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Volkelt-Brief 2/2015

Volkelt-FB-01Unter­neh­mens­re­gis­ter: So machen Sie die Pflicht zur Kür + Mini-GmbH: Mehr als 100.000 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten in 6 Jah­ren + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer muss Steu­er­erklä­run­gen eigen­hän­dig prü­fen Elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen: (Down­loads, Soft­ware) Geschäf­te in der EU wer­den kom­pli­zier­ter Steu­er: Kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung zur Anwen­dung der sog. Zins­schran­keOver­head: Min­dest­lohn kos­tet Unter­neh­men min­des­tens 900 Mio. EUR + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: GmbH zahlt Scha­den für Fahr­ten mit dem Pri­vat-Pkw + Kri­sen-Manage­ment: Geschäfts­füh­rer haf­tet bei spä­tem Insol­venz­an­trag für Insol­venz­geld + BISS

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

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Nr. 2/2015

Frei­burg 9. Janu­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wie oft haben Sie im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr im Unter­neh­mens­re­gis­ter recher­chiert, z. B., um den Jah­res­ab­schluss eines Kon­kur­ren­ten oder eines neu­en Geschäfts­part­ners nach­zu­prü­fen? Ich selbst habe – schon aus beruf­li­chem Inter­es­se – regel­mä­ßig rein­ge­schaut. Aller­dings mit eher beschei­de­nem Erkennt­nis­wert. Z.B., weil die Daten Ver­gan­gen­heits­wer­te sind und in der Regel 2 Jah­re zurück­lie­gen. Aus Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen klei­ne­rer Unter­neh­men weiß ich, dass die Zah­len und Fak­ten aus dem elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter nur gele­gent­lich bis sel­ten ein­ge­se­hen werden.

Hier gilt die Devi­se: „In der Bran­che weiß man ohne­hin wie es um die Kon­kur­renz steht“. Anders sieht es bei der Nut­zung im pro­fes­sio­nel­len Bereich aus. Die ver­öf­fent­lich­ten Unter­neh­mens­zah­len sind im Rating, beim Abschluss von Ver­si­che­run­gen, beim Scoring durch Wirt­schafts­aus­kunftei­en oder im Fac­to­ring eine fes­te Grö­ße. Unvoll­stän­di­ge oder unter­las­se­ne Ein­tra­gun­gen machen hier mehr als nur einen schlech­ten Ein­druck – abge­se­hen davon, dass Sie sich auf das büro­kra­ti­sche Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren plus Ver­wal­tungs­ge­bühr einlassen.

Das heißt aber nicht, dass Sie mehr Fak­ten und Daten ver­öf­fent­li­chen soll­ten als gesetz­lich vor­ge­se­hen. Oft wird z. B. der Feh­ler gemacht, dass im Anhang unnö­ti­ger­wei­se wei­ter gehen­de Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten sind (Mit­ar­bei­ter­zah­len, Namen und Adres­sen von Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern, Anga­ben zur Gewinn­ver­wen­dung, Anga­ben zu Dar­le­hen oder bestehen­den Ver­si­che­run­gen). Las­sen Sie sich vom Steu­er­be­ra­ter vor­ab die Unter­la­gen vor­le­gen, die er in den nächs­ten Wochen zur Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses 2013 ein­rei­chen wird.

Mini-GmbH: Mehr als 100.000 Unternehmergesellschaften in 6 Jahren

Die Mini-GmbH – oder Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt), wie sie mit voll aus­ge­schrie­be­nen Namen heißt – geht ins 7 Jahr. Unter­des­sen gibt es über 103.000 ein­ge­tra­ge­ne UGs. Rund 8.500 von Ihnen sind „voll­jäh­rig“ und bereits in eine GmbH umge­wan­delt. Wis­sen­schaft­lich beglei­tet wird die Ent­wick­lung der „UG“ von der Uni Jena – hier küm­mert sich der Gesell­schafts­recht­ler Prof. Dr. Wal­ter Bay­er um alle Daten und Fak­ten – er führt die offi­zi­el­le UG-Sta­tis­tik und trägt auch alle sons­ti­gen Vor­komm­nis­se rund um die „UG“ zusam­men. Zum Bei­spiel beson­ders auf­fäl­li­ge Fir­mie­run­gen wie „Gruft des Hein­rich Post­hu­mus Reuß Gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt“ oder „Oase der Barm­her­zig­keit Got­tes Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schrränkt)“.

