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Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel

Mit­hin Auf­ga­be die­ses Infor­ma­ti­ons­diens­tes ist es, den Umgang von Behör­den mit Unter­neh­men trans­pa­rent zu machen. Z. B. das Vor­ge­hen ein­zel­ner Finanz­äm­ter im Besteue­rungs- bzw. Prüf­ver­fah­ren öffent­lich zu machen und so – neben dem Ein­spruchs- und Finanz­ge­richts­ver­fah­ren – zusätz­lich eine Öffent­lich­keit her­zu­stel­len, um mög­li­chen Miss­brauch oder Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen ein­zel­ner Behör­den­ver­tre­ter offen zu legen.

Bei­spiel: .…

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GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA

Steu­er­li­cher Alb­traum der GmbH-Eig­ner ist die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), die immer dann zum Tra­gen kommt, wenn es unkla­re Ver­hält­nis­se in den gelt­wer­ten Bezie­hun­gen zwi­schen dem GmbH-Gesell­schaf­ter und sei­ner GmbH kommt. Vor­teil für die Finanz­ver­wal­tung: Die damit ver­bun­de­nen Rechts­fra­gen sind in der Regel kom­pli­ziert, so dass selbst vie­le Steu­er­be­ra­ter den (u. U. lang­jäh­ri­gen) Gang zum Finanz­ge­richt scheu­en. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgs­aus­sich­ten nicht schlecht sind. Klas­si­sche Streit­fäl­le mit den Finanz­be­hör­den: zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt, Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung des Anstel­lungs­ver­tra­ges oder bei Darlehensverträgen. … 

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Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht

Unkennt­nis über Steu­er­pflich­ten- und ‑fris­ten tau­gen nicht für den Geschäfts­füh­rer als Argu­ment im Finanz­ge­richts­ver­fah­ren. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): „Es bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­sam­tes hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).

Bei der Betriebs­prü­fung wur­den Män­gel in der Kas­sen­füh­rung fest­ge­stellt – so dass das Finanz­amt den Umsatz und den Gewinn der betrof­fe­nen GmbH schätz­te. Wich­tig: Auch und gera­de in der Insol­venz muss der Geschäfts­füh­rer Steu­er­for­de­run­gen prü­fen, ggf. wider­spre­chen und gericht­lich prü­fen lassen.

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GF-Haftung: Wie Sie vor Gericht eine gute Figur machen

Ein inter­es­san­ter Fall zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung wur­de jetzt vor dem Amts­ge­richt Frei­burg ver­han­delt. Ganz offen­sicht­lich konn­te der Staats­an­walt dem Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen „die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­bei­trä­gen” (hier: Schwarz­ar­beit). Mit der Fol­ge, dass die Sozi­al­ab­ga­ben nach­ge­for­dert wur­den. Und zwar in nicht unbe­trächt­li­cher Höhe (hier: 70.000 EUR). Der Anwalt des Kol­le­gen ließ das aber nicht auf sich beru­hen. Er ließ den Betriebs­prü­fer als Zeu­gen vor­la­den. Der muss­te den Scha­den detail­liert darlegen.

Ergeb­nis: … 

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Gastro-GmbH: Z‑Bon als Bemessungsgrundlage für die nächste Steuerschätzung

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn das Finanz­amt einen zufäl­lig im Alt­pa­pier gefun­de­nen Z‑Bon (sum­mier­te Tages­auf­zeich­nun­gen) als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Schät­zung der Jah­res­um­sät­ze zugrun­de legt. Ein sol­cher Ver­gleich ist aus­sa­ge­kräf­ti­ger als z. B. ein exter­ner Betriebs­ver­gleich (FG Düs­sel­dorf, Urteil v.  24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U).

Die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof ist aus­drück­lich zuge­las­sen. Aller­dings soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der BFH die­se Rechts­auf­fas­sung bestä­ti­gen wird. Beson­ders nach­tei­lig ist das aller­dings, wenn der zugrun­de geleg­te Z‑Bon sich auf einen außer­ge­wöhn­lich guten Tages­um­satz bezieht – etwa ein lau­war­mer Som­mer­abend im Bier­gar­ten und das noch an einem lan­gen Brü­cken­tag-Wochen­en­de. Das soll­ten Sie im Nach­hin­ein prü­fen und ggf. beanstanden.

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Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Volkelt-Brief 44/2015

Volkelt-FB-01Rein­fall: Wie die Bera­ter das Hess-Manage­ment aus­he­bel­ten + Recht­spre­chung: Wich­ti­ge neue Urtei­le für Geschäfts­füh­rer im Über­blick + „Theo­rie”: Wie viel Geld braucht man zum Glück? +  Neue Metho­den: Wie Steu­er­prü­fer Nach­zah­lun­gen durch­set­zen + GmbH-Recht: Pflicht­of­fen­le­gung ist juris­tisch „durch“ + Gold­esel: Dau­er­haf­ter Ver­lust­aus­gleich in der kom­mu­na­len GmbH + Pau­ken­schlag: Soli­da­ri­täts­zu­schlag kommt erneut auf den Prüf­stand + BISS

 

Der Vol­kelt-Brief 44/2015 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

 

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Neue Methoden: Wie Steuerprüfer hohe Nachzahlungen durchsetzen

Gibt es bei einer Betriebs­prü­fung Abwei­chun­gen von den Wer­ten der finanz­amt­li­chen Richt­sät­ze, wer­den die Umsät­ze „ver­probt“, d. h. nach oben gerech­net. Mehr als ärger­lich ist es aber, wenn die Umsatz­schät­zun­gen ein­fach unrea­lis­tisch hoch ange­setzt wer­den. So ist z. B. jetzt ein Fall bekannt gewor­den, wonach die Betriebs­prü­fer den Jah­res­um­satz eines mitt­le­ren Gas­tro­no­mie­be­trie­bes um jähr­lich 500.000 EUR hoch­ge­rech­net haben. Über 3 Jah­re errech­ne­ten die Prü­fer dar­aus eine Umsatz- und ESt-Schuld von zusätz­li­chen 700.000 EUR. … 

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Volkelt-Brief 16/2014

The­men heu­te: Schwarz­geld: Schwar­ze Wert­schöp­fungs­ket­ten vor dem „aus” + Geschäfts­füh­rer-Alters­vor­sor­ge: Finanz­amt bestraft zu spä­te Gehalts­er­hö­hung + Recht: Kar­tell­be­hör­den dür­fen vor Ort durch­su­chen  + Gesund und sport­lich: Das E‑Bike auf Fir­men­kos­ten + Ohne Bera­ter: FA muss Frist­ver­län­ge­rung zurück­neh­men + Mar­ke­ting: Wer­bung mit Preis­nach­lass für gute Noten ist zuläs­sig + BISS

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Finanzämter bei der Umsatz-Verprobung immer dreister

Die Finanz­be­hör­den gehen immer mehr dazu über, bei Betriebs­prü­fun­gen Umsät­ze nach einem Ver­pro­bungs­ver­fah­ren nach­träg­lich hoch­zu­rech­nen. Dabei ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an fik­ti­ven Durch­schnitts­ver­brauchs­ein­hei­ten. Und zwar in immer mehr Bran­chen (Fri­sö­ren, Gas­tro­no­mie usw.), wir haben dazu bereits regel­mä­ßig berich­tet (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 2/2012).

In einem neu­es­ten Ver­fah­ren um die Zuläs­sig­keit der Verprobungs-Schätzungen …