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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2013

The­men heu­te: Kon­trol­le: Gesell­schaf­ter kön­nen Son­der­prü­fung auch für GmbH anord­nen + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet für Ver­stö­ße der GmbH gegen Wett­be­werbs­re­geln + Kom­mu­na­le GmbH: Mehr Kon­trol­len für Geschäfts­füh­rer und Auf­sichts­rat + Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge: Feh­ler in der Pro­be­zeit wer­den teu­er + FG Düs­sel­dorf: Gesetz­li­ches Ren­ten­al­ter gilt auch für Geschäfts­füh­rer + Zahlen/Fakten: Basis­zins für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren neu fest­ge­legt + Recht: Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern als wich­ti­ger Grund für die Auf­lö­sung der GmbH + BISS …

 

3. KW 2013, Frei­tag, 18.1.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

laut §§ 142 ff. Akti­en­ge­setz haben die Aktio­nä­re das Recht, bei unkla­ren Geschäfts­vor­gän­gen eine Son­der­prü­fung anzu­be­rau­men. Dage­gen bil­ligt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesell­schaf­tern zwar ein umfas­sen­des Recht auf Aus­kunft- und Ein­sicht in alle Unter­la­gen und Vor­gän­ge der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Ein Recht auf eine Son­der­prü­fung durch einen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen gibt es aber nicht. Jetzt stellt das LG Fran­ken­thal klar: „Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann jeder­zeit einen Son­der­prü­fer bestel­len und dazu ggf. einen Ver­tre­ter beauf­tra­gen“ (Urteil vom 9.8.2012, 2 HKO 23/12). Wich­tig: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat in die­sem Fall kein Stimm­recht. Denn es geht ja gera­de dar­um, sei­ne Tätig­keit zu überprüfen.

Für die Pra­xis: Eine Son­der­prü­fung kann ver­langt wer­den, wenn Tat­sa­chen den Ver­dacht recht­fer­ti­gen, dass Unred­lich­kei­ten oder gro­be Rechts­ver­let­zun­gen vor­ge­kom­men sind. Die Son­der­prü­fung kann sich nur auf Vor­gän­ge bezie­hen, die nicht län­ger als 5 Jah­re zurück­lie­gen. Mög­lich ist auch eine bilan­zi­el­le Son­der­prü­fung, z. B. bei der Unter­be­wer­tung von Bilanz­pos­ten oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben im Anhang. Der Antrag auf Son­der­prü­fung der Bilanz muss spä­tes­tens 1 Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch das zustän­di­ge Organ (Haupt­ver­samm­lung, Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) von den Gesell­schaf­tern beschlos­sen werden.

Haftung: Geschäftsführer haftet für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsregeln

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH gegen wett­bewerbsrechtliche Regeln ver­sto­ßen, haben Sie kei­ne Chan­ce, sich mit Ver­weis auf die beschränk­te Haf­tung der GmbH aus der Ver­ant­wor­tung zu zie­hen (KG Ber­lin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12). Der Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH war im Außen­dienst tätig und akqui­rier­te Kun­den für einen Ener­gie­ver­sor­ger. Er ani­mier­te Kun­den unter fal­schen Anga­ben über sei­ne Fir­ma zum Wech­sel des Strom­an­bie­ters. Der Ver­brau­cher­schutz­ver­band klag­te gegen den Wett­be­werbs­ver­stoß. Wich­tig: Die Rich­ter stell­ten klar, dass in sol­chen Fäl­len eine Beschrän­kung der Haf­tung auf das GmbH-Ver­mö­gen nicht greift. Viel­mehr han­delt der Geschäfts­füh­rer auf eige­ne und per­sön­li­che Verantwortung.

Für die Pra­xis: Eine Gesell­schaft „mit beschränk­ter Haf­tung“ ist kein Frei­brief. Der Geschäfts­füh­rer ist ver­ant­wort­lich dafür, dass Geset­ze und Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Lie­gen Ihnen Hin­wei­se vor, dass im Han­deln der GmbH recht­li­che Risi­ken bestehen, soll­ten Sie sich anwalt­lich absi­chern. Das gilt wie oben beschrie­ben für Auf­la­gen aus dem Wett­be­werbs­recht, aber auch für geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Geschäf­te, Mar­ken­schutz usw. Wich­tig ist die Absi­che­rung, wenn Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer für die GmbH agie­ren, deren Geschäfts­modell vom beherr­schen­den Gesell­schaf­ter ent­wi­ckelt wur­de und Sie für die Umset­zung ein­ge­stellt sind. 

