Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 17/2018

  • Klein gegen groß: Lie­fe­ran­ten und Zulie­fe­rer/VW-Pre­vent + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­keh­run­gen gegen einer Tro­ja­ner (II) + Digi­ta­les: So opti­mie­ren Sie neue Pro­jek­te und Ideen + GF-Netz­wer­ke: Der Geschäfts­füh­rer als Bei­rat von Geschäfts­part­nern + GF-Amts­nie­der­le­gung: Kein Anspruch auf Kün­di­gungs­schutz + GmbH/Geld: Ren­di­ten für US-Staats­an­lei­hen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fung + GmbH/Geld: Zah­lungs­ver­zug kos­tet Vorfälligkeitsentschädigung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 17/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 27. April 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit Fer­di­nand Piech wis­sen wir, dass die ver­meint­li­che Sicher­heit eines Groß­kun­den nur eine Sei­te der Medail­le ist. Dage­gen steht – und Piech hat die­se Pra­xis mit Tie­fen­wir­kung bis heu­te durch­ex­er­ziert – die Dau­men­schrau­be des Preis­dik­tats. In Insi­der­krei­sen sprich man von einer Mar­ge von max. 8 %, die VW und ande­re Auto-Kon­zer­ne ihren Zulie­fern zuge­ste­hen (vgl. Nr. 30/2016). Hin­ter den Kulis­sen sprich man von ver­trag­li­cher Gän­ge­lung und unzu­läs­si­gen Ein­grif­fen in die Geschäfts­po­li­tik der Zulie­fe­rer. Der­zeit beschäf­ti­gen sich die Gerich­te mit den Lie­fer­stopps des VW-Zulie­fe­rers Pre­vent. Soweit, dass Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer und Mit­ar­bei­ter des Zulie­fe­rers ins Visier genom­men wur­den. O‑Ton der VW-Anwäl­te: „Ja – man habe Recher­chen über die Pre­vent-Grup­pe in Auf­trag gege­ben, um mehr Trans­pa­renz über deren Struk­tu­ren und Netz­wer­ke zu bekom­men”. Gegen­maß­nah­men: Selbst die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung des LG Braun­schweig auf Been­di­gung des Pre­vent-Lie­fer­stopps konn­te nicht ver­hin­dern, dass die Bän­der der VW-Pro­duk­ti­on für eini­ge Wochen still standen.

Fazit: Die Ban­da­gen, mit denen um Märk­te, Markt­an­tei­le und Prei­se gestrit­ten wird, wer­den här­ter – und das Ende der Fah­nen­stan­ge ist kei­nes­wegs erreicht. Geschäfts­po­li­tik  – bis hin­ein ins ope­ra­ti­ve Geschäft – wird hier aus der Inter­es­sen­la­ge der Inves­to­ren gemacht.

Unter­des­sen wer­den in den Zulie­fe­rer-Märk­ten die Kar­ten neu gemischt. Inves­to­ren kau­fen Zulie­fe­rer. Kon­zer­ne haben Pro­ble­me, Ersatz-Lie­fe­ran­ten zu fin­den und gera­ten in Abhän­gig­keit von Zulie­fe­rer-Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – sie­he Pre­vent. Geschäfts­füh­rung redu­ziert sich auf´s ope­ra­ti­ve Geschäft – weni­ger auf´s Geschäf­te füh­ren als das Geschäft zusam­men zu halten.

 

Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einer Trojaner (II)

In bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men ist es die Angst vor der feind­li­chen Über­nah­me – so zuletzt spek­ta­ku­lär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men steigt die Ver­un­si­che­rung bei der Neu- oder Umver­tei­lung der Geschäfts­an­tei­le – sei es im Erb­fall, wenn die Kin­der ihre GmbH-Antei­le ver­gol­den wol­len, wenn einer der Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil ver­kau­fen will, wenn chi­ne­si­sche Inves­to­ren drin­gend benö­tig­tes neu­es Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen bereit­stel­len oder wenn ein Pri­vat-Equi­ty-Inves­tor zusätz­li­ches Know-How ein­bringt. Steht das Wohl der GmbH im Vor­der­grund oder bedro­hen ande­re Inter­es­sen­la­gen den Bestand des Unter­neh­mens? Geht es den neu­en Inves­to­ren um Know-How und Kun­den und weni­ger um die Zukunft des Unter­neh­mens? Als Geschäfts­füh­rer kommt Ihnen dabei die Auf­ga­be zu, unter­schied­li­che Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen zu erken­nen, offen zu legen und ggf. Ziel­kon­flik­te auf­zu­zei­gen, um wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die GmbH zu ver­mei­den. Z. B., weil kei­ne Ent­schei­dun­gen mehr über Stra­te­gi­sches gefällt wer­den oder weil zu viel Kapi­tal aus der GmbH abge­zo­gen wird (Aus­schüt­tungs­po­li­tik). Wich­tig ist es hier, im ent­schei­den­den Moment den rich­ti­gen Maß­nah­men-Kata­log zu zie­hen. Das sind im Einzelnen:

  • Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag: Gibt es eine Steue­rungs­mög­lich­kei­ten zum Ver­kauf der GmbH-Antei­le (Aus­wir­kun­gen auf die Beschluss­mehr­hei­ten in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Vor­kaufs­rech­te, Zustim­mungs­vor­be­hal­te der Alt-Gesell­schaf­ter), ist zu prü­fen, ob zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen in den Kauf­ver­trag mit dem neu­en Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wer­den können/müssen. Das betrifft z. B. Ein­schrän­kun­gen für den Wei­ter­ver­kauf des GmbH-Anteils (Rück­kaufs­recht der GmbH). Aber auch sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen über zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen des Käu­fers (Aus­schluss und Ein­zie­hung des GmbH-Anteils wg. Ver­stoß gegen Ver­schwie­gens­heits­pflich­ten aus dem Geschäftsbetrieb).
  • Der rich­ti­ge Umgang mit dem Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (§ 51a GmbH-Gesetz) des neu­en Gesell­schaf­ters: Grund­sätz­lich hat jeder – und natür­lich auch jeder neue – Gesell­schaf­ter ein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Das lässt sich auch nicht durch den Gesell­schafts­ver­trag oder sons­ti­ge zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen ein­gren­zen oder redu­zie­ren. Hier gilt: Solan­ge noch kei­ne ver­trau­li­che Arbeits­ebe­ne her­ge­stellt ist, sind Sie mit Zurück­hal­tung gut bera­ten. Das heißt: Infor­mie­ren Sie die Alt-Gesell­schaf­ter über Aus­kunfts­er­su­chen des/der neu­en Gesell­schaf­ter und erteil­ten Sie Aus­künf­te zu aus Ihrer Sicht kri­ti­schen Anlie­gen nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung der Alt-Gesell­schaf­ter. Pro­to­kol­lie­ren Sie deren Anfra­gen und Anliegen.
  • Der rich­ti­ge Umgang mit Unter­la­gen und Geschäfts­pa­pie­ren der GmbH: Vor­sicht mit den Ori­gi­nal-Unter­la­gen – etwa Ver­trä­ge aus Geschäfts­be­zie­hun­gen, Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen, inter­ne Pro­to­kol­le usw. Bestehen Sie dar­auf, dass Ori­gi­na­le nur in den Geschäfts­räu­men ein­ge­se­hen wer­den und nur in Kopie das Haus ver­las­sen dür­fen. Vor­sichts­maß­nah­men sind auch bei der Ein­sicht in die elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on ange­sagt. Hier gilt: Stel­len Sie sicher, dass nur die ange­frag­ten Doku­men­te ein­ge­se­hen wer­den – z. B., indem Sie einen IT-Sach­be­ar­bei­ter hin­zu­zie­hen, der – von Ihnen ange­wie­sen – nur das Recht hat, die vom Gesell­schaf­ter spe­zi­fisch ange­for­der­ten Doku­men­te zu öff­nen bzw. auszudrucken.
  • Der rich­ti­ge Umgang mit exter­ne Unter­la­gen: Ertei­len Sie kei­ne Gene­ral-Voll­macht zur Ein­sicht in die Unter­la­gen, die beim Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt oder Wirt­schafts­prü­fer hin­ter­legt sind.
  • Vor­sicht bei Wei­sun­gen durch den „Neu­en”: Wei­sungs­be­fugt gegen­über der Geschäfts­füh­rung ist grund­sätz­lich nur die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf der Grund­la­ge einer for­mal kor­rek­ten Beschluss­fas­sung. Erteilt der Neue den­noch Wei­sun­gen, soll­ten Sie alle Mit-Gesell­schaf­ter dar­über informieren.
Es geht um Vor­sichts­maß­nah­men und nicht um Miss­trau­en gegen den neu­en Gesell­schaf­ter. Gera­de weil der neue Gesell­schaf­ter voll­stän­di­gen Ein­blick in alle geschäft­li­chen Unter­la­gen und Abläu­fe inkl. Geschäfts­ge­heim­nis­se hat, ist es Ihre Pflicht, dar­auf zu ach­ten, dass damit kein Miss­brauch betrie­ben wird bzw. dass dar­aus kei­ne Nach­tei­le für das Unter­neh­men ent­ste­hen. Dabei gilt: Ist z. B. ein wich­ti­ger Bestand­teil des Geschäfts­mo­dells erst ein­mal aus der Hand gege­ben, gibt es kein Zurück mehr. Dar­über hin­aus kön­nen die übri­gen Gesell­schaf­ter Sie für Fehl­ver­hal­ten in die Haf­tung neh­men und sog. Ver­mö­gens­schä­den gegen Sie durch­set­zen. Das ist nicht ganz ein­fach – aber mit einem guten Anwalt durch­aus zu machen.

