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Volkelt-Brief 01/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten: Uner­fah­ren­heit schützt nicht vor Stra­fe + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Die bes­ten Argu­men­te für eine Gehalts­er­hö­hung+ GmbH-Steu­ern: Pro­fi­tie­ren Sie vom Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren + Geld: Geschäfts­füh­rer-Geburts­tag zählt bei der Steu­er + Steu­er­recht: Kom­mu­na­le GmbHs haben Anspruch auf Vor­steu­er­erstat­tung + Vor­sicht: Fir­men­wa­gen bei Neben­tä­tig­keit des Geschäfts­füh­rers + BISS

 

 

 

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Frei­burg 2. Janu­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

geschäft­li­che Uner­fah­ren­heit“ – so das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz – „schützt nicht vor der Haf­tung für Steu­er­schul­den“. So klar und unmiss­ver­ständ­lich war schon lan­ge nicht mehr in einem Urteil eines deut­schen Gerichts nach­zu­le­sen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG für nicht oder falsch dekla­rier­te Steu­ern per­sön­lich haf­tet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15).

Dabei ging es in dem Ver­fah­ren noch nicht ein­mal um einen kon­kre­ten Ver­stoß gegen die Vor­schrif­ten der Abga­ben­ord­nung (AO). Die (uner­fah­re­ne) Geschäfts­füh­re­rin einer frisch gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft hat­te gegen die Voll­zie­hung des Gewer­be­steu­er­be­scheids aus Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen geklagt. Das Gericht hat die Kla­ge abge­wie­sen: „Kommt die Geschäfts­füh­re­rin einer UG nicht ihren Pflich­ten nach, für die UG Steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben und Steu­ern zu zah­len, kann sie per­sön­lich zur Beglei­chung der Steu­er­schul­den her­an­ge­zo­gen wer­den“. Das gilt auch dann, wenn die Gemein­de die Gewer­be­steu­er auf der Grund­la­ge einer Steu­er­schät­zung veranlagt.

Erfah­re­ne Geschäfts­füh­rer ken­nen die­se Rechts­la­ge. Auch wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über die Recht­spre­chung, nach der bei Steu­er- und ins­be­son­de­re auch Sozi­al­ver­si­che­rungs-Bei­trags­rück­stän­den der Geschäfts­füh­rer zur per­sön­lich Haf­tung her­an­ge­zo­gen wird. Inter­es­sant an die­sem Urteil ist der Ver­weis auf das „Nicht-Wis­sen“. Der Gesetz­ge­ber erwar­tet von Ihnen     fun­dier­te Kennt­nis­se über Geset­ze und Vor­schrif­ten als Vor­aus­set­zung zur Teil­nah­me am Geschäfts­verkehr. Sind Sie nicht in der Lage, eine Ent­schei­dung fach­lich zu fun­die­ren, müs­sen Sie sich exter­nen fach­li­chen Rat ein­ho­len (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Gut­ach­ter usw.). Las­sen Sie sich nicht bera­ten, han­deln Sie zumin­dest fahr­läs­sig (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03) und damit schuldhaft.

Fremd-Geschäftsführer: Die besten Argumente für die Gehaltserhöhung

Für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist eine Gehalts­er­hö­hung eine leich­te Sache. Mit sei­ner ein­fa­chen Beschluss-Mehr­heit kann er einen sol­chen Beschluss der Gesell­schaf­ter jeder­zeit durch­set­zen. Er muss die Gesell­schaf­ter nicht über­zeu­gen. Aber er muss das Finanz­amt davon über­zeu­gen, dass sein neu­es Gehalt immer noch „ange­mes­sen“ ist.

Dazu braucht er aus­sa­ge­kräf­ti­ge sta­tis­ti­sches Ver­gleichs­zah­len – z. B. die aus der neu­en BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2015 (vgl. Nr. 4650/2015). Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on für den Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­füh­rer: Er muss die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen, dass er „mehr ver­dient“ als er bis­her in der Tasche hat – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und etwas Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob als Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Die (arbeit­ge­ben­den) Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer ange­mes­se­nen Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fakten.

