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Volkelt-Brief 18/2014

The­men heu­te: Dro­hun­gen, Ein­schüch­te­run­gen – wie weit Finanz­be­am­te gehen + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet für Ver­stö­ße gegen die Lega­li­täts­pflicht + Ver­lust­ab­zug: Was bedeu­ten die neu­en BMF-Vor­schrif­ten für Ihre GmbH? + Geschäfts­füh­rer-Pflicht­ver­si­che­rung: Geschäfts­füh­rer kom­men immer schwe­rer raus + Wirt­schafts­recht: GmbH/UG hat Anspruch auf kos­ten­lo­sen Ein­trag ins Telefonbuch/Telefonbuch.de + Steu­er­ge­stal­tung: Kei­ne dop­pel­te Erstat­tung von Kapi­tal­ertrag­steu­er + Miet­recht: Gewer­be­raum-Ver­mie­ter darf Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung erhö­hen+ Steu­er: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prüft AdV auf die Zins­schran­ke + BISS

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Nr. 18/2014

Frei­burg, 2.5.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wie es im Umgang zwi­schen den Finanz­be­hör­den und Unter­neh­mern bestellt ist, offen­bart eine Initia­ti­ve des Wirt­schafts­ver­ban­des indus­tri­el­ler Unter­neh­men Baden (WVIB). Es geht dar­um, wie die deut­schen Behör­den aus­län­di­sche Nie­der­las­sun­gen behan­deln und was für ein Umgangs­ton die Behör­den­ver­tre­ter dabei auf­le­gen. Der WVIB hat es geschafft, die Par­tei­en an den Tisch zu brin­gen und über Ver­bes­se­run­gen und ver­trau­ens­bil­den­de Maß­nah­men zu ver­han­deln. Eines der Ergeb­nis­se der Gesprä­che: „Man ver­pflich­tet sich, auf Vor­wür­fe, Unter­stel­lun­gen und Dro­hun­gen zu ver­zich­ten“. Das geht in Rich­tung Finanz­be­hör­den und um die Steu­er­pra­xis, wonach Aus­lands­nie­der­las­sun­gen ledig­lich eine Gewinn­mar­ge von 5 % des Umsat­zes zuge­bil­ligt wird – ganz unab­hän­gig von den tat­säch­li­chen Bege­ben­hei­ten. Bereits im Vor­feld berich­te­ten vie­le betrof­fe­ne Unter­neh­mer von Basar-Situa­tio­nen und um Kuh­han­del mit Finanz­ge­richts­pro­zes­sen, die die Unter­neh­men mit jah­re­lan­gen Unsi­cher­hei­ten belasten.

Fazit: Die Gesprä­che zwi­schen den badi­schen Unter­neh­mern und der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he wer­den fort­ge­setzt. Über die Ergeb­nis­se wird der Finanz­mi­nis­ter – und hof­fent­lich auch alle davon betrof­fe­nen Unter­neh­men und die Öffent­lich­keit – informiert.

Für die Pra­xis: Hin­ter­grund der Aus­ein­an­der­set­zung ist die Pra­xis der Finanz­be­hör­den, die Geschäf­te von Zweig­nie­der­las­sun­gen und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten im Aus­land nach den Vor­schrif­ten für inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nungs­prei­se und (in Zukunft) nach der Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung steu­er­lich zu erfas­sen und zu bewer­ten. Bei­de BMF-Vor­ga­ben sind behörd­li­che Umset­zun­gen, die mit dem Außen­steu­er­recht – also der Besteue­rung Aus­lands­ge­schäf­ten inlän­di­scher Unter­neh­men– nicht im Ein­klang ste­hen und sich nicht auf kla­re Rechts­vor­schrif­ten beru­fen, son­dern ver­wal­tungs­in­ter­ne Umset­zun­gen „im kaum kon­trol­lier­ba­ren, rechts­frei­en Raum“ sind. Damit ist es den Unter­neh­men auch nur schwer mög­lich, sich dage­gen gericht­lich zu wehren.

