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Volkelt-Brief 16/2015

Volkelt-NLMit­ar­bei­ter-Füh­rung: Anpas­ser oder Nicht-Anpas­ser – machen Sie Ihre Fir­ma „fle­xi­bler” + GmbH-Insol­venz: Kei­ne Aus­kunfts­pflicht über Geschäfts­füh­rer-Ver­mö­gen + Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung: Mehr Anrei­ze auch für klei­ne­re Fir­men + Geschäfts­füh­rer in 2 Fir­men: Fal­sche Gehalts-Buchung kos­tet Straf-Steu­er + BGH-aktu­ell: Ver­mö­gen des GmbH-Gesell­schaf­ters ist ab sofort tabu + GmbH-Recht: In der wirt­schaft­li­chen Kri­se müs­sen Sie im Amt blei­ben + Finan­zen: Steu­er­rück­zah­lun­gen für 2014 gibt es erst mit Ver­zö­ge­run­gen+  BISS

 

 

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Frei­burg 17. April 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

fle­xi­ble Mit­ar­bei­ter machen die Fir­ma fle­xi­bel“ – auf die­sen Nen­ner bringt es eine aktu­el­le Stu­die der Uni Hagen (An­drea Der­ler: „Der idea­le Arbeit­neh­mer“). Fle­xi­ble Mit­ar­bei­ter zeich­nen sich dadurch aus, dass sie nicht ange­passt und aus­ge­spro­chen selbst­be­wusst sind. Die Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen in gro­ßen Unter­neh­men bevor­zu­gen dage­gen ganz ande­re Fähig­kei­ten ihrer Mit­ar­bei­ter. Das sind in die­ser Rei­hen­fol­ge: Ver­läss­lich­keit, Pro­duk­ti­vi­tät, Loya­li­tät. Wei­te­re Erkennt­nis der Stu­die: Unter­neh­men nei­gen dazu, immer nur Mit­ar­bei­ter mit ähn­li­chen bis glei­chen Eigen­schaf­ten ein­zu­stel­len – als ent­we­der nur Anpas­ser oder nur weni­ger Angepasste.

Die meis­ten Unter­neh­men bevor­zu­gen an­gepasste Mit­ar­bei­ter. Je nach Bran­che, Pro­dukt oder Dienst­leis­tung ist das für Sie als Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens eine wirk­li­che Her­aus­for­de­rung: Sie müs­sen die rich­ti­ge Mischung fin­den – aus Arbei­tern und Krea­ti­ven. Dane­ben besteht das Bedürf­nis, das gewach­se­ne Betriebs­kli­ma mög­lichst so bei­zu­be­hal­ten und mit einer Neu­ein­stel­lung kei­ne Unru­he in die Fir­ma zu tra­gen. In vie­len klei­ne­ren Unter­neh­men ist es auch Pra­xis, dass die Beleg­schaft bei einer Neu­ein­stel­lung mit­re­den darf und dabei in aller Regel kon­ser­va­tiv abstimmt – also eher für einen Kan­di­da­ten votiert, der sich dem bestehen­den Zustand ten­den­zi­ell anpasst – z. B. in Sachen Geschlecht, Alter, Aus­bil­dung, sozia­le Stel­lung, Ein­stel­lun­gen usw..

„Passt die/der zu uns?“ heißt die Gret­chen­fra­ge bei jeder Ein­stel­lung, wenn es um die Che­mie zwi­schen Ihnen als Arbeit­ge­ber und der/dem Mit­ar­bei­te­rIn geht. U. E. kann es durch­aus sinn­voll sein, die Fir­ma mit einem neu­en Cha­rak­ter zu bele­ben und „pas­sen“ nicht nur als anpas­sen zu ver­ste­hen. Und zwar dann, wenn Sie den Ein­druck haben, dass der Geschäfts­be­trieb nur noch in einge­fahrenen Bah­nen abläuft, die Markt­si­tua­ti­on es aber erfor­dert, dass Ihre Fir­ma Neu­es ris­kie­ren, tes­ten und umset­zen muss.