 

Digitales: So optimieren Sie neue Projekte und Ideen

Nicht weni­ge Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen haben in Sachen „Digi­ta­li­sie­rung” Angst oder zumin­dest Beden­ken, schla­fen­de Hun­de zu wecken, wenn Sie Ihre Mit­ar­bei­ter zu digi­ta­len Pro­jek­ten ani­mie­ren. Sei es aus Angst vor Kon­troll­ver­lust und vor aus­ufern­den Kos­ten. Oder ein­fach, weil sie ein ande­res Ver­ständ­nis vom Busi­ness haben. Dage­gen steht: Vie­le jün­ge­re Mit­ar­bei­ter sind bereits digi­tal-affin und den­ken Pro­jek­te in digi­ta­len Dimen­sio­nen. Einen Schritt nach vor­ne machen Sie, wenn es Ihnen gelingt, deren Enthu­si­as­mus für ein Enga­ge­ment im Unter­neh­men ein­zu­bin­den. Sie kön­nen z. B. Ihre inno­va­ti­ven Mit­ar­bei­ter und deren Pro­jekt-Ideen in ein Start­up (am ein­fachs­ten: Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) aus­grün­den.

Vor­tei­le: Das finan­zi­el­le Risi­ko (Grund­aus­stat­tung) hält sich in plan­ba­ren Grö­ßen. Gut qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter wer­den gebun­den und an selb­stän­di­ges geschäft­li­ches Vor­ge­hen her­an­ge­führt. Das Gesamt­un­ter­neh­men wird fle­xi­bler. U. U. erge­ben sich Kola­te­ral-Effek­te – die Ergeb­nis­se aus den digi­ta­len Pro­jek­ten las­sen sich eigen­stän­dig ver­wer­ten, öff­nen neue Markt­chan­cen oder es erge­ben sich neue Koope­ra­tio­nen oder Syn­er­gien für das Stammgeschäft.

Neu: Auf www.gruenderplattform.de fin­den Grün­dungs­wil­li­ge inter­ak­ti­ve Tools, mit denen ihnen die Erar­bei­tung der Idee, des Geschäfts­mo­dells und des Busi­ness­plans durch­ge­hend mög­lich ist sowie die Suche nach pas­sen­der För­de­rung und Finan­zie­rung erleich­tert wird. Dabei wer­den die zen­tra­len Akteu­re der Grün­dungs­för­de­rung – wie Kam­mern, Lan­des­för­der­insti­tu­te, Bürg­schafts­ban­ken und Kre­dit­in­sti­tu­te – mit ihren Ange­bo­ten auf der Platt­form ein­be­zo­gen. Grün­de­rin­nen und Grün­dern ist eine direk­te Kon­takt­auf­nah­me mög­lich, um Bera­tung oder Feed­back zu ihrem Geschäfts­mo­dell oder Busi­ness­plan zu erhal­ten oder eine Finan­zie­rungs­an­fra­ge bei einem Kre­dit­in­sti­tut zu stel­len. Auch lädt die Platt­form Grün­de­rin­nen und Grün­der zum Aus­tausch unter­ein­an­der ein.

