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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Was an der Büro­kra­tie am meis­ten nervt + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (I) + Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG ver­sto­ßen? + Digi­ta­les: DSGVO – Check­lis­te für den Geschäfts­füh­rer + Klein­ge­druck­tes: Sie tren­nen sich per Auf­he­bungs­ver­trag von Ihrer GmbH + BGH aktu­ell: Haft­stra­fe gegen den Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kei­ne Erleich­te­run­gen für die pri­va­te ESt-Erklä­rung + Fuß­ball-WM: Ankün­di­gung einer Krank­heit als Kündigungsgrund

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 13. April 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

glaubt man den offi­zi­el­len Sta­tis­ti­ken, sinkt die Belas­tung der Unter­neh­men zur Erfül­lung ihrer sta­tis­ti­schen Pflich­ten – immer­hin einem nicht zu ver­nach­läs­si­gen­dem Teil büro­kra­ti­schen Auf­wands – seit Jah­ren. Das offi­zi­el­le „Belas­tungs­ba­ro­me­ter” weist für 2006 noch einen Index­wert von 124 Punk­ten aus. Im Jahr 2017 liegt der Index ledig­lich bei 89 Pro­zent­punk­ten – das ent­spricht einem Rück­gang von fast 30 % in rund 10 Jah­ren. Spü­ren Sie das auch so?

Die meis­ten Kol­le­gen bekla­gen dage­gen ein ste­tes Anstei­gen des orga­ni­sa­to­ri­schen und finan­zi­el­len Auf­wands für die Ver­wal­tung. Ver­wie­sen sei zuletzt auf die Vor­ga­ben zum Min­dest­lohn. Nicht weni­ger büro­kra­tisch ist der Auf­wand für Mel­dun­gen an die Mini-Job-Zen­tra­le oder der Auf­wand für die Beschäf­ti­gung von Nicht-EU-Bür­gern, Flücht­lin­gen oder der Auf­wand für die Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern ins Aus­land (vgl. dazu unten – Stich­wort: Daten­schutz­be­auf­trag­ter). Und genau das ist der Punkt: In der Gesamt­schau stel­len alle Unter­neh­men – groß oder klein und bran­chen­über­grei­fend – fest: Zeit­li­cher Auf­wand und Kos­ten für die sog. Over­head-Funk­tio­nen stei­gen kon­ti­nu­ier­lich. Ein Groß­teil der Pflich­ten lässt sich ohne Fach-Bera­ter gar nicht mehr erledigen.

Laut Insti­tut für Mit­tel­stands­for­schung (IFM) ist der Auf­wand für die Erfül­lung büro­kra­ti­scher Pflich­ten umso höher je klei­ner das Unter­neh­men ist. 2013 befrag­te das IFM die Unter­neh­men nach ihren Ein­schät­zun­gen zur Büro­kra­tie­be­las­tung: 9 von 10 Unter­neh­men kon­sta­tier­ten, dass die Belas­tun­gen kon­ti­nu­ier­lich gestie­gen (61,4 %) bzw. stark gestie­gen sind (26,6 %).

 

Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (I)

In den letz­ten Wochen haben wir an die­ser Stel­le Hin­wei­se zur Rechts­la­ge und Tipps zur Lösung von Kon­flik­ten zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs aus­ge­führt. Nach unse­ren Erfah­run­gen sind GmbHs davon im Schnitt alle 2 Jah­re betrof­fen: Von klei­ne­ren Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bis hin zu rechts­er­heb­li­chen Kon­flik­ten, die zum wirt­schaft­li­chen Still­stand der GmbH füh­ren. Wir haben auch zahl­rei­che Kon­flik­t­ur­sa­chen und typi­sche Aus­lö­ser auf­ge­zeigt und für eini­ge Fäl­le ganz kon­kre­te Lösun­gen vor­ge­schla­gen. In der Pra­xis wis­sen Sie aus eige­ner Erfah­rung, dass jeder Kon­flikt ein Son­der­fall ist und die betei­lig­ten Per­so­nen reagie­ren ganz unter­schied­lich. Den­noch sind Sie gut bera­ten, wenn Sie auf die­sen Fall vor­be­rei­tet sind und das Instru­men­ta­ri­um zum Kon­flikt­ma­nage­ment sys­te­ma­tisch für sich und zum Woh­le der GmbH ein­set­zen kön­nen. Des­we­gen an die­ser Stel­le noch­mals die ein­zel­nen Bau­stei­ne im Überblick:

  1. Ver­stän­di­gen Sie sich auf eine gemein­sa­me Geschäfts­ord­nung, in der die grund­sätz­li­chen Regeln zur Zusam­men­ar­beit und zum Kon­flikt-Manage­ment ver­bind­lich ver­ein­bart werden.
  2. Für grö­ße­re Mehr­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kann vor­sorg­lich ein schieds­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­ben werden.
  3. Für die Zwei­per­so­nen-GmbH mit 2 zu 50 % betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern gel­ten Beson­der­hei­ten – danach ist der Beschluss über die (womög­lich gegen­sei­ti­ge) Abbe­ru­fung unwirk­sam, bis ein Gericht die Wirk­sam­keit fest­stellt. Will der abbe­ru­fen­de Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, dass der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer wei­ter für die GmbH han­delt, muss er eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tra­gen und dem Geschäfts­füh­rer bestimm­te Hand­lun­gen untersagen.
  4. Sind die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht in der Lage, einen Kon­flikt kon­struk­tiv zu lösen, soll­ten ver­sier­te exter­ne Bera­ter zur Kon­flikt­be­wäl­ti­gung ein­ge­schal­tet wer­den (Steu­er­be­ra­ter, Haus­an­walt, Mediator).
  5. Ist eine ein­ver­nehm­li­che Lösung nicht her­zu­stel­len, ist zu prü­fen, wel­che Rechts­mit­tel in Fra­ge kom­men. Dazu gehört z. B. der Aus­tritt aus der GmbH per Kün­di­gung oder die Ein­for­de­rung aus­ste­hen­der Einlagen.
  6. Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist immer nur das letz­te Mit­tel zur Konfliktlösung.

In der Pra­xis müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein Aus­schluss­ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt bzw. den nächs­ten Instan­zen lang­wie­rig, teu­er und oft auch mit einem unge­wis­sen Aus­gang ver­bun­den ist. Miss­lingt der Aus­schluss, ist die Situa­ti­on in der Regel noch ver­fah­re­ner – auf Kos­ten der GmbH, also der lau­fen­den Geschäf­te. Las­sen Sie sich also nicht vor­schnell von einem Anwalt (z. B., wenn Sie die­sen nicht bereits bes­ser ken­nen) auf ein gericht­li­ches Ver­fah­ren festlegen.

Kon­flik­te wer­den von den dar­an betei­lig­ten Per­so­nen immer unter­schied­lich wahr­ge­nom­men. Wer­den Drit­te in die Kon­flikt­lö­sung ein­be­zo­gen, müs­sen Sie das berück­sich­ti­gen. Ihr Stand ist dann um so „stär­ker“, inwie­weit Sie in der Lage sind, Ihre Posi­ti­on plau­si­bel zu machen bzw. sach­lich dar­zu­stel­len. Dazu gehört: Doku­men­tie­ren Sie kon­flikt­hal­ti­ge Situa­tio­nen und Pro­zes­se von Anfang an schrift­lich. Ver­su­chen Sie die Doku­men­ta­ti­on immer auch mit Bele­gen abzu­si­chern (Geschäfts­be­rich­te, Pro­to­kol­le, sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen, Zeugen).

 

Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG verstoßen?