Inter­es­sant: Die meis­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sind Ein­per­so­nen-Grün­­dun­gen (72 %). Rund 20 % der UGs haben zwei Gesell­schaf­ter, 5,3 % drei Gesell­schaf­ter. Ledig­lich 1,7 % aller Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten haben 3 und mehr Gesell­schaf­ter. Die Mini-GmbH erweist sich als aus­ge­spro­che­nes Erfolgs­mo­dell. Bis­her gibt es in der Pra­xis nur zwei noch nicht gelös­te Pro­ble­me mit die­ser Rechtsform:

  1. Zum einen ist das die vol­le Ein­zah­lung der Stamm­ein­la­gen bis zu einem Min­dest­ka­pi­tal bis 25.000 €. Hier liegt u. E. eine Benach­tei­li­gung gegen­über der Voll-GmbH vor, bei der nur 50% der Stamm­ein­la­ge ein­ge­zahlt wer­den muss.
  2. Außer­dem soll­te in Ergän­zung zum Mus­ter­pro­to­koll aus­drück­lich die Verein­barung zur Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft klar gere­gelt werden.
Beson­ders geeig­net ist die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) für Selb­stän­di­ge, die mit einem „voll­wer­ti­gen“ Unter­neh­men im Markt auf­tre­ten wol­len, als Kom­ple­men­tär in der UG & Co. KG, die weni­ger Ver­wal­tungs­kos­ten ver­ur­sacht als die voll­wer­ti­ge GmbH & Co. KG oder als Rechts­form für eine Toch­ter­ge­sell­schaft in einem klei­ne­ren Unter­neh­mens­ver­bund, die mit mög­lichst wenig Ver­wal­tungs­auf­wand gegrün­det wer­den soll.

Geschäftsführer muss Steuererklärungen eigenhändig prüfen

In den nächs­ten Wochen ist für vie­le GmbH-Geschäfts­füh­rer wie­der tro­cke­ne Schreib­tisch­ar­beit ange­sagt – der Steu­er­be­ra­ter wird die Steu­er­klä­run­gen für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr anfer­ti­gen und Ihnen zur Unter­schrift vor­le­gen. Für vie­le Kol­le­gen ist das eine rei­ne Rou­ti­ne­an­ge­le­gen­heit. Sie ver­las­sen sich blind auf Ihren Steu­er­be­ra­ter. Das ist zwar ver­ständ­lich, kann aber in der Pra­xis unan­ge­neh­me Spät­fol­gen haben. Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie schluss­end­lich ver­ant­wort­lich dafür, dass der abge­ge­be­ne Inhalt der Steu­er­erklä­run­gen kor­rekt ist – genau genom­men dür­fen Sie sich also nicht „blind“ auf Ihren Bera­ter verlassen.

Das sehen auch die Gerich­te so, die zu ent­spre­chen­den Haf­tungs­fra­gen ent­schei­den muss­ten. Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) muss der Geschäfts­füh­rer „die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen auf Rich­tig­keit prü­fen“. Unter­lässt er das, muss er Steu­er­rück­stän­de einer zwi­schen­zeit­lich liqui­dier­ten GmbH aus der eigenen Tasche zah­len (Urteil vom 28.08.2008, VII B 240/07). Im Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer über­se­hen, dass ein grö­ße­rer Betrag (250.000 €) als umsatz­steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­run­gen auf­ge­führt war. Dem Geschäfts­füh­rer – so das Gericht – hät­te das auf­fal­len müssen.

Der beschrie­be­ne Fall ist sicher­lich eine Aus­nah­me. Für die Pra­xis emp­fiehlt es sich, die Steuer­erklärungen nicht „blind“ zu unter­schrei­ben, son­dern zumin­dest immer eine Voll­stän­dig­keits­prü­fung (KSt-Erklä­rung, Anla­ge A – Nicht abzieh­ba­re Auf­wen­dun­gen – , Anla­ge WA – wei­te­re Anga­ben – , Erklä­rung zur geson­der­ten Fest­stel­lung, Gewer­be­steu­er­erklä­rung, Umsatz­steu­er­erklä­rung) und eine Plau­si­bi­li­täts­prü­fung der aus­ge­wie­se­nen Beträ­ge vorzunehmen.

