­gung eine offi­zi­el­le Voll­machts­ur­kun­de im Ori­gi­nal aus­ge­hän­digt wird. Das ist immer dann wich­tig, wenn der Kün­di­gen­de (hier: ein exter­ner Per­so­nal­be­auf­trag­ter) nicht wie z. B. der per­so­nal­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ord­nungs­ge­mäß und mit Voll­mach­ten aus­ge­stat­tet in die Orga­ni­sa­ti­on des Betrie­bes ein­ge­bun­den ist (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 25.2.2014, 1 Sa 252/13).

 

Im Fall hat­te sich der exter­ne Per­so­nal­zu­stän­di­ge mit einer Kopie sei­ner Voll­macht aus­ge­wie­sen. Das genügt dem Arbeits­ge­richt nicht. Damit ist die aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung feh­ler­haft und unwirk­sam. Im Zwei­fel soll­te der – kraft sei­ner im Register­gericht ein­ge­tra­ge­nen Ver­tre­tungs­be­fug­nis für die GmbH – die Kün­di­gung selbst zeich­nen bzw. aus­spre­chen. Ach­tung: Ist Gesamt­ver­tre­tung ver­ein­bart, müs­sen die Geschäfts­füh­rer auch „gemein­sam“ kündigen.

Unfallversicherung: Gesellschafter-Geschäftsführer soll zahlen

Ist der GmbH-Geschäfts­füh­rer von der Bei­trags­pflicht zur Sozi­al­ver­si­che­rung befreit, heißt das noch lan­ge nicht, dass die­se Befrei­ung auch für die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung gilt. Die­se darf nach ihren Kri­te­ri­en ent­schei­den, ob der Geschäfts­füh­rer Pflicht­mit­glied in der Unfall­ver­si­che­rung sein muss (LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 21.2.2013, L 10 U 5019/11).

 Das klingt nach neu­em büro­kra­ti­schem Auf­wand. U. E. ist nicht nach­voll­zieh­bar, wie­so der Ent­scheid der Clea­ring­stel­le zur sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beur­tei­lung nicht für alle Zwei­ge der Sozi­al­ver­si­che­rung bin­dend ist. In der Pra­xis wer­den die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten ihre Inter­es­sen aus­spie­len und Geschäfts­füh­rer zunächst zu „Arbeit­neh­mern“ machen und ent­spre­chend ver­si­chern. Dann liegt es an Ihnen, dage­gen vorzugehen.

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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