Aus­nah­me­wei­se – und zwar dann, wenn in Ihrem Betrieb über­wie­gend Män­ner beschäf­tigt sind und Sie mehr Aus­ge­gli­chen­heit schaf­fen wol­len – dür­fen Sie das bereits in der Stel­len­aus­schrei­bung so for­mu­lie­ren – ohne gleich befürch­ten müs­sen, wegen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) abge­mahnt zu wer­den. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln hielt die For­mu­lie­rung „Frau­en an die Macht” in der Stel­len­an­zei­ge für zuläs­sig (Urteil v. 18.5.2017, 7 Sa 913/16).

Wich­tig: Stim­men Sie sich unbe­dingt vor­her mit der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ab – z. B. mit der gemein­sa­men Ziel­set­zung, dass Sie zusam­men mit der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung bewusst klas­si­sche Geschlech­ter­rol­len­kli­schees (hier: Auto­ver­käu­fer) in Ihrem Unter­neh­men ver­än­dern wollen.

 

Digitales: DSGVO – Checkliste für den Geschäftsführer

Die neue Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gilt ab 25. Mai ver­bind­lich für alle Unter­neh­men und für alle digi­ta­len Pro­jek­te. Der IT-Exper­te Ste­fan Schwab (Schwab IT UG) emp­fiehlt aus Geschäfts­füh­rungs-Sicht, sich an den fol­gen­den Check­punk­ten zu ori­en­tie­ren und die dazu umge­setz­ten Lösun­gen der IT-Abtei­lung bzw. des exter­nen IT-Bera­ters abzu­fra­gen. Hat Ihre GmbH weni­ger als 9 Mit­ar­bei­ter, sind Sie – anstel­le des Daten­schutz­be­auf­trag­ten – als Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich für die kor­rek­te Umset­zung. Die Prüf­punk­te im Einzelnen:

  • Zugangs­kon­trol­le (Alarm­an­la­ge, abschließ­ba­re Ser­ver-Schrän­ke, Sicher­heits­schlös­ser, Reinigungspersonal?)
  • Daten­trä­ger­kon­trol­le (Auf­be­wah­ren von Daten­trä­gern, Stand­lei­tun­gen, VPN-Tunnel)
  • Wei­ter­ga­be von Daten (anony­mi­sier­te oder pseud­ony­mi­sier­te Form)
  • Ord­nungs­ge­mä­ße Ver­nich­tung von Daten­trä­gern und Pro­to­kol­lie­rung der Ver­nich­tung (DIN 32757)
  • Spei­cher­kon­trol­le (Berech­ti­gun­gen, Ver­wal­tung der Rech­te durch Sys­tem­ad­mi­nis­tra­to­ren, Passwort-Richtlinie)
  • Über­tra­gungs­kon­trol­le (Ver­schlüs­se­lung, Doku­men­ta­ti­on, Löschfristen)
  • Benut­zer­kon­trol­le (IT-Richt­li­nie, Kontrolle)
  • Zugriffs­kon­trol­le (Berech­ti­gun­gen und Kontrollen)
  • Wie­der­her­stell­bar­keit (Fest­plat­ten­spie­ge­lung, Recovery-Konzept)
  • Zuver­läs­sig­keit (Feh­ler­mel­dun­gen, Virenschutz)
  • Daten­in­te­gri­tät (Doku­men­ta­ti­on, Löschen)
  • Ver­füg­bar­keits­kon­trol­le (Not­fall­plan, Feu­er, Was­ser, exter­ne Datensicherung)
Für GmbHs mit weni­ger als 9 Mit­ar­bei­tern, die sen­si­ble Kun­den­da­ten ver­ar­bei­ten (Fach­jar­gon: Daten­schutz-Fol­ge­ab­schät­zung) ist der Daten­schutz­be­auf­trag­te Pflicht. Das ist bei allen Daten der Fall, bei denen ein hohes Risi­ko für die Betrof­fe­nen besteht, etwa bei Daten zu ihrer eth­ni­schen Her­kunft, sexu­el­len Ori­en­tie­rung, Gesund­heit oder zur poli­ti­schen Ein­stel­lung. Ein sog. Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis ist dar­über hin­aus Pflicht für alle (Art. 30 der DSGVO).