Geschäftsführer haftet für Verstöße gegen die Legalitätspflicht

Es ist nicht von der Hand zu wei­sen, dass der Erfolg deut­scher Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Geschäft auch dar­auf beruht, dass man sich den lan­des­ty­pi­schen Gepflo­gen­hei­ten ange­passt hat. So sind Bak­schisch und klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten kei­ne Erfin­dung der Neu­zeit und selbst in einer gan­zen Rei­he von Län­dern der EU ver­brei­tet Phä­no­me­ne. Ein Rich­tung wei­sen­des Urteil zur Haf­tung der Geschäfts­lei­tung zu die­sem The­men­kom­plex kommt jetzt vom LG München.

Hin­ter­grund: Mit allen Sie­mens-Mit­ar­bei­tern, die in das Sys­tem der schwar­zen Kas­sen und Kor­rup­ti­ons­zah­lun­gen im Fern­ost-Geschäft ver­wi­ckelt waren, wur­den außer­ge­richt­li­che Ver­glei­che ver­ein­bart. Nur der Fall eines Vor­stands-Mit­glieds wur­de gericht­lich ent­schie­den. Dazu das LG Mün­chen: „Der Ange­klag­te wird in vol­lem Umfang zum Scha­dens­er­satz gegen­über der Sie­mens AG ver­ur­teilt“ (15 Mio. EUR für Anwalts- und Gerichts­kos­ten). Die im Urteil genann­ten Rechts­grund­sät­ze gel­ten auch für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer (LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie vom Unter­neh­men immer dann per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie zulas­sen, dass gegen Recht und Gesetz ver­sto­ßen wird (Lega­li­täts­pflicht). Danach haf­tet der Geschäfts­füh­rer auch, wenn er sol­che Ver­stö­ße dul­det – also davon weiß und nichts dage­gen unter­nimmt. Und auch dann, wenn er es unter­lässt in sei­nem Unter­neh­men ein sog. Com­pli­ance-Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem Ver­stö­ße vor­beu­gend erkannt, sys­te­ma­tisch auf­ge­deckt bzw. unter­bun­den wer­den kön­nen. Inso­fern gel­ten die Vor­ga­ben aus dem Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) aus­drück­lich auch für die GmbH und ihren Geschäfts­füh­rer (vgl. BT-Druck­sa­che 13/9712, Sei­te 15). Der im Pro­zess unter­le­ge­ne Geschäfts­lei­ter wird das Urteil so nicht hin­neh­men und hat gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt. Die­ses Ver­fah­ren ist nun anhän­gig vor dem Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen unter dem Akten­zei­chen 7 U 113/14. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: In klei­ne­ren Unter­neh­men (weni­ger als 3 bis 4 Orga­ni­sa­ti­ons­ebe­nen) muss kein Com­pli­ance-Sys­tem ein­ge­rich­tet und auch kein Com­pli­ance-Beauf­trag­ter benannt wer­den. Hier genügt es, wenn Sie die Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig dar­auf hin­wei­sen, dass sie sich grund­sätz­lich an gesetz­li­che Vor­schrif­ten hal­ten müs­sen und über Ver­stö­ße die Geschäfts­füh­rung infor­mie­ren müs­sen. Ent­las­tend für den Geschäfts­füh­rer ist es auch, wenn die Arbeit­neh­mer auf die­se Pflich­ten in ihren Arbeits­ver­trä­gen aus­drück­lich hin­ge­wie­sen werden.

Verlustabzug: Was bedeuten die neuen BMF-Vorschriften für GmbHs?

Mit Datum vom 17.4.2014 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) den Ent­wurf eines BMF-Schrei­bens zu § 8 c Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG) vor­ge­legt. Dabei geht es um die Neu­re­ge­lung des Ver­lust­ab­zugs beim Erwerb von Betei­li­gun­gen an ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Dabei geht es auch um den sog. Man­tel­kauf. Also den Erwerb eines still­ge­leg­ten Unter­neh­mens, deren Ver­lust­vor­trag genutzt wer­den soll. Außer­dem geht es um den Betei­li­gungs­er­werb inner­halb eines Kon­zern mit Betriebs­über­nah­me, Sanie­rung und Fir­men­fort­füh­rung. Pro­blem: Die Ver­lust­über­nah­me in Sanie­rungs­fäl­len bleibt an die sehr stren­gen Bedin­gun­gen geknüpft (Über­nah­me von Per­so­nal, Lohnsumme).