Wich­tig ist bei einer Aus­grün­dung von digi­ta­len Pro­jek­ten, dass die Stamm­be­leg­schaft über sol­che Akti­vi­tä­ten regel­mä­ßig infor­miert wird – z. B., indem die Mit­ar­bei­ter der neu­en Fir­ma regel­mä­ßig über ihre Pro­jek­te und Ideen berich­ten. Damit ver­hin­dern Sie, dass der Ein­druck ent­steht, hier soll das neue Geschäfts­mo­dell ohne die bewähr­ten Mit­ar­bei­ter auf­ge­baut wer­den. Das kann zur Grat­wan­de­rung wer­den – ist aber eine gute Mög­lich­keit, die Mit­ar­bei­ter sys­te­ma­tisch und kon­ti­nu­ier­lich auf die not­wen­di­gen Ver­än­de­rungs- und Anpas­sungs­pro­zes­se der nächs­ten Jah­re vorzubereiten.

 

GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern

In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich Freund­schaf­ten, die sogar den Wech­sel des Arbeit­ge­bers über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu insti­tu­tio­na­li­sie­ren – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in den (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Wird der Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft.

Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Besteht laut Anstel­lungs­ver­trag Geneh­mi­gungs­pflicht für Neben­tä­tig­kei­ten, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur wahr­neh­men, wenn die Gesell­schaf­ter die Geneh­mi­gung dazu ertei­len. Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, kön­nen Sie die Ver­wei­ge­rungs­grün­de prü­fen – sind die­se aus der Inter­es­sen­la­ge der GmbH stich­hal­tig, dür­fen Sie eine sol­che Neben­tä­tig­keit auf kei­nen Fall antre­ten. Ver­gü­tun­gen aus einer geneh­mig­ten Bei­rats- oder Auf­sichts­rats-Tätig­keit ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als sons­ti­ge Ein­nah­men zu ver­steu­ern. Wird der Geschäfts­füh­rer aber aber auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter oder über­wie­gend im Inter­es­se der GmbH als Auf­sichts- oder Bei­rat in einem ande­ren Unter­neh­men tätig, dann steht die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit der GmbH zu.

Damit das Finanz­amt die Ver­gü­tung für die Bei­rats­tä­tig­keit im ande­ren Unter­neh­men nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ver­steu­ert, muss der Anstel­lungs­ver­trag ange­passt wer­den. Ver­ein­ba­ren Sie, dass die Ver­gü­tung dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zusteht und somit Bestand­teil des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist. For­mu­lie­rung: „Ver­gü­tun­gen, die der GmbH für Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers in Gre­mi­en ande­rer Unter­neh­mer zuste­hen, wer­den dem Geschäfts­füh­rer in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt“.

 

GF-Amtsniederlegung: Kein Anspruch auf Kündigungsschutz

Auch wenn der Geschäfts­füh­rer einer GmbH nach erfolg­ter Kün­di­gung sein Amt nie­der­legt, hat er kei­nen Anspruch auf die Rech­te aus dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) – z. B. bezüg­lich der ein­zu­hal­ten­den Fris­ten oder einer even­tu­el­len sozia­len Recht­fer­ti­gung (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16).