 

Kleingedrucktes: Sie trennen sich per Aufhebungsvertrag von Ihrer GmbH

Auch und gera­de in Auf­he­bungs­ver­trä­gen ent­schei­det im Zwei­fel das „Klein­ge­druck­te“. Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat­te mit sei­nem „Arbeit­ge­ber“ im Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart „dass alle bekann­ten und unbe­kann­ten Ansprü­che aus dem Rechts­ver­hält­nis“ aus­ge­gli­chen wer­den. Nach­träg­lich stell­te die GmbH aber fest, dass ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen an den Geschäfts­füh­rer noch nicht begli­chen war und klag­te dies ein. Der Geschäfts­füh­rer ging dage­gen davon aus, dass mit die­ser For­mu­lie­rung die For­de­run­gen aus dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen im Auf­he­bungs­ver­trag bereits berück­sich­tigt sind. Vor Gericht bekam der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer Recht (OLG Düs­sel­dorf, 3 U 11/97). Er muss­te das Dar­le­hen nicht zurück­zah­len. Wich­tig ist:

  • Für den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer: Im oben genann­ten Fall ent­schied das Gericht zuguns­ten des aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers. Umge­kehrt müs­sen Sie natür­lich dar­auf ach­ten, dass Sie nicht vor­schnell und unbe­ab­sich­tigt auf zusätz­li­che Ansprü­che gegen­über der GmbH ver­zich­ten, indem Sie die oben gewähl­te For­mu­lie­rung unter­schrei­ben. Hier sind zu prü­fen: Dar­le­hen des Geschäfts­füh­rers an die GmbH, Bürg­schaf­ten, die Sie für die GmbH über­nom­men haben, sons­ti­ge Verpflichtungen.
  • Für sie Gesell­schaf­ter der GmbH: Bevor Sie für die GmbH einen Auf­he­bungs­ver­trag abschlie­ßen, soll­ten Sie sich einen Über­blick über alle bestehen­den ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen mit dem Arbeit­neh­mer bzw. einem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer ver­schaf­fen (Anstel­lungs­ver­trag, Neben­ab­re­den, Per­so­nal­ak­te, Dar­le­hens­ver­trä­ge, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen, betrieb­li­che Ver­si­che­run­gen, Pen­si­ons­zu­sa­gen usw.). Nur wenn Sie sicher sind, dass alle ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bekannt sind, darf der Aus­gleichs­an­spruch so umfas­send ver­ein­bart wer­den wie in der oben gewähl­ten Formulierung.
Good­will in Ver­trags­an­ge­le­gen­hei­ten ist ein schlech­ter Bera­ter. Auch ohne miss­trau­isch zu sein, soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der vom Anwalt der Gegen­sei­te erstell­te Ver­trag deren Rech­te „opti­miert”. Das ist legi­tim und zuläs­sig. Sie sind also bes­ser bera­ten, wenn Sie den Ver­trags­ent­wurf vom Spe­zia­lis­ten beur­tei­len las­sen – auch wenn das kos­tet und eigent­lich selbst­ver­ständ­lich sein soll­te, wer­den hier – aus wel­chen Grün­den auch immer – von vie­len Kol­le­gen immer noch Feh­ler gemacht. Das soll­te Ihnen auf kei­nen Fall passieren.

 

BGH aktuell: Haftstrafe gegen den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH

Der Geschäfts­füh­rer gab Insi­der-Infor­ma­tio­nen über geplan­te Grund­stücks­käu­fe an einen Mak­ler wei­ter, der dafür sorg­te, dass die Prei­se anstie­gen, so dass der kom­mu­na­len Bau-GmbH erheb­li­che Mehr­kos­ten ent­stan­den (z. B. für das Bau­pro­jekt Düs­sel­dor­fer Jus­tiz­zen­trum). Dafür kas­sier­te er Pro­vi­sio­nen. Wegen Bestech­lich­keit und Untreue wur­de er vom Land­ge­richt zu einer Frei­heits­stra­fe von ins­ge­samt sie­ben Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Der BGH bestä­tig­te jetzt das Straf­maß  (BGH, Beschluss v. 20.3.2018, 1 StR 401/17).