Elektronische Dienstleistungen: EU-Geschäfte werden komplizierter

GmbHs, die elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen in der EU anbie­ten, müs­sen seit 1.1.2015 die neu­en Vor­schrif­ten für die Umsatz­steu­er umset­zen. Dabei geht es um das Pri­vat­kun­den-Geschäft. Wer z. B. in meh­re­re EU-Län­der an Pri­vat­kun­den Down­loads ver­kauft, muss die Umsatz­steu­er im jewei­li­gen Lang mel­den. Deut­sche Unter­neh­men kön­nen zur Ver­ein­fa­chung das MOSS-Ver­fah­ren (Mini-One-Stop-Shop) nut­zen. Dazu müs­sen Sie sich bei der Bun­des­zen­tra­le für Steu­ern (BZSt) regis­trie­ren. Die Vor­steu­er-Abwick­lung über­nimmt dann das BZSt. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren gibt es unter www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Mini-One-Stop-Shop.

Betrof­fen von dem neu­en Ver­fah­ren sind alle Unter­neh­men, die elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Das gilt z. B. für den Ver­trieb von Soft­ware über das Inter­net, aber auch die Bereit­stel­lung von Updates etwa für Apps oder für das mobi­le Navi­ga­ti­ons­sys­tem für das Auto. Betrof­fen sind auch Fir­men, die über das Netz kos­ten­pflich­ti­ge Online-Bera­tung anbie­ten. Das gilt auch für eBooks, Hör­bü­cher oder Musik-Down­loads. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die­se (kom­pli­zier­ten) Vor­schrif­ten mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen und ent­spre­chen­de Lösun­gen vor­be­rei­ten. Das betrifft z. B. auch eine zusätz­li­che Rech­nungs­stel­lung an die EU-Kun­den und die Bestim­mung der jewei­li­gen USt-Sätze.

Kleine GmbHs: So sparen Sie beim Eintrag ins Unternehmensregister

Für klei­ne­re GmbHs kann der Geschäfts­füh­rer den Jah­res­ab­schluss 2013 (Frist: spä­tes­tens 6 Wochen nach dem 31.12.2015) selbst online in das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­stel­len und damit Kos­ten spa­ren (Pau­schal­preis für die Ver­öf­fent­li­chung: 35 EUR). Dazu gehen Sie so vor:

Regis­trie­ren Zum Ein­trag der Unter­neh­mens­da­ten müs­sen Sie sich regis­trie­ren unter (www.unternehmensregister.de). Kli­cken Sie in der Kopf­zei­le auf „Regis­trie­ren” und fül­len Sie das Regis­trie­rungs­for­mu­lar aus. Sie erhal­ten per E‑Mail Ihre Zugangs­da­ten (Benut­zer­na­me und Pass­wort). Damit kön­nen Sie sich anschlie­ßend auf der Publi­ka­ti­ons-Platt­form anmelden.
Unter­la­gen­über­mit­teln Wenn Sie sich regis­triert und ange­mel­det haben, ste­hen Ihnen 2 Mög­lich­kei­ten offen, Ihre Unter­la­gen zu übermitteln:
  • Sie kön­nen Ihre Unter­la­gen ein­fach in den gän­gi­gen Daten­for­ma­ten Word, Excel, RTF oder PDF übertragen.
  • Klei­ne GmbHs kön­nen ihre Daten in das vom Unter­neh­mens­re­gis­ter bereit­ge­stell­te For­mu­lar selbst ein­tra­gen. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum For­mu­lar gibt es unter https://www.unternehmensregister.de > Ein­rei­chen im Unter­neh­mens­re­gis­ter > Jah­res­ab­schlüs­se klei­ne und kleins­te Gesell­schaf­ten > Web­for­mu­lar für klei­ne Unter­neh­men.
Daten­ver­wal­ten Wenn Sie sich auf der Publi­ka­ti­ons­platt­form mit Ihrem Benut­zer­na­men und Pass­wort anmel­den, gelan­gen Sie zum Menü „Mei­ne Daten”. Dort kön­nen Sie jeder­zeit auf Ihre Daten oder gespei­cher­te Vor­la­gen zugrei­fen und die­se bearbeiten.

 

Dru­cken Sie zunächst Ihre Jah­res­ab­schluss­da­ten aus dem zuletzt ver­öf­fent­lich­ten Geschäfts­jahr aus. Ver­glei­chen Sie die ver­öf­fent­lich­ten Pflicht­an­ga­ben mit denen aus dem aktu­el­len Jah­res­ab­schluss. Tra­gen Sie nur die bereits im letz­ten Jah­res­ab­schluss auf­ge­führ­ten Unter­neh­mens­da­ten in das Form­blatt ein. Sie müs­sen den Anhang nicht manu­ell ein­ge­ben, son­dern kön­nen den kom­plet­ten Anhang ein­ko­pie­ren.  Als klei­ne GmbH müs­sen Sie kei­ne Anga­ben zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) machen.