Kommunale GmbH: Mehr Kontrollen für Geschäftsführer und Aufsichtsrat

Nach der Pri­va­ti­sie­rung öffent­li­cher Auf­ga­ben in kom­mu­na­le GmbHs, ver­stärkt sich der Ruf nach Kon­trol­le die­ser Unter­neh­men durch die Poli­tik. Immer öfter wer­den Fra­gen nach Wei­sungs­rech­ten und Zuläs­sig­kei­ten von Quer­fi­nan­zie­run­gen dis­ku­tiert und vor Gericht aus­ge­tra­gen (vgl. zuletzt Nr. 21/2012). Jetzt liegt ein Gesetz­ent­wurf zur Regu­lie­rung von kom­mu­na­len GmbHs vor (BT-Druck­sa­che 17/11587 vom 20.11.2012). Geplant sind:

  1. eine Aus­wei­tung der Aus­kunfts- und Wei­sungs­rech­te zuguns­ten der Kommunen,
  2. öffent­li­che Aufsichtsrats-Sitzungen,
  3. die Amts­zei­ten von Auf­sichts­rä­ten sol­len an die Wahl­pe­ri­oden der kom­mu­na­len Ver­wal­tung (Gemein­de­rat) gekop­pelt werden,
  4. der Unter­neh­mens­zweck soll gestärkt bzw. stär­ker am öffent­li­chen Inter­es­se aus­ge­rich­tet wer­den (d. h., Akti­vi­tä­ten außer­halb des Unter­neh­mens­zwecks wer­den erschwert).

Für die Pra­xis: Damit wird der Gestal­tungs­spiel­raum der Geschäfts­füh­rer wei­ter ein­ge­engt. Die Geschäfts­po­li­tik der kom­mu­na­len GmbHs wird noch mehr öffent­li­cher Kon­trol­le aus­ge­setzt. Zwar han­delt es sich beim oben genann­ten Gesetz­ent­wurf zunächst um einen Vor­schlag der LINKE. U. E. sind auch die ande­ren Par­tei­en nicht abge­neigt, den Ver­tre­tern der Poli­tik in den Kom­mu­nen wie­der mehr Raum und Macht einzuräumen.

Geschäftsführer-Vorsorge: Fehler in der Probezeit werden teuer

Noch im Dezem­ber letz­ten Jah­res haben die Finanz­be­hör­den die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den GmbH-Geschäfts­füh­rer prä­zi­siert (vgl. zuletzt Nr. 2/2012, Sei­te 4). Ganz kon­kret geht es um den Erdienst­zeit­raum. Also die Zeit, wie lan­ge der Geschäfts­füh­rer bereits tätig sein muss, damit die GmbH ihm eine Pen­si­ons­zu­sa­ge gewäh­ren darf (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001). Machen Sie hier Feh­ler, wird das in Zukunft teu­rer. Bis­he­ri­ge Pra­xis der Finanz­be­hör­den war es, nur den Teil bis zum Errei­chen der Pro­be­zeit der zu Unrecht gewähr­ten Rück­stel­lung nach­träg­lich in die Besteue­rung ein­zu­be­zie­hen. Die Rück­stel­lung nach Ablauf der Pro­be­zeit blieb unbe­an­stan­det. In Zukunft muss auch die­ser Teil auf­ge­löst wer­den, so dass sich die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er um die­sen Betrag erhöht.

Für die Pra­xis: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge haben und/oder eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­ba­ren wol­len, müs­sen die­se Vor­ga­ben exakt ein­hal­ten. Wir war­nen vor Lösun­gen ohne Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter. Der muss den Ein­zel­fall prü­fen und even­tu­ell vor­her nach Rück­spra­che mit den Finanz­be­hör­den den in Fra­ge kom­men­den Erdie­nenszeit­raum fest­le­gen, inkl. Begrün­dun­gen für ein not­wen­di­ges Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt, um die ange­streb­te Lösung durch­zu­set­zen. Nur so ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt eine unzu­läs­sig gebil­de­te Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­zah­lun­gen nicht auf­löst. Je nach Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lung kann das zu einer außer­or­dent­li­chen und unge­plan­ten Belas­tung für die Liqui­di­tät der GmbH werden.