Ach­tung: Betei­li­gen Sie sich zu 25 % und mehr an einem wirt­schaft­lich ange­schla­ge­nem Unter­neh­men wer­tet die Finanz­ver­wal­tung das als Kapi­tal­erhö­hung mit den damit ver­bun­de­nen steu­er­li­chen Fol­gen. Zusätz­li­cher Effekt: Nach der neu­en Vor­schrift fällt auch eine sol­che Kapi­tal­erhö­hung unter den Anwen­dungs­be­reich des § 8c KStG. Im Klar­text: Ein bestehen­der Ver­lust­vor­trag ent­fällt. Eine Ver­rech­nung mit zukünf­ti­gen Gewin­nen ist nicht mög­lich (so gemäß Rand­zif­fer 9 des Ent­wurfs des BMF-Schrei­bens zur „Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung für Kör­per­schaf­ten nach § 8c KStG“).

Für die Pra­xis: Vie­le – auch klei­ne­re – GmbHs haben sich in der Ver­gan­gen­heit an einer (still­ge­leg­ten) Kapi­tal­ge­sell­schaft mit Ver­lust­vor­trag betei­ligt, um so ihre Gewin­ne zu ver­rech­nen und damit Steu­ern ein­zu­spa­ren. Nach den neu­en Vor­schrif­ten wird dies deut­lich erschwert. Im vor­lie­gen­den BMF-Schrei­ben wer­den zahl­rei­che Ein­zel­fäl­le auf­ge­lis­tet, nach denen eine Ver­lust­ver­rech­nung in Zukunft nicht mehr mög­lich ist. Das BMF-Schrei­ben wur­de jetzt den Ver­bän­den und Insti­tu­tio­nen zur Stel­lung­nah­me zuge­lei­tet. Eine Umset­zung ist noch für 2014 zu erwarten.

Pflichtversicherung: Geschäftsführer kommen immer schwerer raus

Jetzt wur­de vor dem Sozi­al­ge­richt Dort­mund ein Fall behan­delt, bei dem der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit 49,71 % an der GmbH betei­ligt war und für Ände­run­gen des Gesell­schafts­er­tra­ges eine ¾‑Mehrheit ver­ein­bart war Dazu das Sozi­al­ge­richt in ers­ter Instanz: Der Geschäfts­füh­rer ver­fügt weder über eine Kapi­tal­be­tei­li­gung von 50% oder mehr noch ist ihm eine umfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät ein­ge­räumt wor­den“ (SG Dort­mund, Urteil vom 21.3.2014, S 34 R 580/13).

In den letz­ten Jah­ren hat sich die Ein­stel­lung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gegen­über Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern schlei­chend geän­dert. Wäh­rend man vor eini­gen Jah­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eher außen vor hal­ten wol­le, kämpft die Pflicht­ver­si­che­rung unter­des­sen um jedes Mit­glied. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Laut Gesetz ist der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer frei­ge­stell­te (SGB IV § 7). Kri­te­ri­um ist die 50 % – Mar­ge. Alle ande­ren Fäl­le ste­hen zur Dis­po­si­ti­on und wer­den von der DR erst ein­mal für die Pflicht­ver­si­che­rung ver­ein­nahmt. Im Zwei­fel soll­ten Sie Ihren Fall von einem ver­sier­te Ren­ten­be­ra­ter oder einem Anwalt Spe­zi­al­ge­biet Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht prü­fen lassen.

Für die Pra­xis: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Pflicht­ver­si­che­rung bei einer Ände­rung der Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se (z. B. Über­tra­gung von Antei­len auf Kin­der) sehr genau prü­fen wird, ob Sie in den Kreis der Pflicht­ver­si­cher­ten ein­be­zo­gen wer­den kön­nen. Dar­an ändert nichts, wenn Sie von der zustän­di­gen Stel­le (KV) bereits als ver­si­che­rungs­frei ein­ge­stuft wur­den. Dies gilt näm­lich nur, solan­ge die Ver­hält­nis­se unver­än­dert bestehen. Es kann also sogar sein, dass Sie bis zur Ver­jäh­rungs­gren­ze (hier: 4 Jah­re) rück­wir­kend neu ein­ge­stuft wer­den und zusätz­lich Pflicht­bei­trä­ge abfüh­ren müssen.

Telefonbuch: GmbH/UG hat Anspruch auf kostenlosen Eintrag

Gewerb­li­che Anbie­ter – dazu gehö­ren auf jeden Fall alle Unter­neh­men in der Rechts­form GmbH oder UG – haben Anspruch dar­auf, dass sie nicht nur mit ihrem Bür­ger­li­chen Namen son­dern auch mit Hin­weis auf den Gewer­be­be­trieb kos­ten­los in das offi­zi­el­le Tele­fon­buch bzw. in das Inter­net-Por­tal www.dasTelefonbuch.de ein­ge­tra­gen wer­den (BGH, Urtei­le vom 17.4.2014, III ZR 87/13 u. a.).

Für die Pra­xis: Gewer­be­trei­ben­de haben gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Tele­me­di­en­ge­set­zes (TMG) Anspruch auf kos­ten­lo­sen Ein­trag unter ihrer Geschäfts­be­zeich­nung. Das betrifft alle GmbHs/UGs, aber auch alle Selb­stän­di­gen, die ein Gewer­be betrei­ben – unab­hän­gig davon, ob Sie ins Han­dels­re­gis­ter oder die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sind.

Steuergestaltung: Keine doppelte Erstattung von Kapitalertragsteuer

Zu Cum-Ex-Ge­­schäf­ten hat der BFH klar­ge­stellt, dass eine dop­pel­te Rück­zah­lung von Kapi­tal­ertrag­steu­er bei Mehr­fach-Geschäf­ten durch die Finanz­be­hör­den nicht rech­tens ist. Der Ver­kauf unter Bedin­gun­gen (Rück­kaufs­op­ti­on ohne Wert­ver­lust) führt nicht zu einem wirt­schaft­li­chen Eigen­tum und berech­tigt damit nicht zu einem Anspruch auf Rück­zah­lung der Kapitalertrag­steuer (BFH, Urteil vom 17.4.2014, I R 2/12).

Für die Pra­xis: In die­sem lang und mit Span­nung erwar­te­ten Urteil geht es um Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te im zwei­stel­li­gen Mil­li­ar­den­be­reich. Da der BFH die­ses Urteil aber unter engen Vor­aus­set­zun­gen gefällt hat, bleibt abzu­war­ten, ob die­se Ent­schei­dung im Grund­satz auf alle bzw. ähn­lich gela­ger­ten offe­nen Steu­er­fäl­le ange­wan­det wird, oder ob im Ein­zel­fall der wei­te­re Kla­ge­weg für betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler even­tu­ell noch zu einem ande­ren Ergeb­nis führt.

Gewerberaum-Vermieter darf Nebenkostenvorauszahlung erhöhen

Der Ver­mie­ter eines Gewer­be­raums darf die monat­li­chen Neben­kos­ten­pau­scha­le durch eine ein­sei­ti­ge Erklä­rung erhö­hen. Vor­aus­set­zung ist eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Miet­ver­trag. Die­se Klau­sel ist zuläs­sig und nicht zu bean­stan­den (BGH, Urteil vom 5.2.2014, XII ZR 65/13).

Für die Pra­xis: Bestehen Sie aber dar­auf, dass der Ver­mie­ter Ihnen die­se ein­sei­ti­ge Erklä­rung über die Erhö­hung der monat­li­chen Neben­kos­ten aus­drück­lich und in Text­form vor­legt. Die Erhö­hung der Neben­kos­ten auf die­ser Grund­la­ge ist aber kein Grund zur vor­zei­ti­gen Kün­di­gung des zugrun­de lie­gen­den Mietvertrages.

Steuer: Bundesverfassungsgericht prüft AdV auf die Zinsschranke

Nach Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) wird das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erneut über die Aus­wir­kun­gen der sog. Zins­schran­ke ent­schei­den (BFH, Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13 ver­öf­fent­licht am 16.4.2014).

Für die Pra­xis: Strit­tig ist, ob das Finanz­amt wegen der even­tu­el­len Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Zins­schran­ke Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) eines dar­auf beru­hen­den Steu­er­be­schei­des gewäh­ren muss. Der Bun­des­fi­nanz­hof geht in sei­nem Beschluss bis­lang davon aus, dass AdV gewährt wer­den muss. Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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