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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2018

  1. Gute Bera­ter – schlech­te Bera­ter: Wann wech­seln? + GmbH-Pla­nung: Fuß­ball-WM, Som­mer­fe­ri­en und Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen + Digi­ta­les: Hier gibt es Geld für Pro­jek­te und Ideen + GmbH-ORGA: Wie viel Mee­ting muss wirk­lich sein + Büro­kra­tie: Zoll darf aus­län­di­sche Lkw-Fah­rer prü­fen + GmbH/Geld: Geschäfts­füh­rer muss in Sachen Bank-Bear­bei­tungs­ge­büh­ren aktiv wer­den + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Neu rech­nen bei der Beitragsrückerstattung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 11. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

das Markt­for­schungs­un­ter­neh­men S.W.I Finan­ce (Ham­burg) hat jetzt den Berufs­stand der Steu­er­be­ra­ter unter die Lupe genom­men und die TOP 500 unter den deut­schen Steu­er­be­ra­tern gekürt. Die Lis­te wur­de jüngst im Han­dels­blatt ver­öf­fent­licht. Wer sich aber als wech­sel­be­rei­tes GmbH-Man­dat davon eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe erwar­tet hat, muss mit Ernüch­te­rung fest­stel­len: Es han­delt sich ledig­lich um eine Auf­lis­tung der Steu­er-Kanz­lei­en, die sich an der Umfra­ge der Markt­for­scher betei­ligt haben und die regel­mä­ßig Wei­ter­bil­dung betrei­ben – was aller­dings ohne­hin ein berufs­stän­di­sches Muss ist. Das sind z. B. für Frei­burg oder Saar­brü­cken – also Städ­te mit 300.000 und mehr Ein­woh­nern – gera­de ein­mal zwei oder drei Steu­er­be­ra­ter genannt, die sich jetzt TOP-Steu­er­be­ra­ter 500 nen­nen dür­fen. U. E. genügt das aller­dings bei wei­tem nicht, um eine Emp­feh­lung für einen Bera­ter-Wech­sel auszusprechen.

Wich­tig: Kün­di­gen Sie Ihr altes Man­dat schrift­lich, auf Ter­min und zah­len Sie alle aus­ste­hen­den Hono­rarab­rech­nun­gen – ansons­ten hat der (ehe­ma­li­ge) Bera­ter das Recht, die Her­aus­ga­be von Unter­la­gen zu ver­wei­gern (Zurück­be­hal­tungs­recht). Das ist ärger­lich und hält den Geschäfts­be­trieb unnö­tig auf.

Bes­ser ist es, das Gespräch mit den Kol­le­gen über den qua­li­fi­zier­ten Bera­ter zu suchen. Wich­tig ist, dass der bereits GmbHs (Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) in ver­gleich­ba­rer Grö­ßen­ord­nung und am bes­ten in der glei­chen Bran­che berät. Auch hier gilt: Kein Bera­ter­wech­sel ohne Refe­ren­zen ein­ge­holt und nach­ge­prüft zu haben. Im Zwei­fel holen Sie sich Zusatz-Infor­ma­tio­nen von der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer ein. Wich­tig ist, dass die Che­mie stimmt.

 

GmbH-Planung: Fußball-WM, Sommerferien und Vertretungsregelungen 

Noch sind es gera­de ein­mal etwas über 5 Wochen bis zum Start der Fuß­ball-Welt­meis­ter­schaft 2018 in Russ­land (14.6.2018 bis 15.7.2018). Die ech­ten Fans haben bereits Urlaub ein­ge­reicht. Erfah­rungs­ge­mäß las­sen sich aber auch die im Betrieb ver­blie­be­nen Mit­ar­bei­ter schnell von der Eupho­rie anste­cken, so dass Sie gut dar­an tun, dar­auf hin­zu­wei­sen, wel­che Rechts­la­ge gilt und wel­che Regeln in Ihrem Betrieb gel­ten. Die meis­ten Spie­le der WM fin­den am Nach­mit­tag (14 Uhr), am spä­ten Nach­mit­tag (16 oder 17 Uhr) oder abends (20 Uhr) statt  (Fuß­ball-WM > Spiel­plan). Damit sind fast alle Bran­chen und Betrie­be tan­giert. Was sagt das Arbeits­recht? Wie lösen Sie Ziel­kon­flik­te kon­struk­tiv für den Betrieb und den Fuß­ball-Fan? Hier eini­ge Hin­wei­se zum Handling:

  Die Rechts­la­ge Prak­ti­sche Umsetzung
Fern­se­hen Arbeit­neh­mer dür­fen ohne Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers in der Regel wäh­rend der Arbeits­zeit kei­ne WM-Spie­le im Fern­se­hen ver­fol­gen. Denn wer Fern­se­hen schaut, wird durch den opti­schen Reiz so stark abge­lenkt, dass er sich nicht mehr auf sei­ne Tätig­keit kon­zen­trie­ren kann. Eine Aus­nah­me kann für Arbeit­neh­mer gel­ten, bei denen auch vor der WM am Arbeits­platz ein Fern­se­her ein­ge­schal­tet ist. In sol­chen Fäl­len ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Fern­se­hen auch wäh­rend der Welt­meis­ter­schaft erlaubt ist. Der Arbeit­ge­ber darf aller­dings zu den Fuß­ball-Über­tra­gun­gen „nein“ sagen. Wer bei­spiels­wei­se aus beruf­li­chen Grün­den wäh­rend der Arbeits­zeit die Nach­rich­ten ver­fol­gen muss, darf nicht ein­fach zu den WM-Spie­len umschalten.
Radio Beim Radio­hö­ren ist je nach Tätig­keit vor­stell­bar, dass man einer­seits zuhö­ren und ande­rer­seits wei­ter­ar­bei­ten kann. Des­halb hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG, Beschluss v. 14.1.1986) ent­schie­den, dass Radio­hö­ren am Arbeits­platz erlaubt ist, vor­aus­ge­setzt, der Arbeit­neh­mer erle­digt sei­ne Auf­ga­ben kon­zen­triert, zügig und feh­ler­frei, und stört mit den Radio­ge­räu­schen weder Kol­le­gen noch Kunden. Der Arbeit­ge­ber kann das Radio­hö­ren den­noch ver­bie­ten. Er muss aller­dings das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beach­ten, denn die Fra­ge, ob im Betrieb wäh­rend der Arbeits­zeit Radio gehört wer­den darf, betrifft die Ord­nung des Betrie­bes und das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer im Betrieb. Ein ohne Zustim­mung des Betriebs­rats aus­ge­spro­che­nes Ver­bot ist unwirksam.
Inter­net Die pri­va­te Inter­net- und E‑Mail-Nut­zung am Arbeits­platz stellt nach der Recht­spre­chung des BAG eine Ver­let­zung arbeits­ver­trag­li­cher Pflich­ten dar – ins­be­son­de­re, wenn Sie Ihren Arbeit­neh­mer die pri­va­te Nut­zung aus­drück­lich unter­sagt haben. U. E. soll­ten Sie davon nicht abwei­chen.         Aber wenn Ihr Mit­ar­bei­ter nur den „Zwi­schen­stand einer Begeg­nung“ wis­sen will, soll­ten Sie (groß­zü­gig) bei­de Augen zudrücken.
Arbeits­zeit Es gel­ten die übli­chen Urlaubs­ver­pflich­tun­gen – also nur mit Geneh­mi­gung und betrieb­li­cher Abstim­mung. Ist ein Kol­le­ge am fol­gen­den Tag krank, soll­ten Sie genau­er hin­schau­en und sofort anspre­chen, dass Sie im Wie­der­ho­lungs­fall nicht taten­los zuschau­en werden. Glei­ten, Abbau von Über­stun­den, Schicht­tausch mit weni­ger Fuß­ball-inter­es­sier­ten Kol­le­gen, Nacharbeiten

 

Eini­ges wird davon abhän­gen, wie sich die Deut­sche Mann­schaft im Ver­lauf des Tur­niers schlägt. Nicht weni­ge Exper­ten gehen davon aus, dass es mit einer Titel­ver­tei­di­gung nicht ganz ein­fach wer­den dürf­te – so dass für Arbeit­ge­ber das Gröbs­te bereits nach dem Ach­tel­fi­na­le – sprich: nach 2 Wochen bzw. Anfang Juli – aus­ge­stan­den ist. Aber wie heißt es so schön: Der Ball ist rund und Alles ist mög­lich. Tat­sa­che ist, dass Fuß­ball-Fans die Welt ziem­lich ver­bis­sen sehen kön­nen und Sie sich kei­nen Gefal­len tun, wenn Sie sich pro­vo­zie­ren las­sen Kon­flik­te hochschaukeln.

 

Digitales: Hier gibt es Geld für Projekte und Ideen

Für die Ent­wick­lung und Digi­ta­li­sie­rung der Pro­duk­te kön­nen Unter­neh­men bis zu 1,25 Mio. EUR Betei­li­gungs­fi­nan­zie­rung erhal­ten. Vor­aus­set­zung: Sie fin­den einen zusätz­li­chen Inves­tor (Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft). Das kann auch eine Pri­vat-Equi­ty-Finan­zie­rung sein, aber z. B. auch eine Betei­li­gung durch einen Mana­ger, der sich neu ori­en­tie­ren will und der mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen oder z. B. mit der Abfin­dung vom vor­he­ri­gen Arbeit­ge­ber in eine Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft ein­steigt und in Ihr Unter­neh­men inves­tie­ren will.

  • Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung Ihres Unter­neh­mens aus dem ERP-Betei­li­gungs­pro­gramm sind:
  • Es muss sich um ein klei­nes Unter­neh­men han­deln (bis zu 50 Mio. EUR Umsatz, in begrün­de­ten Fäl­len bis zu 75 Mio. EUR Umsatz).
  • Geför­dert wer­den: Koope­ra­tio­nen, Inno­va­ti­ons­pro­jek­te (ein­schließ­lich Ent­wick­lung und Kom­mer­zia­li-sie­rung neu­er Pro­duk­te, Umstel­lun­gen bei Struk­tur­wan­del, die Errich­tung, Erwei­te­rung, grund­le­gen­de Ratio­na­li­sie­rung oder Umstel­lung von Betrieben).
  • Geför­dert wer­den Betei­li­gun­gen durch eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft/Privat Equi­ty bis zu 1,25 Mio. EUR.

Alle wei­te­ren Infos zum EPR-Betei­li­gungs­pro­gramm fin­den Sie unter https://www.kfw-mittelstandsbank.de > Unter­neh­men > Erwei­tern & Fes­ti­gen > För­der­pro­duk­te > ERP Betei­li­gungs­pro­gramm (Merk­blatt, voll­stän­di­ge Antrags­vor­aus­set­zun­gen, Antragsformular).

In der Tat füh­len sich immer mehr Geschäfts­füh­rer von klei­ne­ren Unter­neh­men benach­tei­ligt was die Finan­zie­rung von For­schung und Ent­wick­lung, aber auch die För­de­rung von Pro­dukt­in­no­va­tio­nen betrifft. Gera­de in der Pha­se beschleu­nig­ter Digi­ta­li­sie­rung brau­chen vie­le Unter­neh­men neue Fach­kräf­te, IT-Exper­ten, Pro­gram­mie­rer oder Web­de­si­gner. Jun­ge Start­Up-Unter­neh­men haben unter­des­sen in der Regel einen leich­te­ren Zugang zum Kapi­tal­markt und tun sich um Eini­ges leich­ter, ihr Geschäfts­mo­dell an die Anspruchs-Vor­aus­set­zun­gen und For­de­run­gen der Inves­to­ren anzu­pas­sen – auch des­we­gen, weil sie nicht noch eine Alt­last aus bestehen­den Kapa­zi­tä­ten und bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen über­neh­men müs­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind danach gut bera­ten, die für sie geeig­ne­ten För­der­mit­tel sys­te­ma­tisch zu erschließen.

 

GmbH-ORGA: Wie viel Meeting muss wirklich sein

Vor lau­ter Mee­tings kom­me ich kaum noch zum arbei­ten“. Das Phä­no­men ist in vie­len Unter­neh­men bekannt. Auch ohne kon­kre­ten Anlass sind schon am Mon­tag­mor­gen bis zu 10 Ter­mi­ne über die Woche für Jour-fix-Ter­mi­ne geblockt. Wel­che Vor­ga­ben kön­nen Sie hier als Chef geben? Ver­schaf­fen Sie sich zunächst einen Überblick:

  • Wie vie­le Jour-Fix-Ter­mi­ne (Bud­get­run­de, Inves­ti­ti­ons­gre­mi­um, Stra­te­gie-Mee­ting, QM-Grup­pe usw.) tagen regelmäßig?
  • Wie vie­le die­ser Grup­pen haben mehr als eine hand­voll Mitglieder?
  • Wie vie­le die­ser Grup­pen sind aus­schließ­lich oder über­wie­gend mit Füh­rungs­kräf­ten besetzt?
  • In wel­cher die­ser Grup­pen wer­den Ent­schei­dun­gen getroffen?
  • Wel­che die­ser Grup­pen die­nen der rei­nen Informationsvermittlung?
  • Haben Sie nach die­ser Bestands­auf­nah­me den Ein­druck, dass der Büro­kra­tie­fak­tor mehr als 10 % der Arbeits­zeit der Mit­ar­bei­ter bin­det, soll­ten Sie sich etwas ein­fal­len lassen.

Infor­mel­le Infor­ma­ti­on ist effek­ti­ver als hier­ar­chi­sche Infor­ma­ti­on. Schaf­fen Sie für Ihre Mit­ar­bei­ter den „Raum“, in dem infor­mel­ler Aus­tausch statt­fin­den kann. Und zwar dort, wo die Men­schen arbei­ten. Bei Goog­le z. B. gibt es über­all da, wo die Mit­ar­bei­ter sich zwangs­läu­fig tref­fen, klei­ne Cafe-Ecken mit schwar­zem Brett und Notebook.