Keine Aussetzung der Vollziehung zur Anwendung der Zinsschranke

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen Nicht-Anwen­dungs­er­lass zur Zins­schran­ke ver­öf­fent­licht. Danach ist die BFH-Recht­spre­chung, wonach ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die Zuläs­sig­keit der sog. Zins­schran­ke geprüft wer­den müs­sen (Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13, nicht über den Ein­zel­fall anzu­wen­den (BMF-Schrei­ben vom 13.11.2014, IV C 2 – S 2742‑a/07/10001).

Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men bedeu­tet das, dass die ent­spre­chen­den Steuer­bescheide zunächst rechts­ver­bind­lich blei­ben und die fest­ge­setz­te Steu­er ord­nungs­ge­mäß abge­führt wer­den muss. Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung wird nicht gewährt. Betrof­fe­ne Unter­neh­men müs­sen also selbst tätig wer­den und unter Hin­weis auf das aus­ste­hen­de Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Ver­fah­ren Ein­spruch gegen jeden Steu­er­be­scheid einlegen.

Mindestlohn kostet  Unternehmen mindestens 900 Mio. EUR

Nach Anga­ben der Bun­des­agen­tur für Arbeit zahlt die Agen­tur mit der Ein­füh­rung des Min­dest­lohn von 8,50 EUR 900 Mio. EUR weni­ger für die Auf­sto­ckung. Das ist aber nicht Alles an Zusatz­be­las­tung für die Wirt­schaft: Für die Unter­neh­men kom­men dazu noch die Kos­ten für die Doku­men­ta­ti­on der täg­li­chen Arbeits­zei­ten. Für einen Betrieb mit 100 Mit­ar­bei­tern, die bis­her kein Arbeits­zeit­er­fas­sungs-Sys­tem ein­set­zen, liegt die Zusatz­be­las­tung monat­lich zwi­schen 200 bis 300 EUR. Das ent­spricht zusätz­li­chen Bera­ter­kos­ten und Kos­ten für die Zeit­er­fas­sung im Jahr zwi­schen 2.400 und 3.600 EUR.

GmbH zahlt Schaden für Fahrten mit dem Privat-Pkw

Sind Sie als Geschäfts­füh­rer mit Ihrem Pri­vat-Pkw geschäft­lich für die GmbH unter­wegs und erhal­ten Sie dafür kei­ne Ver­gü­tung von der GmbH (z. B. üblich: 0,30 EUR je Kilo­me­ter Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung), muss die GmbH Ihnen nach einem Unfall den Scha­den an Ihrem Wagen erset­zen (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 22.10.2014, 12 Sa 617/14).

Das gilt selbst dann, wenn Ihnen ein Fir­men­wa­gen der GmbH zur Ver­fü­gung steht, Sie aber aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen nicht die­sen, son­dern Ihren Pri­vat­wa­gen zur Erle­di­gung geschäft­li­cher Ange­le­gen­hei­ten benut­zen. Etwas ande­res gilt nur, wenn Sie per Anstel­lungs­ver­trag ver­pflich­tet sind, für geschäft­li­che Ange­le­gen­hei­ten grund­sätz­lich den Fir­men­wa­gen zu nutzen.

Geschäftsführer haftet bei spätem Insolvenzantrag für Insolvenzgeld

Stellt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu spät Insol­venz­an­trag (z. B. nach Ablauf der Drei­wo­chen­frist gemäß § 15a InsO, vor­her § 64 GmbH-Gesetz) und bean­tragt der im wei­te­ren Ablauf für die Mit­ar­bei­ter Insol­venz­geld, kann er gemäß § 826 BGB (sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung) von der Bun­des­agen­tur für Arbeit per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 19.3.2014, 11 U 215/12).

Damit ent­steht im Kri­sen­fall der GmbH für den GmbH-Geschäfts­füh­rer ein zusät­zöi­ches Haf­tungs­ri­si­ko, das bis­her so u. E. noch nicht rechts­er­heb­lich war. Aller­dings muss die BA nach­wei­sen kön­nen, dass der Geschäfts­füh­rer fahr­läs­sig bzw. vor­sätz­lich gehan­delt hat. Eine blo­ße Pflicht­ver­let­zung dürf­te für den Haf­tungs­an­spruch nicht genügen.

 

Eine unter­halt­sa­me und infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Brief

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