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Volkelt-Brief 14/2018

Gro­Ko-Ver­ein­ba­rung: Wie­der eine Steu­er­ge­stal­tung weni­ger + Über­for­dert: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (III) + Ach­tung GF-Spe­sen­ab­rech­nung: Was tun, wenn die Zah­len nicht stim­men? + Digi­ta­les: So nut­zen Sie das The­ma für´s Con­tent-Mar­ke­ting + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Nur „aus­nahms­wei­se” kein Pflicht­mit­glied in der RV+ EU-Par­la­ment: Neue Eck­da­ten einer neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + BFH aktu­ell: Umsatz-Schät­zung nur unter stren­gen Auf­la­gen+ Steu­er­vor­teil: Der Fir­men­wa­gen für den Ehe­part­ner mit Minijob

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 6. April 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

sind Sie als GmbH-Gesell­schaf­ter zu mehr als 10% an der GmbH betei­ligt, hat das steu­er­li­che Fol­gen für die Finan­zie­rung. Für Ihre Dar­le­hen an die GmbH müs­sen Sie die Zin­sen nicht mit der güns­ti­gen Abgel­tungs­steu­er von 25 % ver­steu­ern, son­dern mit Ihrem per­sön­li­chen Steu­er­satz – bei einem Gut­ver­die­ner sind das schnell 45%. Der ein oder ande­re nutzt die Mög­lich­keit, die Kin­der in die GmbH ein­zu­be­zie­hen – im Wege des vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes mit anschlie­ßen­der Dar­le­hens­ge­wäh­rung an die GmbH. Dop­pel­ter Vor­teil bis­her: Das vor­weg­ge­nom­me­ne Erbe an die Kin­der bis 400.000 EUR bleibt steu­er­frei. Die Dar­le­hens­zin­sen wer­den bei den Kin­dern mit der Abgel­tungs­steu­er belas­tet. So weit so gut.

Aller­dings: Laut Gro­Ko wird die­ses Steu­er­pri­vi­leg abge­schafft. Dar­le­hens­zin­sen unter­lie­gen dann grund­sätz­lich dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen ESt-Satz. Mehr noch: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt fest­ge­stellt, dass die Stil­le Betei­li­gung des Gesell­schaf­ters an sei­ner GmbH im Ernst­fall wie ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wirkt (vgl. Nr. 12/2018). Die Finanz­ver­wal­tung jeden­falls wird die­se Steil­vor­la­ge nut­zen und die Gewinn­be­tei­li­gung an der GmbH in Zin­sen aus einem Gesell­schaf­ter­dar­le­hen umwid­men – mit dem Ergeb­nis: Auch dafür gilt dann der per­sön­li­che Steu­er­satz. Schluss mit den steu­er­ver­schon­ten Zei­ten und der Abgeltungssteuer.

Immer­hin besteht noch die Mög­lich­keit, dass die­se Steu­er erhö­hen­de gesetz­ge­be­ri­sche Maß­nah­me auf die „lan­ge Bank” gescho­ben wird – z. B., weil die Uni­on sich doch noch an ihre Vor­ga­be erin­nert, an der Steu­er­front Alles beim alten zu belas­sen, kei­ne Steu­er­erhö­hun­gen mit­zu­tra­gen und die Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Steu­er­wett­be­werb nicht wei­ter zu belasten.

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Anzei­ge

Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”

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Überfordert: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (III)

Nicht nur in der Poli­tik – Bei­spiel Mar­tin Schulz – auch in vie­len Betrie­ben ist das The­ma Über­for­de­rung längst ange­kom­men. Laut Ber­tel­mann-Stif­tung haben 42 % der Beschäf­tig­ten mit ste­tig stei­gen­den Anfor­de­run­gen zu kämp­fen. 33 % der befrag­ten Arbeit­neh­mer wis­sen nicht mehr, wie sie die stei­gen­den Anfor­de­run­gen bewäl­ti­gen kön­nen. 25 % der Beschäf­tig­ten legen ein zu hohes Arbeits­tem­po ein. 23 % der Beschäf­tig­ten machen kei­ne Pau­se. 20 % sto­ßen oft an die eige­ne Leis­tungs­gren­ze. 12,5 % gehen sogar arbei­ten, wenn sie krank sind. Nach einer Stu­die der DAK haben 7 % der Beschäf­tig­ten ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te ein­ge­nom­men, um für den Arbeits­platz fit zu sein.