Hier die erfolg­reichs­ten Argumentationshilfen:

zu klä­ren .… Argu­ment
Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für die Gehaltsforderung?
  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  •  Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer)
Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden?
  •  Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das im Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.
Um wie viel und um         wel­che zusätz­li­chen  Leis­tun­gen soll das       Gehalt erhöht werden?
  • Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3 %
  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3 % gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3 % mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3 % erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3 % gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3 % mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: Lebens­ver­si­che­run­g/Ries­ter-Ren­te (weil die gesetz­li­che Alters­vor­sor­ge nichts bringt).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Zusätz­lich: Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, Fir­men­wa­gen mit höhe­rem Status).
Wel­che wei­te­ren „gute“ Argu­men­te gibt es für eine Gehaltserhöhung?
  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che, Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 200 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
  • weil .….….….….….….….….….….….….….….. (Ihre per­sön­li­chen Gründe).
„Sie erhal­ten doch eine Tantieme …“ … die macht aber nur 5 % der Gesamt­ver­gü­tung aus und kann damit die all­ge­mei­nen Stei­ge­run­gen der Lebens­hal­tungs­kos­ten nicht ausgleichen
„Ihre For­de­run­gen sind überzogen …“ Gehen Sie Kom­pro­mis­se ein – machen Sie Abstri­che bei den For­de­run­gen, die Ihnen ohne­hin nicht viel bedeuten

GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren

GmbH-Gesell­schaf­ter, die zu 25 % und mehr betei­ligt sind oder zu 1 % und beruf­lich für die GmbH tätig sind (Geschäfts­füh­rer) wer­den auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Fol­ge: 60 % der Gewinn­aus­schüt­tun­gen wer­den mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz besteu­ert. 40 % des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns bleibt steu­er­frei. Das rech­net sich immer dann, wenn der Gesell­schaf­ter einem nied­ri­gen Steu­er­satz unter­liegt bzw. wenn er mit einem Ver­lust­aus­gleich oder hohen Wer­bungs­kos­ten sei­ne Steu­ern drü­cken kann. Im Ein­zel­fall ist Ihr Steu­er­be­ra­ter gefordert.

Ach­tung: Die­sen Antrag müs­sen Sie spä­tes­tens mit Abga­be der ESt-Erklä­rung stel­len. Bis dahin (31.5.2016) soll­ten Sie prü­fen, ob Sie mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren. Das Finanz­amt wen­det das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren dann auto­ma­tisch für 5 Jah­re an. Stel­len Sie für das Fol­ge­jahr fest, dass das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mehr die güns­tigs­te Besteue­rung ergibt, kön­nen Sie dem Antrag wider­spre­chen (eben­falls spä­tes­tens mit Abga­be der Steu­er­erklä­rung). Nach die­sem Wider­ruf ist aller­dings ein erneu­ter Antrag auf Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mehr möglich.

Nicht mehr not­wen­dig ist, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der in sei­ner GmbH beruf­lich tätig ist, einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Füh­rung der Geschäf­te haben muss – so wie von eini­gen Finanz­äm­tern bis­her gefor­dert. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass eine 1 % – Betei­li­gung zur Aus­übung des Wahl­rechts auf Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren genügt (BFH, Urteil vom 25.8.2016, VIII R 3/14). Dar­an muss sich in Zukunft auch Ihr Finanz­amt halten.

