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Volkelt-Briefe

Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen

Will ein Gläu­bi­ger, ein Gesell­schaf­ter oder die GmbH selbst Ansprü­che gegen den (ehe­ma­li­gen) Geschäfts­füh­rer gericht­lich durch­set­zen, ist grund­sätz­lich das Land­ge­richt Abt. Wirt­schafts­sa­chen am Sitz der GmbH zustän­dig. Das Gericht ist nicht oder nur aus­nahms­wei­se – wenn schwer­wie­gen­de Grün­de vor­lie­gen (z. B. eine Erkran­kung, die eine Anrei­se des beklag­ten Geschäfts­füh­rers unzu­mut­bar macht) – dazu berech­tigt, die Sache an einen ande­ren Gerichts­stand zu ver­wei­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).

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Einladung zur Gesellschafterversammlung im Feindesland

Lädt der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sei­nen mit ihm völ­lig zer­strit­te­nen Mit-Gesell­schaf­ter in sei­ne Räum­lich­kei­ten zu einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, sind die dort gefass­ten Beschlüs­se wirk­sam, aber anfecht­bar. Erscheint der zer­strit­te­ne Gesell­schaf­ter nicht zu die­ser Ver­samm­lung und geht er nicht gegen die dort gefass­ten Beschlüs­se vor (Anfech­tungs­kla­ge), sind die Beschlüs­se wirk­sam (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15). …