Aller­dings wird aus den Stu­di­en weder klar, wel­che Bran­chen den Belas­tungs-Durch­schnitt nach oben trei­ben und ob die Grö­ße des Unter­neh­mens – sprich: die Anzahl der Hier­ar­chie- bzw. Ver­wal­tungs-Ebe­nen – Aus­wir­kun­gen auf die Ergeb­nis­se der Erhe­bung  hat. Emp­feh­lung der Arbeits-Exper­ten: Unter­neh­mer soll­ten mit ihren Mit­ar­bei­tern öfter über die Ziel­ver­ein­ba­run­gen reden. Auch aus eige­nem Inter­es­se: Wenn Sie Ihre Ter­mi­ne ein­hal­ten, die aus­ge­han­del­ten Prei­se hal­ten und kei­ne Ver­trags­stra­fen ris­kie­ren wol­len, soll­ten die Ziel­ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich am Mach­ba­ren und nicht am „gera­de noch Erreich­ba­ren” oder „Gewünsch­ten” ori­en­tie­ren. Auch vie­le Geschäfts­füh­rer ken­nen das Phä­no­men „Über­for­de­rung”. Hier machen es gro­ße Unter­neh­men vor. Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag: „Die GmbH über­nimmt die Kos­ten für eine jähr­li­che Unter­su­chung durch einen Arzt nach Wahl des Geschäfts­füh­rers, soweit die­se Kos­ten nicht durch eine Kran­ken­ver­si­che­rung getra­gen wer­den. Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, sich jähr­lich einer ent­spre­chen­den ärzt­li­chen Unter­su­chung zu unter­zie­hen“.

Den­noch kann es nicht scha­den, wenn Sie die Befind­lich­keit Ihrer Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig im Auge behal­ten. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ziel­ver­ein­ba­run­gen kei­ne ein­sei­ti­ge Soll-Vor­ga­be sind. Holen Sie sich regel­mä­ßig und ganz bewusst die Mei­nung des Mit­ar­bei­ters zur Ziel­vor­ga­be ein. Bie­ten Sie jeder­zeit an, dass Sie bei abseh­ba­ren Abwei­chun­gen zusätz­li­che Kapa­zi­tä­ten bereit­stel­len oder die Ziel­vor­ga­be in Abspra­che mit den Kun­den ändern/verlängern kön­nen. Umge­kehrt gilt: Gibt es nie Pro­ble­me mit der Ziel­er­rei­chung, geht noch etwas.

 

Achtung GF-Spesenabrechnung: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen?

Wer­den dem Fremd-Geschäfts­füh­rer Mani­pu­la­tio­nen bei der Spe­sen­ab­rech­nung vor­ge­wor­fen, muss das kon­kret belegt wer­den. Vage Ver­mu­tun­gen und blo­ße Unter­stel­lun­gen genü­gen nicht, um eine Kün­di­gung aus­zu­spre­chen –    oder etwa, um die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on um eine Abfin­dung zuguns­ten des Unter­neh­mens zu ver­bes­sern. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat aber einer sich stei­gen­der Beliebt­heit erfreu­en­den Pra­xis von Unter­neh­men einen Rie­gel vor­ge­scho­ben, die – z. B. weil der Juni­or als Geschäfts­füh­rer ein­stei­gen will – den Fremd-Geschäfts­füh­rer mög­lichst unauf­fäl­lig und ohne Kos­ten vor die Türe set­zen wol­len. Der Fall: Weil der Fir­men­wa­gen in 3 Tagen 2 Mal gewa­schen wur­de, unter­stell­te der Arbeit­ge­ber, dass eine Rech­nung für die Auto-Wäsche der Ehe­frau begli­chen wur­de. Das Gericht akzep­tiert aber kei­ne Unter­stel­lun­gen – der Betrug muss kon­kret nach­ge­wie­sen werden.