Das gilt selbst dann, wenn es für den Geschäfts­füh­rer im Innen­ver­hält­nis Beschrän­kun­gen gibt, er also z. B. arbeits- und gesell­schafts­recht­li­chen Wei­sun­gen unter­liegt. Ent­schei­dend für die recht­li­che Beur­tei­lung als Geschäfts­füh­rer – und damit nicht als Arbeit­neh­mer – ist die Befug­nis zur Ver­tre­tung der GmbH nach außen. Es kann also durch­aus sein, dass der Geschäfts­füh­rer zwar „innen” als Arbeit­neh­mer in einer Abtei­lung (z. B. FuE) tätig ist und zugleich als ein­ge­tra­ge­ner Geschäfts­füh­rer die GmbH nach außen ver­tritt. Es gilt der Grund­satz: Als Organ der GmbH kann der Geschäfts­füh­rer die Rech­te aus dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz nicht für sich beanspruchen.

 

GmbH/Geld: Renditen für US-Staatsanleihen auf dem Weg nach oben

Nach einem Tiefst­stand im Jahr 2016, zu dem 1,4 % Zin­sen für ame­ri­ka­ni­sche Staats­an­lei­hen bezahlt wur­den, sind die Staats­pa­pie­re wie­der deut­lich auf dem Weg nach oben. Zuletzt notier­ten die US-Anlei­hen bei einer Mar­ge von fast 3,0 %. Eini­ge Exper­ten – so zuletzt JP-Mor­gan Chef Jamie Dimon, rech­nen mit einem wei­te­ren Anstieg auf 4 % noch im Lau­fe die­ses Jah­res. Hin­ter­grund: Die guten US-Zah­len für Beschäf­ti­gung und Infla­ti­on deu­ten dar­auf hin, dass FED-Zin­sen schnel­ler und deut­lich stär­ker stei­gen wer­den als bis­her ange­nom­men (bis 2,25 %). Damit steigt auch der Druck auf den Euro und die Zin­sen im EZB-Raum. Das Ende der Nied­rig­zins­po­li­tik der Noten­ban­ken ist da – mit Fol­gen auch im Geschäfts­kun­den­ge­schäft (vgl. Nr. 14/2018).

 

GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung

Mit Schrei­ben vom 13.4.2018 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) die neu­en Betriebs­prü­fungs-Grö­ßen­klas­sen zum 1.1.2019 fest­ge­legt. Die Wer­te für Groß‑, mit­tel- und Klein­be­trie­be wer­den dabei gering­fü­gig ange­ho­ben – bei den Umsatz­grö­ßen­klas­sen und bei den Gewinn­gren­zen jeweils um ca. 10 % (BMF-Schrei­ben vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001).

Fest­zu­stel­len bleibt, dass die Finanz­be­hör­den  ihre Prü­fungs­schwer­punk­te in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auf bestimm­te Bran­chen (Stich­wort: Kas­se) aus­ge­rich­tet haben, gezielt nach Auf­fäl­lig­kei­ten in den ein­ge­reich­ten Steu­er­da­ten suchen oder auf­grund von Hin­wei­sen von Infor­man­ten tätig wer­den. Der ange­streb­te Prü­fungs­zy­klus nach Betriebs­grö­ßen­klas­se exis­tiert – außer für alle anschluss­ge­prüf­te Unter­neh­men – nach unse­ren Erfah­run­gen in der Pra­xis immer mehr nur noch auf dem Papier.

 

GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung

Kann die GmbH ein Dar­le­hen nicht wie ver­ein­bart bedie­nen und kün­digt die Bank dar­auf­hin die Geschäfts­be­zie­hung, kann sie neben der Rück­zah­lung zusätz­lich die bis zu die­sem Zeit­punkt ver­ein­bar­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Scha­dens­er­satz in Rech­nung stel­len (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).

Damit stellt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abschlie­ßend und recht­lich bin­dend klar, dass für Ver­brau­cher­dar­le­hen und geschäft­li­che Kre­di­te unter­schied­li­che Maß­stä­be gel­ten. Die Ban­ken sind dem­nach berech­tigt, die bis zum Zeit­punkt der Kün­di­gung ver­trag­lich fixier­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu berech­nen und den Betrag ent­spre­chend als Scha­dens­er­satz durch­zu­set­zen. Neh­men Sie das Klein­ge­druck­te (hier: „Vor­zei­ti­ge Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges”) unbe­dingt zur Kenntnis.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar