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Volkelt-Brief 20/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­ge­heim­nis­se: Schüt­zen Sie Ihr Know-how noch bes­ser + Geschäfts­füh­rer-Ver­ant­wor­tung: 5 Maß­nah­men gegen Geset­zes­ver­stö­ße + Neue Mit­ar­bei­ter: Die­se Zuschüs­se gibt es für Asyl­be­wer­ber  Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Zusa­ge des Betriebs­prü­fers ist kein Frei­brief + Geld: Unge­klär­te Ein­zah­lun­gen erhö­hen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn +  Neue Geset­ze: Mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Kas­sen gehen in die letz­te Run­de + BISS

 

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Frei­burg 13. Mai 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass man mit Fir­men-Wis­sen Geld ver­die­nen kann, hat sich seit den Steu­er-CDs herum­gesprochen. Nach­ah­mer gibt es allent­hal­ben (vgl. Nr. 19/2016). Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on eine Richt­li­nie zum Schutz von Geschäfts­geheimnissen auf den Weg gebracht. Damit wer­den euro­pa­weit ein­heit­li­che recht­li­che Rege­lun­gen geschaf­fen, mit denen sich Unter­neh­men gegen Daten­klau und den Ver­rat von Geschäfts­geheimnissen bes­ser schüt­zen können.

Hin­ter­grund: Die Mit­ar­bei­ter müs­sen in Zukunft ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, wel­che betrieb­li­che Infor­ma­tio­nen schutz­wür­di­ge Geschäfts­ge­heim­nis­se sind. Recht­lich sind Sie auf der siche­ren Sei­te, wenn das in den Arbeits­ver­trä­gen regeln. Das sind: 1. Wel­che Infor­ma­tio­nen sind Geschäfts­ge­heim­nis­se? (For­mu­lie­rung: „Geschäfts­ge­heim­nis­se sind alle auf das Unter­neh­men bezo­ge­nen Tat­sa­chen, Umstän­de und Vor­gän­ge, die nicht offen­kun­dig, son­dern nur einem begrenz­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich sind und an deren Nicht­ver­brei­tung das Unter­neh­men ein berech­tig­tes Inter­es­se hat“). 2. der Hin­weis dar­auf, dass der Ver­stoß gegen die Geschäfts­ge­heim­nis-Rege­lung ein (wich­ti­ger) Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges ist und 3. dass bei einem (fahr­läs­si­gen) Ver­stoß oder beim Wis­sen um einen Ver­stoß gegen die Geschäfts­ge­heim­nis-Rege­lung die Geschäfts­lei­tung unmit­tel­bar zu infor­mie­ren ist.

Eine Rege­lung soll­te in alle neu­en Arbeits­verträge auf­ge­nom­men wer­den. Sol­len Arbeits­ver­trä­ge mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers geän­dert wer­den, soll­ten Sie dar­auf hin­wir­ken, dass eine sol­che Rege­lung auf­ge­nom­men wird. Ist es nicht mög­lich, die Ände­rung durch­zu­set­zen, soll­ten Sie sich mit dem Betriebs­rat auf eine Betriebs­ver­ein­ba­rung (Aus­hang) ver­stän­di­gen. Eine Ver­an­ke­rung in den Unter­neh­mens­grund­sät­zen stärkt Ihre recht­li­che Stel­lung im Streit­fall zusätzlich.

Geschäftsführer-Aufgabe: Maßnahmen gegen Gesetzesverstöße

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass in der Fir­ma Recht und Gesetz ein­ge­hal­ten wer­den (Com­pli­ance). Ihre Ver­ant­wort­lich­keit reicht von den Steu­er- und Ab­gaben­pflichten bis zur Ein­hal­tung des Min­dest­lohns und ande­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die Rei­he der Vor­ga­ben ist in Deutsch­land. Wich­tig ist, dass Sie sich exter­nen Fach-Rat ein­ho­len, wenn Sie einen Sach­ver­halt recht­lich nicht beur­tei­len kön­nen. Dazu sind Sie ver­pflich­tet. Auch die Gerich­te ver­lan­gen das (vgl. OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Im tag-täg­li­chen Ablauf soll­ten Sie die fol­gen­den Punk­te umsetzen:

  • Unter­neh­men­grund­sät­ze: Unter­neh­mens­grund­sät­ze sind ver­bind­li­che Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter, die Geschäfts­lei­tung und alle Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens. Dar­in gere­gelt wird der Umgang mit Geschäfts­part­nern, Kun­den und unter­ein­an­der. Dar­in soll­te klipp und klar ver­ein­bart wer­den, dass sich alle Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens zur Ein­hal­tung der gel­ten­den recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­pflich­ten und Ver­stö­ße mel­den. Ver­stö­ße gegen die­se Unter­neh­mens­grund­sät­ze sind arbeits­recht­lich relevant.
  • Das Vier­au­gen-Prin­zip: Wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen und wich­ti­ge Auf­ga­ben (Auf­trags­ver­ga­be, Über­wei­sun­gen) wer­den grund­sätz­lich nicht von einer Peron allein durchgeführt.
  • Doku­men­ta­ti­on: Der Zugriff auf alle (sen­si­blen) Daten des Unter­neh­mens soll­te voll­stän­dig und über einen län­ge­ren Zeit­raum doku­men­tiert wer­den. Als Unter­neh­mer müs­sen Sie wis­sen, wer, wann auf wel­che Daten Zugriff hat und hatte.
  • Ein­set­zen von Fach­be­auf­trag­ten: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie bestimm­te Zustän­dig­kei­ten an Fach­be­auf­trag­te dele­gie­ren, z. B. der Sicher­heits­be­auf­trag­te in bestimm­ten Bran­chen, der Daten­schutz­be­auf­trag­te, Umwelt­schutz­be­auf­trag­te, Beauf­trag­ter für Brand­schutz usw. Den­noch haben Sie die letz­te Über­wa­chungs­pflicht, dass hier sorg­fäl­tig gear­bei­tet wird. Dazu soll­ten Sie sich in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über den Sta­tus berich­ten lassen.
  • Ein­set­zen von Ver­trau­ens­per­so­nen und Schieds­stel­len: Dazu gehö­ren auch Vor­keh­run­gen zum Schutz der Mit­ar­bei­ter vor Mit­ar­bei­tern, die sich nicht an die Regeln hal­ten. Reagiert z. B. ein Mit­ar­bei­ter mit Per­so­nal­funk­ti­on nicht auf einen Mob­bing-Vor­wurf, soll­te eine (Ver­trau­ens-) Stel­le ein­ge­rich­tet sein, an die sich der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter wen­den kann, ohne dass er Nach­tei­le befürch­ten muss. In Fir­men mit vie­len Mit­ar­bei­tern ist auch die Ein­set­zung einer Schieds­stel­le in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten hilf­reich, z. B. bei der Urlaubs­ab­stim­mung oder bei Ungleich­hei­ten in der Prä­mi­en­ver­ga­be oder im Aus­wahl­ver­fah­ren für die betrieb­li­che Stellenausschreibung.

Neue Mitarbeiter: Zuschüsse für Asylbewerber

Der Arbeits­kräf­te­man­gel zwingt der­zeit vie­le Unter­neh­mer zum Impro­vi­sie­ren. Vie­le hel­fen sich damit, indem sie Ihre bewähr­ten Arbeits­kräf­te ent­las­ten und ihnen mehr Frei­raum schaf­fen, indem man ihnen für ein­fa­che Tätig­kei­ten weni­ger qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter zur Sei­te stellt. Hilf­rei­che Infos zur Beschäf­ti­gung von Asyl­su­chen­den gibt es bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit ( > www.arbeitsagentur.de > Arbeit und Aus­bil­dung für Asyl­su­chen­de). Neben spe­zi­el­len Ange­bo­ten für Asyl­su­chen­de gibt es aber auch zahl­rei­che För­der­pro­gram­me zur Ein­glie­de­rung von Arbeit­neh­mern, die Sie auch für Asyl­su­chen­de bean­spru­chen kön­nen. Im Ein­zel­nen sind das:

Ein­glie­de­rungs­zu­schuss: Zur Ein­glie­de­rung von Arbeit suchen­den und erschwert ver­mit­tel­ba­ren Arbeit­neh­mern gibt es einen Ein­glie­de­rungs­zu­schuss (EGZ) zum Arbeits­ent­gelt als Aus­gleich für deren Min­der­leis­tung (Gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen, feh­len­der Berufs­ab­schluss) Der Zuschuss wird maxi­mal in Höhe von 50 % des Ent­gelts gewährt und für die Dau­er von 12 Mona­ten aus­ge­zahlt. Der EGZ muss vor Beginn der Beschäf­ti­gung bei der BA bean­tragt wer­den. Die­se muss zustim­men. Für Flücht­lin­ge mit Auf­ent­halts­er­laub­nis erhält der Arbeit­ge­ber sofort einen EGZ, für Gedul­de­te und Asyl­be­wer­ber nach 3 Monaten.

Beruf­li­che Ein­glie­de­rung: Um vor­han­de­ne berufs­fach­li­che Kennt­nis­se eines Asyl­be­wer­bers fest­zu­stel­len, kann der Arbeit­ge­ber eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung (MAG) durch­füh­ren. Die­se darf maxi­mal 6 Wochen dau­ern. Min­dest­lohn ist nicht vor­ge­schrie­ben. Das muss aber bei der zustän­di­gen Arbei­tagen­tur bean­tragt wer­den. Die­se muss zustim­men. Asyl­be­wer­ber mit Auf­ent­halts­sta­tus dür­fen sofort an der MAG teil­neh­men, Gedul­de­te und Asyl­be­wer­ber nach 3 Monaten.

Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung: Mög­lich ist eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung (EQ) über einen Zeit­raum von 6 bis 12 Mona­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass der Bewer­ber nicht in vol­lem Umfang für eine Aus­bil­dung geeig­net, lern­be­ein­träch­tigt (Spra­che) und sozi­al benach­tei­ligt ist. Für die Dau­er einer EQ muss der Arbeit­ge­ber kei­nen Min­dest­lohn zah­len. Die För­de­rung muss bei der BA bean­tragt wer­den, die Aus­län­der­be­hör­de muss dies geneh­mi­gen. Erfor­der­lich ist der Abschluss eines EQ-Ver­trags zwi­schen Arbeit­ge­ber und dem Asyl­be­wer­ber, in dem die Inhal­te der Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me defi­niert und die Ver­gü­tung fest­ge­legt wird. Die Asyl­be­rech­tig­ten dür­fen grund­sätz­lich dar­an teil­neh­men, Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te nach einem Auf­ent­halt von 3 Monaten.

Wei­ter­bil­dung: Eine Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me kommt in Fra­ge, wenn der Bewer­ber eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen hat, er die­se aber nicht nach­wei­sen kann oder sei­ne Aus­bil­dung hier nicht aner­kannt ist. Die För­de­rung für eine Umschu­lung oder Aus­bil­dung (§§ 81 ff. SGB III) bedarf der Zustim­mung der BA und der Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de. Die Zustim­mung ent­fällt bei aner­kann­ten Ausbildungsberufen.

Aus­bil­dungs­be­glei­ten­de Hil­fen: Seit dem 1.1.2016 kön­nen Gedul­de­te erst­mals bei ihrer Aus­bil­dung mit aus­bil­dungs­be­glei­ten­den Hil­fen (ABH) unter­stützt wer­den (§ 75 SGB III). Die­se umfas­sen z. B. Sprach­kur­se oder eine sozi­al­päd­ago­gi­sche Beglei­tung, um einen erfolg­rei­chen Start ins Berufs­le­ben zu ermög­li­chen. Die ABH kön­nen maxi­mal bis zu 6 Mona­te nach Auf­nah­me eines Arbeits­ver­hält­nis­ses genutzt wer­den. Die Kos­ten wer­den durch die Arbeits­agen­tu­ren bzw. Job­cen­ter voll­stän­dig ersetzt.