FG Düsseldorf: Gesetzliches Rentenalter gilt auch für Geschäftsführer 

Neben den Vor­schrif­ten der Finanz­be­hör­den gibt es für Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­­­zu­sa­gen auch vie­le Urtei­le von Finanz­ge­rich­ten, die berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Jetzt gibt es ein neu­es Urteil des FG Düs­sel­dorf, in dem das Aus­schei­dens-Alter des Geschäfts­füh­rers vor­ge­schrie­ben wird. Wört­lich heißt es da im Urteil: „Ein ordent­lich und gewis­sen­haft han­deln­der Geschäfts­lei­ter wird sich für die Zusa­ge einer Alters­ver­sor­gung an der Rege­lung für die gesetz­li­che Ren­te ori­en­tie­ren“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 6.11.2012, 6 K 1093/10).

Für die Pra­xis: Neben den Vor­ga­ben zum Erdie­nenszeit­raum (sie­he oben) müs­sen Sie ab sofort auch dar­auf ach­ten, dass der Aus­schei­dens-Zeit­punkt rich­tig berech­net wird. Dabei gilt:  Für Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1951 und frü­her ändert sich nichts. Für die­se kann  die Höhe der Rück­stel­lung nach wie vor mit einem Berech­nungs­al­ter von 65 Jah­ren ermit­telt wer­den. Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1953 bis ein­schließ­lich 1961 müs­sen die Rück­stel­lung auf das Pen­si­ons­al­ter von 66 Jah­ren berech­nen, Geschäfts­füh­rer aus den Jahr­gän­gen 1961 und spä­ter müs­sen die Rück­stel­lun­gen auf ein Pen­si­ons­al­ter von 67 Jah­ren berech­nen. Ent­spre­chend müs­sen die Aus­schei­dens-Zeit­punk­te in der Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­bind­lich ver­ein­bart werden.

Zahlen/Fakten: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren neu festgelegt

GmbH-Antei­le, die nicht notiert sind und für die es kei­ne ver­gleich­ba­ren Markt­wer­te gibt, wer­den in der Regel für steu­er­li­che Zecke und je nach Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag zur Berech­nung eines Ver­kaufs­prei­ses nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren bewer­tet (§ 203 BewG). Der dabei ver­wen­de­te Basis­zins­satz wird jähr­lich durch die Deut­sche Bun­des­bank neu fest­ge­setzt. Er beträgt zum 2.1.2013 und damit für das lau­fen­de Geschäfts­jahr 2,04 % (BMF-Schrei­ben vom 2.1.2013, IV D 4 – S 3102/07/10001).

Recht: Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern als wichtiger Grund für die Auflösung der GmbH

Per­sön­li­che Grün­de in der Per­son der Gesell­schaf­ter rei­chen nicht, eine Auf­lö­sung der GmbH durch gericht­li­chen Beschluss zu errei­chen. Besteht aber zwi­schen den Gesell­schaf­tern ein tief grei­fen­des und offen­sicht­lich unheil­ba­res Zer­würf­nis, das ver­hin­dert, dass vor­ge­schrie­be­ne ein­stim­mi­ge Beschluss­fas­sung zustan­de kommt, ist das ein wich­ti­ger Grund zur Auf­lö­sung der GmbH (OLG Naum­burg, Urteil vom 20.04.2012, 10 U 24/10).

Für die Pra­xis: Im Fall bekrieg­ten sich die Gesell­schaf­ter einer GmbH seit 1995 in meh­re­ren Rechts­ver­fah­ren. Dabei ging es um Rück­zah­lungs­an­sprü­che wegen einer miss­glück­ten Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils und um Rück­zah­lungs­an­sprü­che wegen über­höh­tem Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Das Gericht wür­dig­te die Gesamt­um­stän­de als „unheil­ba­res Zer­würf­nis“ und damit als wich­ti­gen Grund zur Auf­lö­sung der GmbH. Schluss­end­lich wur­de die Auf­lö­sung jetzt im Jah­re 2012 – also nach ins­ge­samt 17 Jah­ren – gericht­lich bestä­tigt. Wer sich die­ses Pro­ze­de­re erspa­ren will, soll­te im Gesell­schafts­ver­trag die Auf­lö­sungs­mo­da­li­tä­ten der GmbH regeln (Wei­ter­füh­rend: Auf­lö­sung einer GmbH §§ 60 ff. GmbH-Gesetz).

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS Die Wirt­schafts-Sati­re > „Air­port Ber­lin Bran­den­burg“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/ber

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