Geschäftsführer-Geburtstag zählt bei der Steuer

Immer wie­der wei­gern sich Finanz­äm­ter, die Kos­ten für eine Geburts­tags-Fei­er des Geschäfts­füh­rers als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen – mal aus grund­sätz­li­chen Erwä­gun­gen, mal, weil es „pri­va­te“ Teil­neh­mer gibt. Laut FG Rhein­land-Pfalz gilt: Sind nur Arbeit­neh­mer, Geschäfts­part­ner, ehe­ma­li­ge Arbeit­neh­mer (Rent­ner) und der Auf­sichts­rat ein­ge­la­den, darf der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer die damit ver­bun­de­nen Kos­ten in sei­ner Ein­kom­men­steu­er-Erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten anset­zen (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13).

Im Urteils­fall fand die Fei­er in Räu­men der GmbH statt. Aller­dings: Hat die GmbH kei­ne geeig­ne­ten Räum­lich­kei­ten, soll­ten auch die Kos­ten für eine Geburts­tags­fei­er in einem Restau­rant oder in den eige­nen vier Wän­den als Wer­bungs­kos­ten abzu­set­zen sein. Im Ein­zel­fall soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den gera­de beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ganz genau hin­schau­en. Das gilt auch für die Höhe der Kos­ten. Die soll­ten ange­mes­sen sein und sich an der Höhe der steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen ori­en­tie­ren (110 EUR pro Teilnehmer).

Kommunale GmbHs haben Anspruch auf Vorsteuererstattung

Grün­det eine Kom­mu­ne eine GmbH, die auf einem Grund­stück der Kom­mu­ne eine Turn­hal­le errich­tet und die­se den ört­li­chen Ver­ei­nen gegen Kos­ten­de­ckung ver­nie­tet, ist das kein Gestal­tungs­miss­brauch – auch dann, wenn die Turn­hal­len GmbH kei­ne Miet­ein­nah­men erwirt­schaf­tet. Fol­ge: Die Kom­mu­na­le GmbH ist zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug der Bau­kos­ten berech­tigt (FG Müns­ter, Urteil vom 3.11.2015, 15 K 1252/14 U).

Laut Finanz­ge­richt han­delt es sich dann um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, wenn kei­ne Über­schüs­se erzielt wer­den (feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht). Damit haben Kom­mu­nen ab sofort noch mehr Mög­lich­kei­ten, kom­mu­na­le Auf­ga­ben in eigen­stän­di­ge GmbHs aus­zu­glie­dern und so bei den Per­so­nal­kos­ten fle­xi­bler dis­po­nie­ren zu kön­nen, ohne dass dar­aus steu­er­li­che Nach­tei­le (hier: Nicht­ab­zieh­bar­keit der Vor­steu­er) entstehen.

Vorsicht: Firmenwagen bei Nebentätigkeit des Geschäftsführers

Über­lässt die GmbH ihrem Arbeit­neh­mer (oder Geschäfts­füh­rer) einen Fir­men­wa­gen, der nicht nur pri­vat genutzt wird, son­dern auch für eine zusätz­li­che selb­stän­di­ge Tätig­keit (z. B. einen neben­be­ruf­li­che Bera­tungs­tä­tig­keit des Geschäfts­füh­rers), dann kann der Geschäfts­füh­rer den fik­ti­ven Über­las­sungs­wert (hier: eine Sach­be­zug ermit­telt anhand der 1%-Methode) nicht als Betriebs­aus­ga­ben sei­ner selb­stän­di­gen Tätig­keit zusätz­lich anset­zen (BFH, Urteil vom 16.7.2014, III R 33/14).

Das wäre auch zu schön gewe­sen, wenn das Finanz­amt die­se Gestal­tung hät­te durch­ge­hen las­sen. Dop­pelt geht nicht. Nut­zen Sie als Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen für eine Neben­tä­tig­keit, soll­te das zum einen im Anstel­lungs­ver­trag auch aus­drück­lich zuge­las­sen sein. Steu­er­lich ist zu prü­fen: U.U. rech­net es sich bes­ser, wenn Sie den Fir­men­wa­gen nur für die GmbH nut­zen und für die selb­stän­di­ge Tätig­keit einen Zweit­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung anschaf­fen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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