Geschäftsführer-Gehalt: Zusage des Prüfers ist kein Freibrief

Selbst wenn die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers abge­än­dert wur­den, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis pas­sie­ren, wenn z. B. ein ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt, der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut. Das Finanz­amt kann das Gehalt jeder­zeit anhand von Gehalts­struk­tur-Unter­su­chun­gen (Kien­baum Geschäfts­füh­rer-Gehalts­­stu­die/B­BE Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­­tungs-Stu­die) auf Ange­mes­sen­heit prü­fen (BFH, Beschluss vom 17.2.2010, I R 79/08). Beach­ten Sie die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den, die Karls­ru­her-Tabel­len.

Laut BFH kann das soweit gehen, dass das FA bei unver­än­der­ter Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts gegen­über dem Vor­jahr nach neu­en Erkennt­nis­sen eine vGA unter­stel­len kann. Hat das Finanz­amt z. B. im Vor­jahr die Ver­gleichs­zah­len gar nicht aus­ge­wer­tet und moniert erst spä­ter bei einem Gehalts­ver­gleich die Höhe, bleibt Ihnen nur die Mög­lich­keit, das vor dem Finanz­ge­richt prü­fen zu las­sen. Einen Anspruch auf „gleich­mä­ßi­ge“ Behand­lung haben Sie aller­dings nicht.

Geld: Ungeklärte Einzahlungen erhöhen den Gewinn

Ist eine Gut­schrift auf einem GmbH-Kon­to aus einer Aus­lands­über­wei­sung nicht objek­tiv nach­voll­zieh­bar (Rech­nungs­stel­lung), kann das Finanz­amt die­sen Betrag als steu­er­pflich­ti­gen Umsatz behan­deln. Dar­aus wird Umsatz­steu­er fäl­lig. Dar­über hin­aus darf das Finanz­amt den vol­len Betrag dem Gewinn zurech­nen (FG Mün­chen, Urteil vom 9.12.2015, 7 V 2743/15).

Der Geschäfts­füh­rer hat­te ange­ge­ben, dass es sich um eine (durch­aus übli­che) Abwei­chung von einer für einen chi­ne­si­schen Geschäfts­part­ner aus­ge­stell­ten Rech­nung han­delt. Dazu das FG: Selbst wenn eine betrags­mä­ßi­ge Abwei­chung von der aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen durch­aus üblich sein soll­ten, ist das Finanz­amt berech­tigt, einen tat­säch­li­chen Umsatz zu unter­stel­len und eine ent­spre­chen­de Besteue­rung vor­zu­neh­men. Das dürf­te auch der Steu­er­be­ra­ter nicht anders beurteilen.

Manipulationssichere Kassen gehen in die letzte Runde

Unter­des­sen steht der Gesetz­ent­wurf einer „Tech­ni­schen Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Geset­zes zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen(vgl. zuletzt Nr. 14/2016). Unter­des­sen hat der Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) dazu Stel­lung genom­men und dar­auf hin­ge­wie­sen, dass mit der Kas­sen­nach­schau und den erhöh­ten Buß­gel­dern bei Miss­brauch und/oder Anwen­dungs­feh­lern dras­ti­sche Kon­se­quen­zen dro­hen (Quel­le: DStV-Stel­lung­nah­me S 05/16).

Die Steu­er­be­ra­ter kri­ti­sie­ren vor allem, dass im Geset­zes­text zahl­rei­che nicht ein­deu­tig defi­nier­te Begrif­fe ver­wen­det wer­den, so z. B. die Auf­zeich­nungs­pflicht für „ande­re Vor­gän­ge“. Dahin­ter ver­ber­gen sich Stor­nos oder Trai­nings­bu­chun­gen. In der Pra­xis – so der DStV – sind das genau die Pro­ble­me, die immer wie­der zu Steu­er­schät­zun­gen und finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren füh­ren. Gehen Sie davon aus, dass das Gesetz wohl noch in 2016 ver­ab­schie­det wird. Inwie­weit bis dahin ent­spre­chend den Vor­ga­ben zer­ti­fi­zier­te Kas­sen­sys­te­me von den Her­stel­lern bereit­ge­stellt wer­den kön­nen, ist aller­dings der­zeit noch offen.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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