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Abstimmung

Man unter­schei­det zwi­schen offe­ner und geschlos­se­ner Abstim­mung bei der Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH.

  1. Bei der offe­nen Abstim­mung wer­den nur die JA bzw. NEIN – Stim­men als abge­ge­be­ne Stim­men gezählt (Rech­ner: Beschlus-Mehr­hei­ten). Gesell­schaf­ter, die sich der Stim­me ent­hal­ten, wer­den bei der Abstim­mung nicht berücksichtigt.
  2. Bei der geschlos­se­nen Abstim­mung wer­den die Ent­hal­tun­gen ermit­telt und bei Zäh­lung der abge­ge­be­nen Stim­men berück­sich­tigt. Mit die­sem Ver­fah­ren wer­den mehr Stim­men zur Annah­me eines Antra­ges mit ein­fa­cher bzw. qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit benö­tigt, da sich die Anzahl der abge­ge­be­nen Stim­men unter Berück­sich­ti­gung der Ent­hal­tun­gen erhöht.

Bei­spiel: 1000 Stim­men. 200 Ent­hal­tun­gen 450 JA-Stim­men. 350 NEIN-Stim­men. – Die ein­fa­che Mehr­heit von 501 JA-Stim­men im offe­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren ist damit nicht erreicht. – Im geschlos­se­nen geschlos­se­nen Abstim­mungs­ver­fah­ren wer­den 800 abge­ge­be­ne Stim­men gezählt, die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men wird danach mit 401 JA-Stim­men erreicht. Die Mehr­heit von 450 JA-Stim­men im Bei­spiel genügt also zur Annah­me eines Beschlusses.

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über das Abstim­mungs­ver­fah­ren, mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men sofern dies nicht im Gesell­schafts­ver­trag anders vor­ge­schrie­ben ist. Der Ver­samm­lungs­lei­ter (ggf. der Geschäfts­füh­rer) hat dar­auf zu Beginn der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung hin­zu­wei­sen und eine ent­spre­chen­de Abstim­mung her­bei­zu­füh­ren. In der Abstim­mung über das Abstim­mungs­ver­fah­ren soll­te vor­ab das offe­ne Abstim­mungs­ver­fah­ren gewählt wer­den, um Miss­ver­ständ­nis­se auszuschließen.

Weiterführende Informationen:

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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