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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2013

The­men heu­te: War­um Ihr Bera­ter nicht immer Ihre Inter­es­sen ver­tritt – enga­gie­ren Sie im Zwei­fel einen „Aus­wär­ti­gen” + Inter­es­sant für Sie: GmbH-Ver­kaufs­preis mit oder ohne Karenz­ent­schä­di­gung + Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH: Sie müs­sen die „Ver­lust­über­nah­me” aktua­li­sie­ren + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Sie haben bes­te Chan­cen auf dem Arbeits­markt + Zah­len Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäfts­füh­rer haf­tet für Schwarz­löh­ne + GmbH-Anteil auf Kre­dit gekauft? – dann müs­sen Sie auf­pas­sen + Prü­fen Sie: Ein­la­ge oder Gesell­schaf­ter­dar­le­hen – was steht im „Zweck” + BISS

 

7 KW. 2013/15.02.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Betriebs­prü­fun­gen enden meist mit Steu­er­nach­for­de­run­gen. Für den Unter­neh­mer blei­ben 2 Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der „ver­han­deln“ Das bedeu­tet, dass Sie nicht ganz so viel nach­zah­len wie bean­stan­det. Oder Sie klä­ren den Sach­ver­halt gericht­lich. Das dau­ert Jah­re und der Aus­gang des Ver­fah­rens ist unge­wiss. Schwie­rig ist der Ver­hand­lungs­weg, wenn der Steu­er­prü­fer eine Steu­er­hin­ter­zie­hung unter­stellt und ein Steu­er­straf­ver­fah­ren droht. Wie der Unter­neh­mer Rein­hold Würth jetzt im hoch­in­ter­es­san­ten Han­dels­blatt-Inter­view (HB vom 4.2.2013, S. 23) erläu­ter­te, zahl­te er die 40 Mio. EUR Steu­ern nur, um das Image des Unter­neh­mens in einem öffent­li­chen Steu­er­straf­ver­fah­ren nicht zu ram­po­nie­ren. Obwohl Würth über­zeugt war, dass die Verrechnungs­preise zuläs­sig abge­wi­ckelt wur­den. Dazu Würth: „Jedem, der Pro­ble­me mit der Steu­er hat, wür­de ich emp­feh­len, kei­nen Anwalt zu neh­men, der aus der glei­chen Stadt ist wie die Staats­an­walt­schaft“.

Für die Pra­xis: Klar ist, dass Bera­ter, Anwäl­te, Staats­an­wäl­te und Rich­ter vor Ort jahr­zehn­te­lang mit­ein­an­der zu tun haben und sich eine gewis­se Nähe ent­wi­ckelt. Die­se Nähe ist aber nicht geeig­net, für das betrof­fe­ne Unter­neh­men die bes­te Lösung zu errei­chen. Würth wört­lich: „Ich füh­le mich mit der gefun­de­nen Lösung schlecht ver­tre­ten“. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len mit grö­ße­ren finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen sind Sie als Unter­neh­mer also gut bera­ten, Würths Emp­feh­lun­gen ernst zu neh­men und über­re­gio­nal täti­ge Bera­ter und Anwäl­te einzuschalten.

Interessant für Sie: GmbH-Verkaufspreis mit oder ohne Karenzentschädigung 

Wer die GmbH ver­kauft, will einen mög­lichst guten Kauf­preis erzie­len. Je nach Bran­che und Ver­net­zung in der Bran­che ist es oft mög­lich, dem poten­zi­el­len Käu­fer zusätz­lich zum Kauf­preis ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot zu „ver­kau­fen“. Je nach Ver­trags­part­ner kom­men hier zwei Gestal­tun­gen in Frage:

  1. Der sol­ven­te und nach­hal­ti­ge Käu­fer: Hier macht es Sinn, die Zah­lung der Karenz­ent­schä­di­gung in monat­li­chen Raten über die Dau­er des Wett­be­werbs­ver­bo­tes zu ver­ein­ba­ren. Vor­teil für den Käu­fer: Wird der Ver­käu­fer wett­be­werb­lich tätig, stellt er ein­fach die Zah­lun­gen ein. Ihr Vor­teil: Sie ent­zer­ren Ihre Einkünfte.
  2. Der unsi­che­re Käu­fer: Hier macht es Sinn, die Karenz­zah­lun­gen für das Wett­be­werbs­ver­bot als Bestand­teil des Kauf­ver­tra­ges zu ver­ein­ba­ren. Vor­teil: Gerät der Käu­fer in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten, hat das für Sie kei­ne Aus­wir­kun­gen. Der Kauf­preis inkl. Karenz­ent­schä­di­gung ist bezahlt. Kommt es zu Pro­ble­men bei der Zah­lung, kön­nen Sie den gesam­ten Kauf­vor­gang anfech­ten und ggf. rück­gän­gig machen.

