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Volkelt-Briefe

GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen

Grund­sätz­lich steht allen Gesell­schaf­tern der GmbH ein umfang­rei­ches und aus­führ­li­ches Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten und Unter­la­gen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jeden­falls soweit nicht zu befürch­ten ist, dass der Gesell­schaf­ter sein Wis­sen über die GmbH zu sog. gesell­schafs­frem­den Zwe­cken nutzt. Aller­dings kann der Geschäfts­füh­rer zur Wah­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­ab­lau­fes sicher­stel­len, dass der dafür in Anspruch genom­me­ne Auf­wand in einem für alle Betei­lig­ten ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis steht. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie den Ein­druck haben, dass der anfra­gen­de Gesell­schaf­ter kein wirk­li­ches wirt­schaft­li­ches Erkennt­nis­in­ter­es­se hat, son­dern per­sön­li­che Moti­ve im Vor­der­grund des Aus­kunfts­er­su­chens ste­hen oder der Umfang des Aus­kunfts­er­su­chens schi­ka­nö­se Züge annimmt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie des­halb von Ihren Gesell­schaf­tern ver­lan­gen, dass das Aus­kunfts- bzw. Infor­ma­ti­ons­er­su­chen so prä­zi­se gefasst wird, dass der Infor­ma­ti­ons­zweck auch tat­säch­lich erfüllt wer­den kann. Beispiele: …