Laut Proud­foot Con­sul­ting ver­bringt jeder Arbeit­neh­mer Deutsch­land 32 Arbeits­ta­ge pro Jahr in (frucht­lo­sen) Mee­tings oder ähn­li­chen Zeit­fres­sern. Es gibt vie­le Mög­lich­kei­ten, hier ein­zu­grei­fen: Hat das Mee­ting eine wirk­li­che Exis­tenz­be­rech­ti­gung? Vier­zehn­tä­gi­ger statt wöchent­li­chem Tagungs­rhyth­mus? Ver­klei­ne­rung der Grup­pe? Gibt es eine Tages­ord­nung? Wie vie­le Lösungs­vor­schlä­ge wer­den tat­säch­lich gemacht? Auf jeden Fall soll­ten Sie es nicht so weit kom­men las­sen, dass sich Mee­tings wie Ritua­le dahin schlep­pen – und kei­nem etwas bringen.

 

Bürokratie: Zoll darf ausländische Lkw-Fahrer prüfen

Für Klar­heit in der Logis­tik-Bran­che sorgt jetzt ein Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Baden-Würt­tem­berg. Die Rich­ter stel­len klar, dass das Haupt­zoll­amt auch zur Über­prü­fung aus­län­di­scher Lkw-Fah­rer in Deutsch­land (hier: vor den Werks­to­ren des belie­fer­ten Betrie­bes) berech­tigt ist. Dabei geht es um Fest­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­be­stim­mun­gen. Das gilt sowohl für den Nach­weis der Höhe der gezahl­ten Löh­ne und für die Auf­zeich­nun­gen der Arbeits­zei­ten (FG Baden-Würt­tem­berg, Beschluss v. 28.7.2017, 11 V 2865/168).

 

GmbH/Geld: Geschäftsführer muss in Sachen Bank-Bearbeitungsgebühren aktiv werden

Bereits in Aus­ga­be 4/2018 hat­ten wir auf ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zum Rück­zah­lungs­an­spruch für zu unrecht gezahl­te Bank-Bear­bei­tungs­ge­büh­ren hin­ge­wie­sen (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15). Beson­der­heit: Die­ser Rück­zah­lungs­an­spruch gilt auch für Unter­neh­men – also auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – und betrifft alle lauf­zeit­un­ab­hän­gig ver­ein­bar­ten Gebüh­ren, die die Bank Ihnen bzw. Ihrer GmbH in Rech­nung gestellt hat. Der BGH stellt aus­drück­lich klar, dass die­se Rechts­la­ge bereits für Dar­le­hen ab dem Jahr 2015 gilt.

Beach­ten Sie die Fris­ten. Dabei gilt: Bear­bei­tungs­ge­büh­ren, die im Lau­fe des Jah­res 2015 gezahlt wur­den, ver­jäh­ren zum Jah­res­en­de 2018. Bis dahin müs­sen Sie Ihre Ansprü­che gel­tend gemacht haben. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie dazu Ihren Haus­an­walt ein­schal­ten und ent­spre­chend beauf­tra­gen. Ver­säu­men Sie das, dür­fen Sie sich nicht wun­dern, wenn der ein oder ande­re Gesell­schaf­ter Ihnen Unter­las­sung zu Unguns­ten der GmbH unter­stellt und Sie in Regress nimmt.

 

Geschäftsführer privat: Neu rechnen bei der Beitragsrückerstattung

Wenn Sie – als pri­vat Ver­si­cher­ter – Krank­heits­kos­ten (Behand­lungs­kos­ten, Mate­ri­al, Rezept­ge­büh­ren) aus der eige­nen zah­len, um in den Genuss der jähr­li­chen Bei­trags­rück­zah­lung zu kom­men, müs­sen Sie ab sofort genau rech­nen. Es gibt kei­nen Steu­er­vor­teil mehr. Sol­che Kos­ten wer­den von Ihrem Finanz­amt nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. Sie müs­sen also brut­to für net­to rech­nen (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) setzt damit sei­ne unter­des­sen sehr restrik­ti­ve Recht­spre­chung zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Krank­heits­kos­ten fort. Nur im beson­de­ren Aus­nah­me­fall – z. B. wenn mit der Über­nah­me der Kos­ten eine nicht zumut­ba­re wirt­schaft­li­che Belas­tung für den Pati­en­ten ein­tritt – könn­te ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Fra­ge kom­men. Z. B., wenn die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung gemäß § 33 Abs. 3 EStG erreicht wird. Laut Tabel­le ist das ein Ein­kom­men bis zu 15.340 EUR im Jahr – als (gut dotier­ter) Geschäfts­füh­rer haben Sie damit in der Regel kei­ne Chan­ce auf den Sonderausgabenabzug.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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