 Zu dem hohen Straf­maß kam es, weil dem Geschäfts­füh­rer neben den oben beschrie­be­nen Ver­feh­lun­gen noch zahl­rei­che ande­re Ver­su­che nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten, bei denen der Geschäfts­füh­rer Insi­der-Infor­ma­tio­nen zu sei­nen Guns­ten bzw. zuguns­ten sei­ner Mit­tä­ter ein­ge­setzt hat­te. Fazit: In der Regel bleibt es bei sol­chen Ver­feh­lun­gen lei­der nie bei einem Aus­rut­scher – die Ver­su­chung stellt sich mit jedem neu­en Pro­jekt. Damit steigt die Auf­fal­lens-Wahr­schein­lich­keit – zumal es in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen immer vie­le Mit­ar­bei­ter gibt, die die Abläu­fe ken­nen, beur­tei­len kön­nen und Mani­pu­la­tio­nen in den Pro­zes­sen durch­schau­en. Fazit: Auf kei­nen Fall zur Nach­ah­mung empfohlen

 

Geschäftsführer privat: Keine Erleichterungen für die private ESt-Erklärung

Die von den Bun­des­län­dern Hes­sen, Bre­men, Rhein­land-Pfalz und Schles­wig Hol­stein ein­ge­brach­ten Gesetz­ent­wür­fe zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Aner­ken­nung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, zur Erhö­hung des Arbeit­neh­mer-Pausch­be­tra­ges, zur Ver­ein­fa­chung der Aner­ken­nung von Hand­wer­kerleis­tun­gen (Sockel­be­trag: 300 EUR) und von Pfle­ge­kos­ten wur­den kurz­fris­tig von Tages­ord­nung des Bun­des­rats abge­setzt und auf unbe­kann­te Zeit ver­tagt. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es kei­ne ent­spre­chen­den Abspra­chen für die oben genann­ten steu­er­li­che Erleich­te­run­gen für Pri­vat­per­so­nen (Quel­le: Bun­des­rat, Beschluss vom 23.3.2018).

 

Fußball-WM: Ankündigung einer Krankheit als Kündigungsgrund

Selbst wenn einer Ihrer Mit­ar­bei­ter spä­ter (z. B. zu einem bestimm­ten Ter­min um die Fuß­ball-WM in Russ­land) tat­säch­lich vom Arzt attes­tiert krank geschrie­ben ist, dür­fen Sie die­sen Mit­ar­bei­ter kün­di­gen, wenn die­ser zuvor ange­kün­digt hat, zu einem bestimm­ten Ter­min zu feh­len. Eine sol­che Ankün­di­gung genügt als wich­ti­ger Grund für eine außer­or­dent­li­che und damit frist­lo­se Kün­di­gung (OLG Hamm, Urteil v. 14.8.2015, 10 Sa 156/15).

Begrün­dung: Es han­delt sich um einen Miss­brauch des Arbeit­neh­mer auf sein Recht auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Soweit zu Ihren recht­li­chen Mög­lich­kei­ten im Extrem­fall. Wir emp­feh­len, sich mit den Mit­ar­bei­tern zu arran­gie­ren und bereits im Vor­feld abzu­klä­ren, wel­che Mit­ar­bei­ter Fuß­ball-affin berück­sich­tigt wer­den wol­len und wie Ver­tre­tun­gen orga­ni­siert wer­den kön­nen. Ter­min für die Russ­land-WM: Eröff­nungs­spiel ist am 14.6. (Frei­tag), 17 Uhr. Das ers­te deut­sche Spiel fin­det statt am 17.6 (Sonn­tag), 17 Uhr (Mexi­ko), das Fina­le wird am 15.7 um 17 Uhr gespielt.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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