Für Geschäfts­füh­rer erfreu­lich: Haben Sie nichts zu ver­ber­gen, müs­sen Sie sich dem Psycho-Druck nicht vor­schnell beu­gen. Seit die­ser Ent­schei­dung sehen die Gerich­te und die mit sol­chen Fäl­len befass­ten Anwäl­te sol­che Vor­wür­fe kri­tisch (LAG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 3.4.2009, 9 Sa 614/08).

 

Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing

Ob Indus­trie 4.0, Robo­tic Pro­cess Auto­ma­ti­on oder New Work: Die The­men Busi­ness und Arbeits­welt ste­hen nicht nur im Fokus der Medi­en. In den Zei­tun­gen gibt es mas­sen­haft Son­der­bei­la­gen zum The­ma Digi­ta­li­sie­rung (Trend Report), Spar­kas­sen, IHKs und Bran­chen­ver­bän­de ver­an­stal­ten Foren und Dis­kus­si­ons­run­den. Die Men­schen inter­es­sie­ren sich dafür, wohin die Ent­wick­lung geht, wel­che Chan­cen es gibt und/oder wel­chen Preis sie dafür zah­len müssen.

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt: Start­Ups und Digi­tal-Unter­neh­men nut­zen die­sen Con­tent zur Selbst­dar­stel­lung bzw. für´s eige­ne Mar­ke­ting. Ent­we­der, indem ihre neu­en digi­ta­len Pro­duk­te bis ins Details vor­ge­stellt und im redak­tio­nel­len Kon­text aus­führ­lich beschrei­ben wer­den oder indem der Geschäfts­füh­rer im Inter­view sei­ne Sicht der digi­ta­len Ent­wick­lung ana­ly­siert. Vor­aus­set­zung: Dabei geht es nicht nur dar­um, wie digi­tal die Lösun­gen für Ihre Kun­den bereits sind. Es genügt schon, wenn Sie qua­li­fi­zier­te State­ments zur Betrof­fen­heit Ihrer Bran­che abge­ben, wenn Sie digi­ta­le Plä­ne in der Schub­la­de haben, digi­ta­le Pro­jek­te im Unter­neh­men ange­scho­ben haben oder sich in ideel­ler und finan­zi­el­ler Hin­sicht in digi­ta­len Pro­jek­ten, z. B. in der Grün­der­sze­ne engagieren.

Ach­ten Sie dar­auf, wenn in Ihrer Regionalzeitung/in den regio­na­len Wochen­blät­tern Sonderseiten/Sonderpublikationen/Sonderbeilagen zu The­men ange­kün­digt wer­den, zu denen Sie einen digi­ta­len Bei­trag leis­ten kön­nen (z. B. E‑Commerce, Apps usw.). Neh­men Sie via Ver­trieb Kon­takt mit der Redaktion/Abteilung Con­tent auf unter Ver­weis auf Ihre digi­ta­le Kom­pe­tenz. Stel­len Sie sich auch als Inter­view-Gesprächs­part­ner für das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” in Ihrer Bran­che zur Ver­fü­gung. Das Inter­es­se in den Medi­en nach Bei­spie­len aus der Regi­on bzw. nach Best Prac­ti­ce ist unge­bro­chen groß.

 

GmbH-Geschäftsführer: Nur „ausnahmsweise” kein Pflichtmitglied in der RV

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat jetzt erneut und grund­sätz­lich fest­ge­stellt, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer in der Regel abhän­gig beschäf­tigt und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Antei­le selbst hält oder wenn er weni­ger als 50 % der Antei­le hält, aber auf­grund einer Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag Beschlüs­se gegen sei­ne Inter­es­sen ver­hin­dern kann (sog. Sperr­mi­no­ri­tät), ist er von der Pflicht­mit­glied­schaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Das ist Klar­text. In der Ver­gan­gen­heit kam es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Pflicht­mit­glied­schaft des GmbH-Geschäfts­füh­rers in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung – wir haben an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu berich­tet. Die Sperr­mi­no­ri­tät muss ein­ein­deu­tig im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (Satzung)vereinbart sein. Ledig­lich eine Stimm­rechts­ver­ein­ba­rung oder ‑abre­de genügt danach nicht für eine Befrei­ung von der Sozialversicherungspflicht.

 

EU-Parlament: Neue Eckdaten einer neuen Entsende-Richtlinie

Danach muss in Zukunft für alle Bran­chen (außer: Trans­port­ge­wer­be) an alle ent­sen­de­ten Arbeit­neh­mer der Lohn bezahlt wer­den, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tarif­li­chen Neben­leis­tun­gen. Es gilt: Glei­che Bezah­lung am glei­chen Ort. Kos­ten für Rei­sen, Unter­kunft und Ver­pfle­gung dür­fen nicht vom Arbeits­lohn abge­zo­gen wer­den, son­dern müs­sen vom Arbeit­ge­ber getra­gen wer­den. Die Unter­brin­gung muss dem Stan­dard des Gast­lan­des ent­spre­chen. Arbeit­neh­mer dür­fen bis zu 12 Mona­te in ein ande­res EU-Land ent­sandt wer­den. Danach ist eine Ver­län­ge­rung um bis zu wei­te­re 6 Mona­te mög­lich (Quel­le: EU-Par­la­ment, PM vom 20.3.2018).

Bis zu kon­kre­ten Umset­zung wird es aller­dings noch dau­ern. Zunächst müs­sen die stän­di­gen Ver­tre­ter der EU-Staa­ten zustim­men – was allein schon ein lan­ge und im Ergeb­nis nicht abseh­ba­re Pro­ze­dur wer­den dürf­te. Anschlie­ßend muss der Arbeits­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments zustim­men. Erst dann wird der Rat der EU-Kom­mis­si­on end­gül­tig beschlie­ßen kön­nen. Hori­zont: Vor 2020 dürf­te sich an der jet­zi­gen Rechts­la­ge zur Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern ins euro­päi­sche Aus­land bzw. aus den EU-Staa­ten nichts ändern.

 

BFH: Umsatz-Schätzung nur unter strengen Auflagen

Wird eine elek­tro­ni­sche Kas­se geführt, die mit Spe­zi­al­wis­sen mani­pu­liert wer­den kann, muss das Finanz­ge­richt bei der Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit einer Umsatz­schät­zung ins Detail gehen. Die Doku­men­ta­ti­on der Umsät­ze kann dann in Datei­form (hier: Access-Daten­bank) vor­ge­legt wer­den. Die­ser Beweis kann durch Vor­la­ge der Daten­bank, Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder Ver­neh­mung des Kas­sen­her­stel­lers als Zeu­gen erho­ben wer­den (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fri­seur, der Umsät­ze mit einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Soft­ware für die Bran­che auf­ge­zeich­net hat­te. Wich­tig: Allei­ne die Mög­lich­keit, dass in einer Access-Daten­bank Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, genügt nicht, um die Umsät­ze anzu­zwei­feln. Es muss schon fun­diert geprüft wer­den, wie auf­wän­dig Ein­grif­fe in das Sys­tem sind, und – wich­tig – von einem Fach­mann geprüft wer­den, ob es im Sys­tem ganz kon­kret Hin­wei­se auf Mani­pu­la­tio­nen gibt.

 

Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob

Das Finanz­amt muss die Kos­ten für den Fir­men­wa­gen des Ehegatten/Lebenspartners auch dann als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH aner­ken­nen, wenn die­ser ledig­lich als Mini-Job­ber für die GmbH tätig ist (FG Köln, Urteil v. 27.9.2017, 3 K 2547/16).

Dazu das Gericht: „Zwar ist die Gestal­tung bei einem Mini­job unge­wöhn­lich, den­noch über­schrei­tet die Ent­loh­nung mit die­sem Sach­be­zug nicht die Gren­ze der Ange­mes­sen­heit”. Ach­ten Sie aber unbe­dingt dar­auf, dass die pri­va­te Nut­zung ver­steu­ert wer­den muss. Die­ser Vor­teil muss vom Lohn abge­zo­gen werden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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