Für die Pra­xis: Mög­lich beim Ver­kauf der GmbH ist es auch, dass Sie für die Aus­la­ge­rung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an Sie als Geschäfts­füh­rer einen Auf­schlag auf den Kauf­preis anset­zen. Hier müs­sen Sie die Steu­er­wir­kun­gen prü­fen. Kommt es zur uner­wünsch­ten Auf­lö­sung der Pen­si­ons­rück­la­ge, kann es sein, dass das Finanz­amt eine vGA unter­stellt und Zusatz­steu­ern ver­an­lagt. Beach­ten Sie dazu unse­re Aus­füh­run­gen aus Nr. 37/2012 (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/1001, mit aus­führ­li­chen Beispielen).

Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren 

Geschäfts­füh­rer von GmbH-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die Bestand­teil eines Kon­zerns sind, müs­sen ab sofort eine Rechts­än­de­rung beach­ten. Das betrifft Toch­ter-GmbHs, die in einen Kon­zern­ab­schluss ein­ge­bun­den sind. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die neue gesetz­li­che Vor­la­ge kor­rekt umge­setzt wird. Um was geht es: In der steu­er­li­chen Organ­schaft ist die Ver­lust­ver­rech­nung zwi­schen der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft und den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Steu­er­lich wird die Ver­lust­ver­rech­nung ab sofort aber nur dann aner­kannt, wenn im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zur Ver­lust­über­nah­me aus­drück­lich auf die Vor­schrif­ten des § 302 AktG ver­wie­sen wird. Für bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist. Die Ver­lust­über­nah­me wird solan­ge aner­kannt, wenn sie durch­ge­führt wie im Ver­trag vor­ge­se­hen durch­ge­führt wird und die Ver­trags­än­de­rung recht­zei­tig bis zum 30.12.2014 for­mal kor­rekt beschlos­sen und abge­än­dert wird.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie den für Ihre Toch­ter-GmbH gül­ti­gen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag. Ggf. zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, und zwar im Hin­blick auf die genaue For­mu­lie­rung zur Ver­lust­über­nah­me. Hier muss es kon­kret hei­ßen: „….die Über­nah­me eines Ver­lus­tes erfolgt nach den Vor­schrif­ten des § 302 AktG in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung“. Fehlt die­ser sog. dyna­mi­sche Ver­weis müs­sen Sie nachbessern.

Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Beein­druck­te Zah­len hat jetzt der Dach­ver­band Deut­sches Inte­rims-Manage­ment (DDIM) vor­ge­legt: Die Bran­che legt im letz­ten Jahr um 25 % auf knapp über 1 Mrd. EUR bei den Honorar­zahlungen zu. Erwar­tet wird eine wei­te­re Stei­ge­rung um 20 %. Das belegt die Ten­denz von vie­len Unter­neh­men, ihre Geschäfts­füh­rer und Mana­ger nicht nur mit einem zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­stel­len, son­dern Geschäfts­füh­rer für befris­te­te Pro­jek­te zu enga­gie­ren, zum Kri­sen-Mana­ge­­ment, zur Vor­be­rei­tung eines Unter­neh­mens­ver­kau­fes oder zur Errei­chung von Zwi­schen­zie­len (Umstruk­tu­rie­rung des Ver­triebs, Per­so­nal­schnit­te usw.).

Für die Pra­xis: Für Geschäfts­füh­rer erge­ben sich mehr Chan­cen für neue befris­te­te Stel­len und die Mög­lich­keit zum schnel­le­ren Wech­sel. Das bedeu­tet aber auch, dass Bran­chen­über­grei­fen­de Manage­ment-Kennt­nis­se und bran­chen­über­grei­fen­de Berufs­er­fah­run­gen wich­ti­ger wer­den. Geschäfts­füh­rer, die sich über sol­che Ange­bo­te gezielt infor­mie­ren wol­len, kön­nen das bei den Mit­glieds­un­ter­neh­men des  Bran­chen­ver­ban­des DDIM unter www.ddim.de (Mit­glie­der­ver­mitt­lung). Umge­kehrt: Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Inte­rims­lö­sung, fin­den Sie hier Profile.

Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne

Steht die GmbH finan­zi­ell mit dem Rücken zur Wand, ist die Ver­lo­ckung groß, alle nur mög­li­chen Umsät­ze mit­zu­neh­men und bei den Kos­ten zu drü­cken. Z. B. bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen oder bei der Lohn­steu­er. Fast wöchent­lich lässt sich im Wirt­schafs­teil der Regio­nal­zei­tung nach­le­sen, wo der Zoll die­se Woche wie­der zuge­schla­gen hat (FG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12). Die Rechts­la­ge: Der GmbH-Geschäfts­­­füh­rer haf­tet per­sön­lich, wenn er grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich Steu­ern nicht anmel­det oder zahlt (§ 69 AO, § 35 GmbHG). Das gilt für sämt­li­che Schwarz­geld­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, die Höhe der Schwarz­geld­zah­lun­gen zu schät­zen (§ 162 AO).

Für die Pra­xis: Es genügt bereits, wenn ein Arbeit­neh­mer mit dem Zoll koope­riert. Bereits dann wird die Steu­er­be­hör­de eine Schät­zung vor­neh­men. Zusätz­lich droht ein Steu­er­straf­ver­fah­ren. Das soll­ten Sie auch Beden­ken, wenn es um eine Ein­mal­zah­lung „auf die Hand“ geht. Beson­de­re Vor­sicht ist in den Bran­chen Bau, Hand­werk, Gas­tro­no­mie, IT/In­ter­net-Bera­tern gebo­ten. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass die Lohn­ab­rech­nung kor­rekt läuft und auch Teil­zeit­kräf­te, Mini-Job­ber und Aus­hil­fen jeder­zeit kor­rekt abge­rech­net wer­den. Sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße wer­den ohne­hin frü­her oder spä­ter aufdeckt.

GmbH-Anteil auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen

Finan­zie­ren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bank­dar­le­hen, gel­ten die Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­dar­le­hen (§ 13 BGB). Fol­ge: Es gilt eine Ver­jäh­rungs­frist über 10 Jah­re. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer so finan­zier­ten GmbH sah sei­ne Tätig­keit als gewerb­li­che Tätig­keit (vor­mals § 15 BGB mit einer Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren. Das OLG Cel­le folg­te die­ser Sicht­wei­se nicht. Er muss den Betrag inkl. Zin­sen zurück­zah­len (Urteil vom 22.9.2012, 3 U 75/10).

Für die Pra­xis: Für die übli­che Finan­zie­rung eines GmbH-Anteils aus einem Bank­kre­dit gilt die oben beschrie­be­ne und vom OLG Cel­le bestä­tig­te Rechts­la­ge. Etwas ande­res gilt aus­nahms­wei­se dann, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zugleich in meh­re­ren GmbHs geschäft­lich enga­giert ist, die Betei­li­gun­gen even­tu­ell sogar in einem Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wer­den. Dann muss die Bank davon aus­ge­hen, dass die Tätig­keit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers als gewerb­lich ein­zu­stu­fen ist und kür­ze­re Ver­jäh­rungs­zei­ten gelten.

Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck”

Ver­bucht eine Toch­ter-GmbH eine ihr über­las­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung („Patro­nats­er­klä­rung“) intern in der Buch­füh­rung als „Dar­le­hen“, dann gilt das. Die Tochter­gesellschaft ist zur Zurück­zah­lung ver­pflich­tet. Und zwar unab­hän­gig davon, ob bei der Über­wei­sung als Zweck „Down­pay­ment“ (= Anzah­lung) ver­merkt war (OLG Frank­furt am Main, Urteil vom 30.10.2012, 14 U 141/11).

Für die Pra­xis: Wenn es drauf ankommt, soll­ten Sie also genau hin­schau­en und ggf. selbst in Augen­schein neh­men und prü­fen. Zum Bei­spiel, wenn einer der Gesell­schaf­ter eine Ein­la­ge­zah­lung mit dem Zweck „Dar­le­hen“ über­weist und die Buch­hal­tung das wört­lich nimmt und als Dar­le­hen ver­bucht. Fata­le Fol­ge: Der Gesell­schaf­ter hat im Ernst­fall Anspruch auf Rück­zah­lung der als Dar­le­hen ver­buch­ten Einlagezahlung.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Scha­van“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/schavan

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