GmbH-Insolvenz: Keine Auskunftspflicht über Geschäftsführer-Vermögen

Vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sehr oft sei­ne Rech­te zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer gar nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Dazu gibt es jetzt ein aktu­el­les Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das wich­tig ist für alle Geschäfts­führer ohne Betei­li­gung an der GmbH (Fremd-Geschäfts­füh­rer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insol­venz­ver­wal­ter hat Anspruch auf Aus­kunft über alle Vermögens­angelegenheiten der GmbH, der Gesell­schaf­ter und über Ansprü­che der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer. Der Geschäfts­füh­rer ist aber nicht ver­pflich­tet, Aus­kunft über sei­ne pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zu geben“ (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZB 62/14).

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie in Zukunft davon aus­ge­hen, dass der Insolvenz­verwalter Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se außen vor las­sen muss. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Zwar müs­sen Sie Ihre Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se als Geschäfts­füh­rer nicht auf­de­cken. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann aber gegen Sie als Gesell­schaf­ter vor­ge­hen und in die­ser Eigen­schaft vol­len Ein­blick in Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se neh­men (vgl. zur Insol­venz­haf­tung auch Sei­te 3, BGH-aktuell).

Des­sen unge­ach­tet wird der Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren auch in Zukunft und auch im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers genau prü­fen, ob Rechts­ver­stö­ße vor­lie­gen und ob dar­auf auf­bau­end For­de­run­gen gegen das Pri­vat­ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers abge­lei­tet wer­den kön­nen. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Fra­ge, ob recht­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wur­de und damit um die Fest­stel­lung des genau­en Insol­venz-Zeit­punk­tes. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen umge­hend zu han­deln – sei es, dass Sie den Steu­er­be­ra­ter umge­hend mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen oder dass Sie bei Anzei­chen einer dro­hen­den Über­schul­dung vor­aus­schau­end han­deln und mit einem Insol­venz­an­trag in die Offen­si­ve gehen.

Betriebliche Altersversorgung: Mehr Anreize auch für kleinere Firmen 

Die Neu­aus­rich­tung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) kommt in Fahrt. Nach Arbeits­mi­nis­te­rin Andrea Nah­les (SPD) kom­men jetzt auch Vor­schlä­ge von den Gewerk­schaf­ten und der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (vgl. Nr. 13/2015). Im Kern geht es dar­um, die bAV auch für die Mit­ar­bei­ter in klei­ne­ren Unter­neh­men attrak­ti­ver zu machen.

Stand bis­her: Auf Wunsch des Arbeit­neh­mers muss jedes Unter­neh­men Lohn in eine bAV ein­zah­len. Das nut­zen aber nur 30 % der Arbeit­neh­mer in Betrie­ben mit bis zu 10 Mit­ar­bei­tern und gera­de 40 % in den Betrie­ben mit bis zu 50 Mit­ar­bei­tern. Neu­es­ter Vor­schlag: Von der Bei­trags­pflicht zur Insol­venz­si­che­rung der bAV wer­den die Fir­men aus­ge­nom­men, die einen sog. Arbeit­ge­ber­an­teil zur bAV zuzahlen.

Bis­her kön­nen Arbeit­neh­mer bis zu 4 % des Ein­kom­mens bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze steu­er- und abga­ben­frei in eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ein­zah­len. Nach dem neu­en Modell, das auch von der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft getra­gen wird, soll der Arbeit­ge­ber zusätz­li­che 4 % steu­er­frei bei­steu­ern kön­nen. Nicht gelöst ist bis­lang die dop­pel­te Bei­trags­pflicht des bAV-Anteils zur Kran­ken­ver­si­che­rung (KV). Ins­ge­samt nimmt das neue Gesicht der bAV lang­sam Kon­tu­ren an. Sicher ist aller­dings jetzt schon, dass die Neu­re­ge­lung für Arbeit­ge­ber Zusatz­kos­ten brin­gen wird.

Geschäftsführer in 2 Firmen: Falsche Gehalts-Buchung kostet Straf-Steuer

Ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH zugleich auch als Geschäfts­füh­rer einer Ein­zel­fir­ma tätig, muss das Gehalt kor­rekt ver­bucht wer­den. Das Gehalt als GmbH-Geschäfts­füh­rer ist eine Betriebs­aus­ga­be, für die Lohn­steu­er gezahlt wer­den muss. Das Gehalt als Geschäfts­füh­rer der Ein­zel­fir­ma ist steu­er­lich Gewinn aus dem Gewer­be­be­trieb. Die­se wird im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt bzw. mit ent­spre­chen­den Vor­aus­zah­lun­gen belas­tet. Pro­ble­me mit den Finanz­be­hör­den sind vor­pro­gram­miert, wenn der Geschäfts­füh­rer der Ein­zel­fir­ma von der GmbH bezahlt wird.

Hin­ter­grund: Man will damit errei­chen, dass auch die­ses Gehalt steu­er­lich als Betriebs­aus­ga­be behan­delt wird und nicht mit dem hohen Steu­er­satz der per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers der Ein­zel­fir­ma ver­rech­net wer­den muss. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die GmbH den Geschäfts­füh­rer des Ein­zel­un­ter­neh­mens nach geleis­te­ten Stun­den ver­gü­tet, die­se Beträ­ge als Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­bucht und die Zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH Gewinn min­dernd ver­bucht. Ein schrift­li­cher Ver­trag über die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen exis­tier­te nicht. Der Betriebs­prü­fer rech­ne­te die­se Zah­lun­gen dem Gewinn der GmbH zu – mit den ent­spre­chen­den Fol­gen für die Ermitt­lung der Kör­per­schaft- und der Gewer­be­steu­er (BFH, Urteil vom 20.1.2015, X R 49/13).

Hand­lungs­be­darf besteht, wenn zwi­schen den Fir­men des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers Leis­tun­gen ver­rech­net wer­den. Z. B., wenn neben der übli­chen Geschäfts­­­füh­rer-Ver­gü­tung unkla­re Zah­lun­gen geleis­tet wer­den – etwa Zusatz-Hono­ra­re für Bera­tungs­leis­tun­gen oder wenn stun­den­wei­se Leis­tun­gen des Geschäfts­füh­rers zwi­schen den Fir­men antei­lig ver­rech­net wer­den. Hier prüft das Finanz­amt ganz genau. Für die GmbH-Tätig­keit braucht der Geschäfts­füh­rer einen schrift­li­chen Anstel­lungs­ver­trag. In der Pra­xis dür­fen nur sol­che Zah­lun­gen flie­ßen, die dort ver­ein­bart sind

BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu

Nutzt die GmbH eine pri­va­te Immo­bi­lie eines Gesell­schaf­ters, dann konn­te es bis­her sein, dass die­se im Fal­le einer Insol­venz als „Eigen­ka­pi­tal erset­zend“ behan­delt wur­de. Fol­ge: Der Insol­venz­ver­wal­ter konn­te eine Immo­bi­lie im Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen nut­zen. Mehr noch: Die Pacht­ein­nah­men aus der Immo­bi­lie gin­gen auf das Kon­to des Insol­venz­ver­wal­ters. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die von die­ser Recht­spre­chung betrof­fen waren, konn­te damit über Ihre pri­va­te Immo­bi­lie nicht mehr ver­fü­gen. Die­se wur­de zwangs­wei­se in die GmbH-Insol­venz einbezogen.

Hier gibt es ab sofort eine Ände­rung der Rechts­si­tua­ti­on. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat klar­ge­stellt, dass die an die GmbH über­las­se­ne Pri­vat-Immo­bi­lie (auch: Betriebs­auf­spal­tung) in der Insol­venz nicht als Eigen­ka­pi­tal erset­zend beur­teilt wer­den darf (BGH, Urteil vom 29.1.2015, IX ZR 279/13). Wört­lich heißt es dazu: „Danach besteht zulas­ten des Gesell­schaf­ters für Gegen­stän­de (hier: Immo­bi­lie), die zur Fort­füh­rung des Unter­neh­mens von erheb­li­cher Bedeu­tung sind, eine Aus­son­de­rungs­sper­re von längs­tens einem Jahr, ver­bun­den mit einem Aus­gleichs­an­spruch“.

Im Klar­text: Das Pri­vat­ver­mö­gen ist aus der Insol­venz­haf­tung her­aus. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf das Grund­stück längs­tens noch ein Jahr nut­zen – und das nur zu übli­chen Konditionen.

Uner­heb­lich ist, ob Sie die Immo­bi­lie oder ein Grund­stück in der Ver­gan­gen­heit der GmbH miet- bzw. pacht­frei über­las­sen haben. Z. B. dann, wenn Sie zur Abwen­dung der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH die Miet- oder Pacht­zah­lun­gen auf Null gesetzt haben. Der Durch­griff auf Pri­vat­ver­mö­gen oder das Ver­mö­gen der Besitz-KG ist damit so gut wie aus­ge­schlos­sen. Wich­tig: Die Besitz­ver­hält­nis­se müs­sen klar doku­men­tiert sein – z. B. muss bei der Anschaf­fung von Maschi­nen die Rech­nung auf die Pri­vat­per­son bzw. auf die Besitz-KG aus­ge­stellt sein und die Finan­zie­rung ent­spre­chend abge­wi­ckelt sein (Ver­trags­part­ner im Dar­le­hens- bzw. Leasingvertrag).

In der wirtschaftlichen Krise müssen Sie im Amt bleiben

Auch wenn Sie als Geschäfts­füh­rer in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH bereits inner­halb der Drei­wo­chen-Frist kor­rekt Insol­venz­an­trag gestellt haben, dür­fen Sie anschlie­ßend nicht ein­fach Ihr Amt nie­der­le­gen (OLG Frank­furt, Beschluss vom 11.11.2014, 20 W 317/11, rechts­kräf­tig).

Im Gesell­schafts­recht gilt das als Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit“. Anders zu beur­tei­len ist der Fall, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen. Die­ses Recht bleibt. Aller­dings müs­sen die Gesell­schaf­ter dann einen Nach­fol­ge-Geschäfts­füh­rer bestim­men. Tun sie das nicht, wird das Amts­ge­richt einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len. Aber: Auch nach einer Abbe­ru­fung bleibt die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung bestehen – z. B. für nicht abge­führ­te Steu­er oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Bes­ser ist es, wenn der Geschäfts­füh­rer im Amt bleibt. Dann kann er das Insol­venz­ver­fah­ren noch beein­flus­sen und bei einer Sanie­rung bzw. beim Ver­kauf die Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter bes­ser einbringen.

Steuerrückzahlungen für 2014 gibt es erst mit Verzögerungen

Weil die Finanz­be­hör­den 2014 rund 20 % zu wenig Per­so­nal haben, wird die Bear­bei­tung der Steu­er-Erklä­run­gen 2014 dop­pelt so lan­ge dau­ern wie noch vor weni­gen Jah­ren (2012). Nach Ein­rei­chung der Steu­er­un­ter­la­gen müs­sen Sie im Durch­schnitt 3 Mona­te (bis­her: 4 bis 6 Wochen) bis zur Aus­zah­lung von Steu­ern war­ten. Im Ein­zel­fall kann das auch schon ein­mal 6 Mona­te dauern.

Kei­ne Ver­zö­ge­rung wird es bei den Mahn­schrei­ben geben, wenn Sie Ihre Steu­er­erklä­rung (pri­vat: 31.5.2015, mit Steu­er­be­ra­ter: 31.12.2015) nicht recht­zei­tig abge­ben. Zu rech­nen ist auch damit, dass Vor­aus­zah­lun­gen bereits ein­ge­for­dert wer­den, obwohl noch kein Steu­er­be­scheid vor­liegt. Das müs­sen Sie sich nicht bie­ten las­sen – wider­spre­chen Sie umgehend.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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